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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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daß so viel die Aecker betrifft zwischen den Kirchen und Pfarr-Lande und Kirchen-Meyer-auch Pfarr-Meyer-Lande ein Unterscheid zu machen / und jenes nicht / dieses aber billig mit unter die onera publica zu ziehen seyn / so werden verschiedene solcher Beschwerungen dadurch von selbsten cessiren / da dann / ob schon an einem oder andern Orte einige Länderey von der letzten Art bishero de facto eximiret worden / und deshalben eine praescriptio vorgeschüttet werden wolte / solche / weil es der gemeinen observantz zuwieder läufft / nicht zu attendiren / sondern bey itziger rectification der Contribution es dießfals bey der gemeinen Regul und jetzt-gemeldten observantz zu lassen ist. So viel die Kirchen und Pfarr-Wittwen-Häuser betrifft / so seyn dieselben an sich selbst / wie auch die darinnen selbst wohnende Pfarr- und Schuel-Diener-Wittwen / nicht weniger auch diejenigen inqvilini, welche / wann eine solche Wittwe noch lebet und sich bey ihren Freun den oder sonst anderswo aufhält und ihr von Fürstl. Consistorio die aus den Wittwen-Hause fallende Zinsen und andere Wittwen-Gelder ausserhalb Landes zu geniessen zugestanden ist / von ihrentwegen dergleichen Wittwen-Hauß bewohnen / wie ein solcher casus sich itzo zu Vorsfelde begiebt / von der Contribution billig befreyet; Wann aber sonst jemand ein solch ledig stehendes Wittwen-Hauß gemiehtet / so geniesset zwar die Kirche oder Pfarre / nachdem es jedes Orts hergebracht ist / daraus die pension oder Miehte; Nachdem aber die Gemeinen und Einwohner solche Häuser bauen / und sie im Stande auch Bau und Besserung halten müssen / so ist auch nicht mehr als billig daß solche Inqvilini und Conductores, wenn sie ein Handwerck / Nahrung und Vieh haben / bevorab wenn sie dieses auf die gemeine Weyde mit gehen lassen / der Gemeine an der Contribution mit zu statten und zu Hülffe kommen / welche Bewandtniß es denn auch mit denen auf den Kirchhöfen und andern Oertern gebaueten und denen Kirchen zuständigen freyen Häusern hat / daß dieselben zwar einen Weg als den andern frey verbleiben / die inqvilini aber / wenn sie Nahrung treiben oder Vieh halten / davon billig zu de-

daß so viel die Aecker betrifft zwischen den Kirchen und Pfarr-Lande und Kirchen-Meyer-auch Pfarr-Meyer-Lande ein Unterscheid zu machen / und jenes nicht / dieses aber billig mit unter die onera publica zu ziehen seyn / so werden verschiedene solcher Beschwerungen dadurch von selbsten cessiren / da dann / ob schon an einem oder andern Orte einige Länderey von der letzten Art bishero de facto eximiret worden / und deshalben eine praescriptio vorgeschüttet werden wolte / solche / weil es der gemeinen observantz zuwieder läufft / nicht zu attendiren / sondern bey itziger rectification der Contribution es dießfals bey der gemeinen Regul und jetzt-gemeldten observantz zu lassen ist. So viel die Kirchen und Pfarr-Wittwen-Häuser betrifft / so seyn dieselben an sich selbst / wie auch die darinnen selbst wohnende Pfarr- und Schuel-Diener-Wittwen / nicht weniger auch diejenigen inqvilini, welche / wann eine solche Wittwe noch lebet und sich bey ihren Freun den oder sonst anderswo aufhält und ihr von Fürstl. Consistorio die aus den Wittwen-Hause fallende Zinsen und andere Wittwen-Gelder ausserhalb Landes zu geniessen zugestanden ist / von ihrentwegen dergleichen Wittwen-Hauß bewohnen / wie ein solcher casus sich itzo zu Vorsfelde begiebt / von der Contribution billig befreyet; Wann aber sonst jemand ein solch ledig stehendes Wittwen-Hauß gemiehtet / so geniesset zwar die Kirche oder Pfarre / nachdem es jedes Orts hergebracht ist / daraus die pension oder Miehte; Nachdem aber die Gemeinen und Einwohner solche Häuser bauen / und sie im Stande auch Bau und Besserung halten müssen / so ist auch nicht mehr als billig daß solche Inqvilini und Conductores, wenn sie ein Handwerck / Nahrung und Vieh haben / bevorab wenn sie dieses auf die gemeine Weyde mit gehen lassen / der Gemeine an der Contribution mit zu statten und zu Hülffe kommen / welche Bewandtniß es denn auch mit denen auf den Kirchhöfen und andern Oertern gebaueten und denen Kirchen zuständigen freyen Häusern hat / daß dieselben zwar einen Weg als den andern frey verbleiben / die inqvilini aber / wenn sie Nahrung treiben oder Vieh halten / davon billig zu de-

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[126/0117] daß so viel die Aecker betrifft zwischen den Kirchen und Pfarr-Lande und Kirchen-Meyer-auch Pfarr-Meyer-Lande ein Unterscheid zu machen / und jenes nicht / dieses aber billig mit unter die onera publica zu ziehen seyn / so werden verschiedene solcher Beschwerungen dadurch von selbsten cessiren / da dann / ob schon an einem oder andern Orte einige Länderey von der letzten Art bishero de facto eximiret worden / und deshalben eine praescriptio vorgeschüttet werden wolte / solche / weil es der gemeinen observantz zuwieder läufft / nicht zu attendiren / sondern bey itziger rectification der Contribution es dießfals bey der gemeinen Regul und jetzt-gemeldten observantz zu lassen ist. So viel die Kirchen und Pfarr-Wittwen-Häuser betrifft / so seyn dieselben an sich selbst / wie auch die darinnen selbst wohnende Pfarr- und Schuel-Diener-Wittwen / nicht weniger auch diejenigen inqvilini, welche / wann eine solche Wittwe noch lebet und sich bey ihren Freun den oder sonst anderswo aufhält und ihr von Fürstl. Consistorio die aus den Wittwen-Hause fallende Zinsen und andere Wittwen-Gelder ausserhalb Landes zu geniessen zugestanden ist / von ihrentwegen dergleichen Wittwen-Hauß bewohnen / wie ein solcher casus sich itzo zu Vorsfelde begiebt / von der Contribution billig befreyet; Wann aber sonst jemand ein solch ledig stehendes Wittwen-Hauß gemiehtet / so geniesset zwar die Kirche oder Pfarre / nachdem es jedes Orts hergebracht ist / daraus die pension oder Miehte; Nachdem aber die Gemeinen und Einwohner solche Häuser bauen / und sie im Stande auch Bau und Besserung halten müssen / so ist auch nicht mehr als billig daß solche Inqvilini und Conductores, wenn sie ein Handwerck / Nahrung und Vieh haben / bevorab wenn sie dieses auf die gemeine Weyde mit gehen lassen / der Gemeine an der Contribution mit zu statten und zu Hülffe kommen / welche Bewandtniß es denn auch mit denen auf den Kirchhöfen und andern Oertern gebaueten und denen Kirchen zuständigen freyen Häusern hat / daß dieselben zwar einen Weg als den andern frey verbleiben / die inqvilini aber / wenn sie Nahrung treiben oder Vieh halten / davon billig zu de-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/117>, abgerufen am 18.04.2024.