Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

oder seinen Kindern den Catechismum / vnnd die leben Gebete nicht lerete / oder leren liesse / auch mit angeregter Caluinisterey / vnd darzu dienlichen Disputationen / es sey an welchem orte es wölle / sich hören vnnd vernehmen lassen würde / das derselbige / es sey Man / Weib / Knecht oder magd / vns mit zweyen Heinrichstetischen Marcken obgesetztes werts verfallen sein / Do auch die Pfarherrn / Amptleute / vnd Obrigkeiten jedes orts mit solchen Gottlosen Leuten durch die Finger sehen / vnd vngestraffet hin passiren lassen würden / dieselben ernstlicher Peen / auch vnser höchsten vngnad gewertig vnnd vnterworffen sein sollen.

Zum Dritten / Nach dem wir auch aus teglicher erfarung befinden / das der Arrest vnd Kummer von vielen vnsern Vnderthanen vnd Beambten / wieder die Ordnung gemeiner geschriebener Rechte gemißbrauchet wirdt / dadurch dann einer den andern wieder die billigkeit beschweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / haben wir demselben zuuorkommen / Ob vnd wann der Kummer vnd Arrest stadt haben sol in vnser Hoffgerichts Ordnung / Tit: 77. fol: 68. gnugsame meldung vnd anzeige gethan / Dahin wir vns nochmals referiren. Vnnd damit ferner derentwegen aller mißbrauch / vnrichtigkeit vnd vngleicheit in allen vnsern Gerichten / so viel dißmals müglich / verhütet werden möge / Ordnen / setzen / vnd wollen wir / Das ein jeder / so sich der Kummer gerechtigkeit gebrauchen wil / schuldig sein sol / denselben Dreymahl von Vierzehen Tagen zu Vierzehen Tagen / bey seiner angewiesenen Obrigkeit ördentlich zusuchen / auch gebürliche folge thun / Nemblich / mit dem letzten Kummer seine habende

oder seinen Kindern den Catechismum / vnnd die leben Gebete nicht lerete / oder leren liesse / auch mit angeregter Caluinisterey / vnd darzu dienlichen Disputationen / es sey an welchem orte es wölle / sich hören vnnd vernehmen lassen würde / das derselbige / es sey Man / Weib / Knecht oder magd / vns mit zweyen Heinrichstetischen Marcken obgesetztes werts verfallen sein / Do auch die Pfarherrn / Amptleute / vnd Obrigkeiten jedes orts mit solchen Gottlosen Leuten durch die Finger sehen / vnd vngestraffet hin passiren lassen würden / dieselben ernstlicher Peen / auch vnser höchsten vngnad gewertig vnnd vnterworffen sein sollen.

Zum Dritten / Nach dem wir auch aus teglicher erfarung befinden / das der Arrest vnd Kum̃er von vielen vnsern Vnderthanen vnd Beambten / wieder die Ordnung gemeiner geschriebener Rechte gemißbrauchet wirdt / dadurch dañ einer den andern wieder die billigkeit beschweret / seinen nutzbarlichẽ besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / haben wir demselben zuuorkom̃en / Ob vnd wañ der Kum̃er vnd Arrest stadt haben sol in vnser Hoffgerichts Ordnung / Tit: 77. fol: 68. gnugsame meldung vnd anzeige gethan / Dahin wir vns nochmals referiren. Vnnd damit ferner derentwegen aller mißbrauch / vnrichtigkeit vnd vngleicheit in allen vnsern Gerichten / so viel dißmals müglich / verhütet werden möge / Ordnen / setzen / vnd wollen wir / Das ein jeder / so sich der Kummer gerechtigkeit gebrauchen wil / schuldig sein sol / denselben Dreymahl von Vierzehen Tagen zu Vierzehen Tagen / bey seiner angewiesenen Obrigkeit ördentlich zusuchen / auch gebürliche folge thun / Nemblich / mit dem letzten Kummer seine habende

