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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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notification bisher gegeben worden. So wollen Se. Durchl. bey Dero Fürstl. Consistorio die gnädigste Verordnung thun daß / wenn in fürfallenden Fürstl. Trauer-Fällen das Trauer-Geleute ausgeschrieben wird / davon auch zugleich an die Gerichts-Herrn notification ergehen solle.

XI. Fürstliche Declaratio Des vorigen Ausschreibens vom 13. April. 1683.

DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. ist unterthänigst vorkommen / was gestalt nachdem in dem jüngstern Land-Tages-Abscheide §. 20. enthalten / daß denen von der Ritterschafft verstattet seyn möchte ihre Kinder auf ihren Häusern tauffen / auch ihre und der ihrigen Trauung daseldst verrichten zu lassen / solches von etzlichen von der Ritterschafft auch auf ihre Bediente verstanden und extendiret werden wolle.

Wann es aber bey Einricht- und Abfassung solches §i auch sonsten annoch bey Uns keines weges die Meynung gehabt / daß unter dem Worte / die Ihrigen / auch die Adeliche Bediente und Gesinde mit begriffen und verstanden werden sollen / Immassen aus denen in selbigem §o nechst - folgenden Worten / daß nemlich die von der Ritterschafft die Eheliche Copulationes auf ihren Häusern solcher gestalt verrichten lassen sollen / daß sie vorher solch ihr Vorhaben in der Kirche der Christlichen Gemeine öffentlich anzeigen / und GOTT den Allmächtigen um seinen Seegen in der

notification bisher gegeben worden. So wollen Se. Durchl. bey Dero Fürstl. Consistorio die gnädigste Verordnung thun daß / wenn in fürfallenden Fürstl. Trauer-Fällen das Trauer-Geleute ausgeschrieben wird / davon auch zugleich an die Gerichts-Herrn notification ergehen solle.

XI. Fürstliche Declaratio Des vorigen Ausschreibens vom 13. April. 1683.

DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. ist unterthänigst vorkommen / was gestalt nachdem in dem jüngstern Land-Tages-Abscheide §. 20. enthalten / daß denen von der Ritterschafft verstattet seyn möchte ihre Kinder auf ihren Häusern tauffen / auch ihre und der ihrigen Trauung daseldst verrichten zu lassen / solches von etzlichen von der Ritterschafft auch auf ihre Bediente verstanden und extendiret werden wolle.

Wann es aber bey Einricht- und Abfassung solches §i auch sonsten annoch bey Uns keines weges die Meynung gehabt / daß unter dem Worte / die Ihrigen / auch die Adeliche Bediente und Gesinde mit begriffen und verstanden werden sollen / Immassen aus denen in selbigem §o nechst - folgenden Worten / daß nemlich die von der Ritterschafft die Eheliche Copulationes auf ihren Häusern solcher gestalt verrichten lassen sollen / daß sie vorher solch ihr Vorhaben in der Kirche der Christlichen Gemeine öffentlich anzeigen / und GOTT den Allmächtigen um seinen Seegen in der

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[130/0121] notification bisher gegeben worden. So wollen Se. Durchl. bey Dero Fürstl. Consistorio die gnädigste Verordnung thun daß / wenn in fürfallenden Fürstl. Trauer-Fällen das Trauer-Geleute ausgeschrieben wird / davon auch zugleich an die Gerichts-Herrn notification ergehen solle. XI. Fürstliche Declaratio Des vorigen Ausschreibens vom 13. April. 1683. DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. ist unterthänigst vorkommen / was gestalt nachdem in dem jüngstern Land-Tages-Abscheide §. 20. enthalten / daß denen von der Ritterschafft verstattet seyn möchte ihre Kinder auf ihren Häusern tauffen / auch ihre und der ihrigen Trauung daseldst verrichten zu lassen / solches von etzlichen von der Ritterschafft auch auf ihre Bediente verstanden und extendiret werden wolle. Wann es aber bey Einricht- und Abfassung solches §i auch sonsten annoch bey Uns keines weges die Meynung gehabt / daß unter dem Worte / die Ihrigen / auch die Adeliche Bediente und Gesinde mit begriffen und verstanden werden sollen / Immassen aus denen in selbigem §o nechst - folgenden Worten / daß nemlich die von der Ritterschafft die Eheliche Copulationes auf ihren Häusern solcher gestalt verrichten lassen sollen / daß sie vorher solch ihr Vorhaben in der Kirche der Christlichen Gemeine öffentlich anzeigen / und GOTT den Allmächtigen um seinen Seegen in der

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/121>, abgerufen am 28.03.2024.