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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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Weib / Kindern / Haab vnd gütern dasselbig reumet / vnd vber bestimbte zeit euch heuffig oder entzeln darinnen nicht mehr finden lasset / auch sampt vnd mit denen die in andern Herrschafften vnnd gebieten seßhafftig sein / vnser schutz vnd schirmbrieff hinfurter gantz vnd gahr nicht mehr gebrauchet / Mit dieser verwarnung wo hierüber einer oder mehr außgangs obberurter zeit / in vnserm Fürstenthumb betretten / oder sonst vff angeregte vnser schutzbrieffe / darinnen oder anderstwo seinen handel / Wucher vnnd dergleichen sachen zutreiben befunden wirdt / das derselbig fur vns vnd allen den vnsern sein gefahr / vnd ebentewer zuersehen vnd zugewarten haben sollen / Das meinen wir gentzlich vnnd endtlich / Mit vrkundt geben zu Wulffenbüttel vnder vnserm hieunden auffgedruckten Secret Siegel am 30. tag Aprilis Anno etc. 57.

Weilandt Hertzogen Erichs des Jüngern offenes Mandat die Juden vnd Judengenossen S. F. G. Lande zuuerweisen.

WIr Erich von Godts gnaden Hertzogk zu Braunschweig vnd Leuneburgk / etc. Bekennen vnd thun kundt offentlich hiemit vnd in orkundt dieß brieffs. Alß wir in warheit befinden vnd mit der that vernehmen / das die Juden vnd jhre verwandten / durch den Wechssel vnd Granaliesieren der gudten vnuerschlagenen goldt vnd silberen Müntz allerley verbottene handtierunge / Müntzens vnd sonst sich vnternehmen / vnnd das widder gemeine Recht / des heiligen Reichs satzunge vnd ordnunge / sonderlich auch vns zu vn-

Weib / Kindern / Haab vnd gütern dasselbig reumet / vnd vber bestimbte zeit euch heuffig oder entzeln dariñen nicht mehr finden lasset / auch sampt vnd mit denen die in andern Herrschafften vnnd gebieten seßhafftig sein / vnser schutz vnd schirmbrieff hinfurter gantz vnd gahr nicht mehr gebrauchet / Mit dieser verwarnung wo hierüber einer oder mehr außgangs obberurter zeit / in vnserm Fürstenthumb betretten / oder sonst vff angeregte vnser schutzbrieffe / darinnen oder anderstwo seinen handel / Wucher vnnd dergleichen sachen zutreiben befunden wirdt / das derselbig fur vns vnd allen den vnsern sein gefahr / vnd ebentewer zuersehen vnd zugewarten haben sollen / Das meinen wir gentzlich vnnd endtlich / Mit vrkundt geben zu Wulffenbüttel vnder vnserm hieunden auffgedruckten Secret Siegel am 30. tag Aprilis Anno etc. 57.

Weilandt Hertzogen Erichs des Jüngern offenes Mandat die Juden vnd Judengenossen S. F. G. Lande zuuerweisen.

WIr Erich von Godts gnaden Hertzogk zu Braunschweig vnd Leuneburgk / etc. Bekennen vnd thun kundt offentlich hiemit vnd in orkundt dieß brieffs. Alß wir in warheit befinden vnd mit der that vernehmen / das die Juden vnd jhre verwandten / durch den Wechssel vnd Granaliesieren der gudten vnuerschlagenẽ goldt vnd silberen Müntz allerley verbottene handtierunge / Müntzens vnd sonst sich vnternehmen / vnnd das widder gemeine Recht / des heiligen Reichs satzunge vnd ordnunge / sonderlich auch vns zu vn-

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[0079] Weib / Kindern / Haab vnd gütern dasselbig reumet / vnd vber bestimbte zeit euch heuffig oder entzeln dariñen nicht mehr finden lasset / auch sampt vnd mit denen die in andern Herrschafften vnnd gebieten seßhafftig sein / vnser schutz vnd schirmbrieff hinfurter gantz vnd gahr nicht mehr gebrauchet / Mit dieser verwarnung wo hierüber einer oder mehr außgangs obberurter zeit / in vnserm Fürstenthumb betretten / oder sonst vff angeregte vnser schutzbrieffe / darinnen oder anderstwo seinen handel / Wucher vnnd dergleichen sachen zutreiben befunden wirdt / das derselbig fur vns vnd allen den vnsern sein gefahr / vnd ebentewer zuersehen vnd zugewarten haben sollen / Das meinen wir gentzlich vnnd endtlich / Mit vrkundt geben zu Wulffenbüttel vnder vnserm hieunden auffgedruckten Secret Siegel am 30. tag Aprilis Anno etc. 57. Weilandt Hertzogen Erichs des Jüngern offenes Mandat die Juden vnd Judengenossen S. F. G. Lande zuuerweisen. WIr Erich von Godts gnaden Hertzogk zu Braunschweig vnd Leuneburgk / etc. Bekennen vnd thun kundt offentlich hiemit vnd in orkundt dieß brieffs. Alß wir in warheit befinden vnd mit der that vernehmen / das die Juden vnd jhre verwandten / durch den Wechssel vnd Granaliesieren der gudten vnuerschlagenẽ goldt vnd silberen Müntz allerley verbottene handtierunge / Müntzens vnd sonst sich vnternehmen / vnnd das widder gemeine Recht / des heiligen Reichs satzunge vnd ordnunge / sonderlich auch vns zu vn-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/79>, abgerufen am 20.04.2024.