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0070"/>
oder                      seinen Kindern den Catechismum / vnnd die leben Gebete nicht lerete / oder leren                      liesse / auch mit angeregter Caluinisterey / vnd darzu dienlichen Disputationen                      / es sey an welchem orte es wölle / sich hören vnnd vernehmen lassen würde / das                      derselbige / es sey Man / Weib / Knecht oder magd / vns mit zweyen                      Heinrichstetischen Marcken obgesetztes werts verfallen sein / Do auch die                      Pfarherrn / Amptleute / vnd Obrigkeiten jedes orts mit solchen Gottlosen Leuten                      durch die Finger sehen / vnd vngestraffet hin passiren lassen würden / dieselben                      ernstlicher Peen / auch vnser höchsten vngnad gewertig vnnd vnterworffen sein                      sollen.</p>
          <p>Zum Dritten / Nach dem wir auch aus teglicher erfarung befinden / das der Arrest                      vnd Kum&#x0303;er von vielen vnsern Vnderthanen vnd Beambten / wieder die                      Ordnung gemeiner geschriebener Rechte gemißbrauchet wirdt / dadurch dan&#x0303; einer den andern wieder die billigkeit beschweret / seinen                          nutzbarliche&#x0303; besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet /                      haben wir demselben zuuorkom&#x0303;en / Ob vnd wan&#x0303; der                          Kum&#x0303;er vnd Arrest stadt haben sol in vnser Hoffgerichts                      Ordnung / Tit: 77. fol: 68. gnugsame meldung vnd anzeige gethan / Dahin wir vns                      nochmals referiren. Vnnd damit ferner derentwegen aller mißbrauch /                      vnrichtigkeit vnd vngleicheit in allen vnsern Gerichten / so viel dißmals                      müglich / verhütet werden möge / Ordnen / setzen / vnd wollen wir / Das ein                      jeder / so sich der Kummer gerechtigkeit gebrauchen wil / schuldig sein sol /                      denselben Dreymahl von Vierzehen Tagen zu Vierzehen Tagen / bey seiner                      angewiesenen Obrigkeit ördentlich zusuchen / auch gebürliche folge thun /                      Nemblich / mit dem letzten Kummer seine habende
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0070] oder seinen Kindern den Catechismum / vnnd die leben Gebete nicht lerete / oder leren liesse / auch mit angeregter Caluinisterey / vnd darzu dienlichen Disputationen / es sey an welchem orte es wölle / sich hören vnnd vernehmen lassen würde / das derselbige / es sey Man / Weib / Knecht oder magd / vns mit zweyen Heinrichstetischen Marcken obgesetztes werts verfallen sein / Do auch die Pfarherrn / Amptleute / vnd Obrigkeiten jedes orts mit solchen Gottlosen Leuten durch die Finger sehen / vnd vngestraffet hin passiren lassen würden / dieselben ernstlicher Peen / auch vnser höchsten vngnad gewertig vnnd vnterworffen sein sollen. Zum Dritten / Nach dem wir auch aus teglicher erfarung befinden / das der Arrest vnd Kum̃er von vielen vnsern Vnderthanen vnd Beambten / wieder die Ordnung gemeiner geschriebener Rechte gemißbrauchet wirdt / dadurch dañ einer den andern wieder die billigkeit beschweret / seinen nutzbarlichẽ besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / haben wir demselben zuuorkom̃en / Ob vnd wañ der Kum̃er vnd Arrest stadt haben sol in vnser Hoffgerichts Ordnung / Tit: 77. fol: 68. gnugsame meldung vnd anzeige gethan / Dahin wir vns nochmals referiren. Vnnd damit ferner derentwegen aller mißbrauch / vnrichtigkeit vnd vngleicheit in allen vnsern Gerichten / so viel dißmals müglich / verhütet werden möge / Ordnen / setzen / vnd wollen wir / Das ein jeder / so sich der Kummer gerechtigkeit gebrauchen wil / schuldig sein sol / denselben Dreymahl von Vierzehen Tagen zu Vierzehen Tagen / bey seiner angewiesenen Obrigkeit ördentlich zusuchen / auch gebürliche folge thun / Nemblich / mit dem letzten Kummer seine habende

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/70
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/70>, abgerufen am 24.04.2024.