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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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daß aus bewegenden Ursachen von Uns oder Unserm Fürstlichen Consistorio solches verstattet würde) sollen dieselbe allemahl wenigstens jede Persohn mit 100. Thater und da dieselbe so viel in bonis nicht hätten / mit schwerer Gefängniß / da aber auch andere beschwerliche Umstände mit unterlieffen / insonderheit wann sie sich mit andern Persohnen ordentlich vorhero versprochen / härter und nach Ermäßigung und Anleitung der Käyserlichen Rechte an Ehre / Leib und Gut bestraffet werden. Gestalt Wir dann (4.) über die Ehe und Verlöbnissen / wann sie also / wie in dieser Unser Constitution vorgeschrieben / mit Christlichen Ceremonien und in Gegenwart der Eltern / Vormünder oder Obrigkeitlichen Persohnen / wie auch der erfoderten Zeugen errichtet und bestätiget seyn / ernstlich halten / und niemand leichtlich gestatten wollen davon ab- und zurück zu treten / sondern wann einer oder ander solches sich gelüsten lassen wolte / soll der oder dieselbe / gleich einem malitioso desertore oder desertrice gehalten / und sowol seinem Gegentheil in dasjenige / was demselben den Ehe-Beredungen oder gemeinen Rechten nach / gebühret / als Uns und Unsern Gerichten / in schwere willkührliche Straffe verfallen seyn / anderweite Verlobung und Verehligung auch demselben absqve plenissima causae cognitione und ohne höchsterhebliche Ursachen nicht verstatten werden.

Im übrigen aber und sonsten insgemein erneuern / confirmiren und bestätigen Wir hiemit und Krafft dieses / was vorberührter Puncten halber in mehr angezogener alten und Unsers Herrn und Vaters Gnaden glorwürdigster Gedächtniß erneuerten Kirchen-Ehe- und Verlöbniß-Commis- und andern publicirten Ordnungen und Constitutionen enthalten ist. Und damit dieses zu männigliches Wissenschafft kommen / und niemand mit der Unwissenheit sich zu entschuldigen haben müge; Als soll diese Unsere Verordnung nicht allein vor jetzo fodersahmst von allen Cantzeln publiciret / sondern auch ins künfftige des Jahrs zum wenigsten einmahl / und an dem Sonntage / da das Evangelium von der

daß aus bewegenden Ursachen von Uns oder Unserm Fürstlichen Consistorio solches verstattet würde) sollen dieselbe allemahl wenigstens jede Persohn mit 100. Thater und da dieselbe so viel in bonis nicht hätten / mit schwerer Gefängniß / da aber auch andere beschwerliche Umstände mit unterlieffen / insonderheit wann sie sich mit andern Persohnen ordentlich vorhero versprochen / härter und nach Ermäßigung und Anleitung der Käyserlichen Rechte an Ehre / Leib und Gut bestraffet werden. Gestalt Wir dann (4.) über die Ehe und Verlöbnissen / wann sie also / wie in dieser Unser Constitution vorgeschrieben / mit Christlichen Ceremonien und in Gegenwart der Eltern / Vormünder oder Obrigkeitlichen Persohnen / wie auch der erfoderten Zeugen errichtet und bestätiget seyn / ernstlich halten / und niemand leichtlich gestatten wollen davon ab- und zurück zu treten / sondern wann einer oder ander solches sich gelüsten lassen wolte / soll der oder dieselbe / gleich einem malitioso desertore oder desertrice gehalten / und sowol seinem Gegentheil in dasjenige / was demselben den Ehe-Beredungen oder gemeinen Rechten nach / gebühret / als Uns und Unsern Gerichten / in schwere willkührliche Straffe verfallen seyn / anderweite Verlobung und Verehligung auch demselben absqve plenissima causae cognitione und ohne höchsterhebliche Ursachen nicht verstatten werden.

Im übrigen aber und sonsten insgemein erneuern / confirmiren und bestätigen Wir hiemit und Krafft dieses / was vorberührter Puncten halber in mehr angezogener alten und Unsers Herrn und Vaters Gnaden glorwürdigster Gedächtniß erneuerten Kirchen-Ehe- und Verlöbniß-Commis- und andern publicirten Ordnungen und Constitutionen enthalten ist. Und damit dieses zu männigliches Wissenschafft kommen / und niemand mit der Unwissenheit sich zu entschuldigen haben müge; Als soll diese Unsere Verordnung nicht allein vor jetzo fodersahmst von allen Cantzeln publiciret / sondern auch ins künfftige des Jahrs zum wenigsten einmahl / und an dem Sonntage / da das Evangelium von der

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[107/0107] daß aus bewegenden Ursachen von Uns oder Unserm Fürstlichen Consistorio solches verstattet würde) sollen dieselbe allemahl wenigstens jede Persohn mit 100. Thater und da dieselbe so viel in bonis nicht hätten / mit schwerer Gefängniß / da aber auch andere beschwerliche Umstände mit unterlieffen / insonderheit wann sie sich mit andern Persohnen ordentlich vorhero versprochen / härter und nach Ermäßigung und Anleitung der Käyserlichen Rechte an Ehre / Leib und Gut bestraffet werden. Gestalt Wir dann (4.) über die Ehe und Verlöbnissen / wann sie also / wie in dieser Unser Constitution vorgeschrieben / mit Christlichen Ceremonien und in Gegenwart der Eltern / Vormünder oder Obrigkeitlichen Persohnen / wie auch der erfoderten Zeugen errichtet und bestätiget seyn / ernstlich halten / und niemand leichtlich gestatten wollen davon ab- und zurück zu treten / sondern wann einer oder ander solches sich gelüsten lassen wolte / soll der oder dieselbe / gleich einem malitioso desertore oder desertrice gehalten / und sowol seinem Gegentheil in dasjenige / was demselben den Ehe-Beredungen oder gemeinen Rechten nach / gebühret / als Uns und Unsern Gerichten / in schwere willkührliche Straffe verfallen seyn / anderweite Verlobung und Verehligung auch demselben absqve plenissima causae cognitione und ohne höchsterhebliche Ursachen nicht verstatten werden. Im übrigen aber und sonsten insgemein erneuern / confirmiren und bestätigen Wir hiemit und Krafft dieses / was vorberührter Puncten halber in mehr angezogener alten und Unsers Herrn und Vaters Gnaden glorwürdigster Gedächtniß erneuerten Kirchen-Ehe- und Verlöbniß-Commis- und andern publicirten Ordnungen und Constitutionen enthalten ist. Und damit dieses zu männigliches Wissenschafft kommen / und niemand mit der Unwissenheit sich zu entschuldigen haben müge; Als soll diese Unsere Verordnung nicht allein vor jetzo fodersahmst von allen Cantzeln publiciret / sondern auch ins künfftige des Jahrs zum wenigsten einmahl / und an dem Sonntage / da das Evangelium von der

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/107>, abgerufen am 29.03.2024.