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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Mans Personen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnd Meyereyen geschehen / öffentlich Staupenschlagen gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: keins weges auch bey vermeidung vnserer vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlich durch einen Priester in der gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten / viel weniger die ausser der Ehe erzeugete / oder Mantelkinder per subsequens matrimonium, oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Recht vnd Echt gebornen Agnaten vnd mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren / vnd vns erlangten vnd confirmirten Priuilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd fortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Rüffer vnnd Hurenwirte / so raht vnnd that / oder fürschup zu obgesetzten vnzimbichen händeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen vnzucht / mit Gefengnis / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlagen vnd ewiger verweisung des Landes belegt werden sollen. Gebieten

in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Mans Personen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellẽ / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnd Meyereyen geschehen / öffentlich Staupenschlagẽ gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: keins weges auch bey vermeidung vnserer vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlich durch einen Priester in der gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten / viel weniger die ausser der Ehe erzeugete / oder Mantelkinder per subsequens matrimonium, oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Recht vnd Echt gebornen Agnaten vnd mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren / vnd vns erlangten vnd confirmirten Priuilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd fortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Rüffer vnnd Hurenwirte / so raht vnnd that / oder fürschup zu obgesetzten vnzimbichen händeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen vnzucht / mit Gefengnis / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlagen vnd ewiger verweisung des Landes belegt werden sollen. Gebieten

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[0091] in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Mans Personen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellẽ / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnd Meyereyen geschehen / öffentlich Staupenschlagẽ gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: keins weges auch bey vermeidung vnserer vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlich durch einen Priester in der gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten / viel weniger die ausser der Ehe erzeugete / oder Mantelkinder per subsequens matrimonium, oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Recht vnd Echt gebornen Agnaten vnd mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren / vnd vns erlangten vnd confirmirten Priuilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd fortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Rüffer vnnd Hurenwirte / so raht vnnd that / oder fürschup zu obgesetzten vnzimbichen händeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen vnzucht / mit Gefengnis / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlagen vnd ewiger verweisung des Landes belegt werden sollen. Gebieten

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/91>, abgerufen am 25.04.2024.