Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Erkundigung und erhaltenen näheren information die völlige Bewandniß an Uns oder Unser Geheimbten-Rahts-Collegium bringen / damit solchen gefährlichen Bewegungen zeitig gesteuert / die reine Lehre aber gerettet und bewahret werden möge. CAP. II. Von Besetzung der Kirchen-Aembter. I. MAnn bey denen Kirchen in Unsern Fürstenthumen und Landen die Prediger mit Tode abgehen und die Pfarren vacant werden / so sollen unser Superintendenten zeitige Versehung thun / daß von denen benachbahrten Predigern das Kirchen-Ambt in allen Stücken so lang / bis die vacants wieder ersetzet / verrichtet werde. II. Bey wieder Besetzung solcher erledigten Pfarren sollen denen Patronis ihre wol hergebrachte jura Patronatus und in specie daß in denen Rechten gesetzte fatale praesentandi ohngekräncket gelassen / wann aber solcher peremtorischer terminus ohn vorher bey Uns oder Unserm Consistorio aus erweißlichen Behinderungs-Ursachen erhaltene extension vergeblich abgelauffen / so dann soll mit Ersetzung der Pfarr Unserntwegen ex jure devoluto ohnverzüglich verfahren werden. Erkundigung und erhaltenen näheren information die völlige Bewandniß an Uns oder Unser Geheimbten-Rahts-Collegium bringen / damit solchen gefährlichen Bewegungen zeitig gesteuert / die reine Lehre aber gerettet und bewahret werden möge. CAP. II. Von Besetzung der Kirchen-Aembter. I. MAnn bey denen Kirchen in Unsern Fürstenthumen und Landen die Prediger mit Tode abgehen und die Pfarren vacant werden / so sollen unser Superintendenten zeitige Versehung thun / daß von denen benachbahrten Predigern das Kirchen-Ambt in allen Stücken so lang / bis die vacants wieder ersetzet / verrichtet werde. II. Bey wieder Besetzung solcher erledigten Pfarren sollen denen Patronis ihre wol hergebrachte jura Patronatus und in specie daß in denen Rechten gesetzte fatale praesentandi ohngekräncket gelassen / wann aber solcher peremtorischer terminus ohn vorher bey Uns oder Unserm Consistorio aus erweißlichen Behinderungs-Ursachen erhaltene extension vergeblich abgelauffen / so dann soll mit Ersetzung der Pfarr Unserntwegen ex jure devoluto ohnverzüglich verfahren werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0011" n="11"/> Erkundigung und erhaltenen näheren information die völlige Bewandniß an Uns oder Unser Geheimbten-Rahts-Collegium bringen / damit solchen gefährlichen Bewegungen zeitig gesteuert / die reine Lehre aber gerettet und bewahret werden möge.</p> </div> <div> <head>CAP. II. Von Besetzung der Kirchen-Aembter.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>MAnn bey denen Kirchen in Unsern Fürstenthumen und Landen die Prediger mit Tode abgehen und die Pfarren vacant werden / so sollen unser Superintendenten zeitige Versehung thun / daß von denen benachbahrten Predigern das Kirchen-Ambt in allen Stücken so lang / bis die vacants wieder ersetzet / verrichtet werde.</p> <p>II. Bey wieder Besetzung solcher erledigten Pfarren sollen denen Patronis ihre wol hergebrachte jura Patronatus und in specie daß in denen Rechten gesetzte fatale praesentandi ohngekräncket gelassen / wann aber solcher peremtorischer terminus ohn vorher bey Uns oder Unserm Consistorio aus erweißlichen Behinderungs-Ursachen erhaltene extension vergeblich abgelauffen / so dann soll mit Ersetzung der Pfarr Unserntwegen ex jure devoluto ohnverzüglich verfahren werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [11/0011]
Erkundigung und erhaltenen näheren information die völlige Bewandniß an Uns oder Unser Geheimbten-Rahts-Collegium bringen / damit solchen gefährlichen Bewegungen zeitig gesteuert / die reine Lehre aber gerettet und bewahret werden möge.
CAP. II. Von Besetzung der Kirchen-Aembter.
I.
MAnn bey denen Kirchen in Unsern Fürstenthumen und Landen die Prediger mit Tode abgehen und die Pfarren vacant werden / so sollen unser Superintendenten zeitige Versehung thun / daß von denen benachbahrten Predigern das Kirchen-Ambt in allen Stücken so lang / bis die vacants wieder ersetzet / verrichtet werde.
II. Bey wieder Besetzung solcher erledigten Pfarren sollen denen Patronis ihre wol hergebrachte jura Patronatus und in specie daß in denen Rechten gesetzte fatale praesentandi ohngekräncket gelassen / wann aber solcher peremtorischer terminus ohn vorher bey Uns oder Unserm Consistorio aus erweißlichen Behinderungs-Ursachen erhaltene extension vergeblich abgelauffen / so dann soll mit Ersetzung der Pfarr Unserntwegen ex jure devoluto ohnverzüglich verfahren werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/11>, abgerufen am 28.11.2023. |