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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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vns auff erfordern sich einstellen könne. Da auch etliche vnter gemelten vnsern Lehnleuten vnnd verwandten vorhanden / die vber die anzal / damit sie vns zudienen schüldig / andere geübte vnd erfahrne Schützen / Reuter vnd gute Gesellen mit sich bringen würden / sollen dieselbe / vermöge vnsers hieuörigen Ausschreibens / mit gebürlichem Monatlichem Solt von vns vnterhalten werden. Wir wöllen auch obgemelte vnsere Lehnleut / Diener vnnd Verwandte / inmassen wie obstehet / hiemit gnugsam verwarnet haben / wenn wir sie semptlich / oder zum teil zu vnserm Roßdienst in vnruhigen zeiten / oder sonsten nach gelegenheit bescheiden / oder sie jhre Lehn empfahen / oder sonst an vnserm Hoff zuschaffen haben werden / das sie alsdann nicht mit Gutzschen / sondern jhren Reisigen Pferden erscheinen vnd ankommen / Dann darauff gute achtung gegeben / vnd die Gutzschpferde / oder wer sonst obgesetzter masse nicht staffiert / vnser Vest: vnnd Hoffordnung gemeß / nicht passiren / sondern darüber vnser erkentniß gewertig sein / Wie imgleichen die jennige / so von vielobgemelten Personen bey vnserm Fürstlichen Hofflager alhier / oder wo wir sonsten jedesmals anzutreffen sein werden / oder für vnser Rahtstuben zuschaffen / vnd mit Gutzschen ankommen / anderst nicht dann zu Fues / vnser jetzigen Vest: vnd Hoffordnung nach / auffgelassen werden / Jedoch sollen vnser eigen / vnser freundtlichen lieben Gemahlin vnd Söhne / Doctorn vnnd Gelarte Räthe / Theologen / Cantzley verwandten / vnd andere vnuermögende Alte Adels Personen / vnd schwache krancke Leute / Bürger vnd dergleichen hiemit noch nicht gemeinet / Sondern denselben wie es eines jeden gelegenheit erfordert / vber weg zuziehen / vnnd jhre not-

vns auff erfordern sich einstellen könne. Da auch etliche vnter gemelten vnsern Lehnleuten vnnd verwandten vorhanden / die vber die anzal / damit sie vns zudienen schüldig / andere geübte vnd erfahrne Schützen / Reuter vñ gute Gesellen mit sich bringen würden / sollen dieselbe / vermöge vnsers hieuörigen Ausschreibens / mit gebürlichem Monatlichem Solt von vns vnterhalten werden. Wir wöllen auch obgemelte vnsere Lehnleut / Diener vnnd Verwandte / inmassen wie obstehet / hiemit gnugsam verwarnet haben / wenn wir sie semptlich / oder zum teil zu vnserm Roßdienst in vnruhigen zeiten / oder sonsten nach gelegenheit bescheiden / oder sie jhre Lehn empfahen / oder sonst an vnserm Hoff zuschaffen haben werden / das sie alsdann nicht mit Gutzschen / sondern jhren Reisigen Pferden erscheinen vnd ankom̃en / Dann darauff gute achtung gegeben / vnd die Gutzschpferde / oder wer sonst obgesetzter masse nicht staffiert / vnser Vest: vnnd Hoffordnung gemeß / nicht passiren / sondern darüber vnser erkentniß gewertig sein / Wie imgleichen die jennige / so von vielobgemelten Personen bey vnserm Fürstlichen Hofflager alhier / oder wo wir sonsten jedesmals anzutreffen sein werden / oder für vnser Rahtstuben zuschaffen / vnd mit Gutzschen ankommen / anderst nicht dann zu Fues / vnser jetzigen Vest: vnd Hoffordnung nach / auffgelassen werden / Jedoch sollen vnser eigen / vnser freundtlichen lieben Gemahlin vnd Söhne / Doctorn vnnd Gelarte Räthe / Theologen / Cantzley verwandten / vnd andere vnuermögende Alte Adels Personen / vnd schwache krancke Leute / Bürger vnd dergleichen hiemit noch nicht gemeinet / Sondern denselben wie es eines jeden gelegenheit erfordert / vber weg zuziehen / vnnd jhre not-

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[0076] vns auff erfordern sich einstellen könne. Da auch etliche vnter gemelten vnsern Lehnleuten vnnd verwandten vorhanden / die vber die anzal / damit sie vns zudienen schüldig / andere geübte vnd erfahrne Schützen / Reuter vñ gute Gesellen mit sich bringen würden / sollen dieselbe / vermöge vnsers hieuörigen Ausschreibens / mit gebürlichem Monatlichem Solt von vns vnterhalten werden. Wir wöllen auch obgemelte vnsere Lehnleut / Diener vnnd Verwandte / inmassen wie obstehet / hiemit gnugsam verwarnet haben / wenn wir sie semptlich / oder zum teil zu vnserm Roßdienst in vnruhigen zeiten / oder sonsten nach gelegenheit bescheiden / oder sie jhre Lehn empfahen / oder sonst an vnserm Hoff zuschaffen haben werden / das sie alsdann nicht mit Gutzschen / sondern jhren Reisigen Pferden erscheinen vnd ankom̃en / Dann darauff gute achtung gegeben / vnd die Gutzschpferde / oder wer sonst obgesetzter masse nicht staffiert / vnser Vest: vnnd Hoffordnung gemeß / nicht passiren / sondern darüber vnser erkentniß gewertig sein / Wie imgleichen die jennige / so von vielobgemelten Personen bey vnserm Fürstlichen Hofflager alhier / oder wo wir sonsten jedesmals anzutreffen sein werden / oder für vnser Rahtstuben zuschaffen / vnd mit Gutzschen ankommen / anderst nicht dann zu Fues / vnser jetzigen Vest: vnd Hoffordnung nach / auffgelassen werden / Jedoch sollen vnser eigen / vnser freundtlichen lieben Gemahlin vnd Söhne / Doctorn vnnd Gelarte Räthe / Theologen / Cantzley verwandten / vnd andere vnuermögende Alte Adels Personen / vnd schwache krancke Leute / Bürger vnd dergleichen hiemit noch nicht gemeinet / Sondern denselben wie es eines jeden gelegenheit erfordert / vber weg zuziehen / vnnd jhre not-

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/76>, abgerufen am 25.04.2024.