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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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viel klagen der Zehenden halben jehrlichs einfallen / als das der Köter gleich dem Ackermanne den Zehenden vor den Dörffern auff der rege / wieder der Gutsherrn willen / zufüren vnderstanden / so soll hinfuro solchs verbleiben / vnd den Gutsherrn frey stehen / der gemein in sampt / oder etzlichen Ackerleutten in dem Dorff / die Zehenden zuuerdingen vnd ausszuthun / nach jrem gefallen / jedoch allermassen wie zuuorn / vnd oben gesetzt ist. Vnd im fall der Gutsherr der gemein den Zehenden zufüren lassen würde / Soll alsdann die gemein schuldig sein / zwen / drey oder vier / so dem Gutsherrn gefellig sein / auß der gemeine zumachen / die dem Gutsherrn dafur stehen vnd hafften / Das er in gebürender zeit / als zwischen Michaelis vnnd Martini / gudt rein Korn / vnnd das jennige dauon bekommen möge / wie er verdingt ist. Do auch wüste Dorffstette weren / deren Feldtmarcken von andern vmbgelegenen Dorffschafften / bebawet vnnd befrüchtiget werden / So solle denen Gutsherrn / die auch auff solchen berürten wüster Dorffstetten Feldtmarcken / Zehenden haben / frey stehen / solche Zehenden selbs zufüren / oder in deren Dorffschafften eine / die solche Feldtmarcke mit bebawen / welche jme vnder denselben zum gelegensten vnnd gefelligsten / zuuerdingen / in allermassen / wie von andern Zehenden oben gesetzt ist. Demnach so beuehlen wir euch sampt vnd sonderlich / hirmit ernstlich vnnd wollen / Das jhr ob diesem vnserm Mandat vnd Ordnung steiff vnd fest haltet / dawieder nicht thut noch handelt / noch solchs andern zuthun gestattet noch verhenget / in keinerley weiß noch wege / so lieb euch allen vnd einem jedern insonderheit sey / vnser schwere vngnad vnnd straff zuuermeiden / Das gemeinen

viel klagen der Zehenden halben jehrlichs einfallen / als das der Köter gleich dem Ackermañe den Zehenden vor den Dörffern auff der rege / wieder der Gutsherrn willen / zufüren vnderstanden / so soll hinfuro solchs verbleiben / vnd den Gutsherrn frey stehen / der gemein in sampt / oder etzlichen Ackerleutten in dem Dorff / die Zehenden zuuerdingen vnd ausszuthun / nach jrem gefallen / jedoch allermassen wie zuuorn / vnd oben gesetzt ist. Vnd im fall der Gutsherr der gemein den Zehenden zufüren lassen würde / Soll alsdann die gemein schuldig sein / zwen / drey oder vier / so dem Gutsherrn gefellig sein / auß der gemeine zumachen / die dem Gutsherrn dafur stehen vnd hafften / Das er in gebürender zeit / als zwischen Michaelis vnnd Martini / gudt rein Korn / vnnd das jennige dauon bekom̃en möge / wie er verdingt ist. Do auch wüste Dorffstette weren / deren Feldtmarcken von andern vmbgelegenen Dorffschafften / bebawet vnnd befrüchtiget werden / So solle denen Gutsherrn / die auch auff solchen berürten wüster Dorffstetten Feldtmarcken / Zehenden haben / frey stehen / solche Zehenden selbs zufüren / oder in deren Dorffschafften eine / die solche Feldtmarcke mit bebawen / welche jme vnder denselben zum gelegensten vnnd gefelligsten / zuuerdingen / in allermassen / wie von andern Zehenden oben gesetzt ist. Demnach so beuehlen wir euch sampt vnd sonderlich / hirmit ernstlich vnnd wollen / Das jhr ob diesem vnserm Mandat vnd Ordnung steiff vnd fest haltet / dawieder nicht thut noch handelt / noch solchs andern zuthun gestattet noch verhenget / in keinerley weiß noch wege / so lieb euch allen vnd einem jedern insonderheit sey / vnser schwere vngnad vnnd straff zuuermeiden / Das gemeinen

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[0064] viel klagen der Zehenden halben jehrlichs einfallen / als das der Köter gleich dem Ackermañe den Zehenden vor den Dörffern auff der rege / wieder der Gutsherrn willen / zufüren vnderstanden / so soll hinfuro solchs verbleiben / vnd den Gutsherrn frey stehen / der gemein in sampt / oder etzlichen Ackerleutten in dem Dorff / die Zehenden zuuerdingen vnd ausszuthun / nach jrem gefallen / jedoch allermassen wie zuuorn / vnd oben gesetzt ist. Vnd im fall der Gutsherr der gemein den Zehenden zufüren lassen würde / Soll alsdann die gemein schuldig sein / zwen / drey oder vier / so dem Gutsherrn gefellig sein / auß der gemeine zumachen / die dem Gutsherrn dafur stehen vnd hafften / Das er in gebürender zeit / als zwischen Michaelis vnnd Martini / gudt rein Korn / vnnd das jennige dauon bekom̃en möge / wie er verdingt ist. Do auch wüste Dorffstette weren / deren Feldtmarcken von andern vmbgelegenen Dorffschafften / bebawet vnnd befrüchtiget werden / So solle denen Gutsherrn / die auch auff solchen berürten wüster Dorffstetten Feldtmarcken / Zehenden haben / frey stehen / solche Zehenden selbs zufüren / oder in deren Dorffschafften eine / die solche Feldtmarcke mit bebawen / welche jme vnder denselben zum gelegensten vnnd gefelligsten / zuuerdingen / in allermassen / wie von andern Zehenden oben gesetzt ist. Demnach so beuehlen wir euch sampt vnd sonderlich / hirmit ernstlich vnnd wollen / Das jhr ob diesem vnserm Mandat vnd Ordnung steiff vnd fest haltet / dawieder nicht thut noch handelt / noch solchs andern zuthun gestattet noch verhenget / in keinerley weiß noch wege / so lieb euch allen vnd einem jedern insonderheit sey / vnser schwere vngnad vnnd straff zuuermeiden / Das gemeinen

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/64>, abgerufen am 19.04.2024.