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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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ten / Grafen / Herrn / vom Adel / Großvögten / Vice Rectori und Professoren in Unser Julius Universität zu Helmstädt / General- und Special-Superintendenten / Pastoribus, Ober- und Amt-Leuten / Bürgermeistern und Rähten in Städten / Amt-Schreibern / Vögden / Bürgern / Bauers-Leuten / und allen andern Unsern Unterthanen / Unsere geneigte Gunst / und geben euch hiemit gnädig zu erkennen / daß uns glaublich fürkömmt / ob wol weyland Unser geliebter Herr Vater / Herr Julius. Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Hochlöblicher Christmilder Gedächtniß zu Anfang Sr. L. Regierung / als damahls Regierender und der Augspurgischen Confession verwandter Landes-Fürst / mit Sr. L. und nunmehr Unserer Landschafften Beliebung eine Christliche und in GOTTes Wort wolgegründete Kirchen-Ordnung / darnach man sich in Lehr und Ceremonien, wie auch in Ehe- und andern geistlichen Sachen richten solte / promulgiren lassen; Daß gleichwol etliche Unsere Land-Stände / Amts-Leute / Burgermeister und Rähte in unsern Städten / Schuldheissen / Richter / und andere Befehlshaber / so in Unsern Fürstenthumen / Graf- und Herrschafften / Obrigkeit und Gericht zu verwalten haben / solcher Unser Kirchen-Ordnung zu gehorsamen und ob derselben zu halten / ingleichem Unsers in derselben bestätigten Consistorii Decretis, Urtheilen / Bescheiden / Commissionibus, Inhibitionibus, Citationibus und andern Processen zu pariren / oder dieselbe zu exeqviren zu Zeiten sich weigern oder seumig erzeigen; Daß auch / fürs andere / mit der Kirchen-Disciplin allerley Ungleichheit und Unrichtigkeit fürlauffen / indem daß etliche Prediger mit denjenigen / so Abgötterey / Gotteslästerung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey / oder Diebstahl begehen / oder in Neid und Haß / Fressen und Sauffen / Geitz und dergleichen öffentlichen Sünden leben / sonderlich / da es fürnehme und solche Persohnen seyn / dahero sie oder die Ihren etwas zu gewarten oder sich zu befahren haben / durch die Finger sehen / Andere aber nach ihrem eigenen Wolgefallen bisweilen auch um ihrer Privat-Sachen und Irrungen willen / wel-

ten / Grafen / Herrn / vom Adel / Großvögten / Vice Rectori und Professoren in Unser Julius Universität zu Helmstädt / General- und Special-Superintendenten / Pastoribus, Ober- und Amt-Leuten / Bürgermeistern und Rähten in Städten / Amt-Schreibern / Vögden / Bürgern / Bauers-Leuten / und allen andern Unsern Unterthanen / Unsere geneigte Gunst / und geben euch hiemit gnädig zu erkennen / daß uns glaublich fürkömmt / ob wol weyland Unser geliebter Herr Vater / Herr Julius. Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Hochlöblicher Christmilder Gedächtniß zu Anfang Sr. L. Regierung / als damahls Regierender und der Augspurgischen Confession verwandter Landes-Fürst / mit Sr. L. und nunmehr Unserer Landschafften Beliebung eine Christliche und in GOTTes Wort wolgegründete Kirchen-Ordnung / darnach man sich in Lehr und Ceremonien, wie auch in Ehe- und andern geistlichen Sachen richten solte / promulgiren lassen; Daß gleichwol etliche Unsere Land-Stände / Amts-Leute / Burgermeister und Rähte in unsern Städten / Schuldheissen / Richter / und andere Befehlshaber / so in Unsern Fürstenthumen / Graf- und Herrschafften / Obrigkeit und Gericht zu verwalten haben / solcher Unser Kirchen-Ordnung zu gehorsamen und ob derselben zu halten / ingleichem Unsers in derselben bestätigten Consistorii Decretis, Urtheilen / Bescheiden / Commissionibus, Inhibitionibus, Citationibus und andern Processen zu pariren / oder dieselbe zu exeqviren zu Zeiten sich weigern oder seumig erzeigen; Daß auch / fürs andere / mit der Kirchen-Disciplin allerley Ungleichheit und Unrichtigkeit fürlauffen / indem daß etliche Prediger mit denjenigen / so Abgötterey / Gotteslästerung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey / oder Diebstahl begehen / oder in Neid und Haß / Fressen und Sauffen / Geitz und dergleichen öffentlichen Sünden leben / sonderlich / da es fürnehme und solche Persohnen seyn / dahero sie oder die Ihren etwas zu gewarten oder sich zu befahren haben / durch die Finger sehen / Andere aber nach ihrem eigenen Wolgefallen bisweilen auch um ihrer Privat-Sachen und Irrungen willen / wel-

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[146/0137] ten / Grafen / Herrn / vom Adel / Großvögten / Vice Rectori und Professoren in Unser Julius Universität zu Helmstädt / General- und Special-Superintendenten / Pastoribus, Ober- und Amt-Leuten / Bürgermeistern und Rähten in Städten / Amt-Schreibern / Vögden / Bürgern / Bauers-Leuten / und allen andern Unsern Unterthanen / Unsere geneigte Gunst / und geben euch hiemit gnädig zu erkennen / daß uns glaublich fürkömmt / ob wol weyland Unser geliebter Herr Vater / Herr Julius. Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Hochlöblicher Christmilder Gedächtniß zu Anfang Sr. L. Regierung / als damahls Regierender und der Augspurgischen Confession verwandter Landes-Fürst / mit Sr. L. und nunmehr Unserer Landschafften Beliebung eine Christliche und in GOTTes Wort wolgegründete Kirchen-Ordnung / darnach man sich in Lehr und Ceremonien, wie auch in Ehe- und andern geistlichen Sachen richten solte / promulgiren lassen; Daß gleichwol etliche Unsere Land-Stände / Amts-Leute / Burgermeister und Rähte in unsern Städten / Schuldheissen / Richter / und andere Befehlshaber / so in Unsern Fürstenthumen / Graf- und Herrschafften / Obrigkeit und Gericht zu verwalten haben / solcher Unser Kirchen-Ordnung zu gehorsamen und ob derselben zu halten / ingleichem Unsers in derselben bestätigten Consistorii Decretis, Urtheilen / Bescheiden / Commissionibus, Inhibitionibus, Citationibus und andern Processen zu pariren / oder dieselbe zu exeqviren zu Zeiten sich weigern oder seumig erzeigen; Daß auch / fürs andere / mit der Kirchen-Disciplin allerley Ungleichheit und Unrichtigkeit fürlauffen / indem daß etliche Prediger mit denjenigen / so Abgötterey / Gotteslästerung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey / oder Diebstahl begehen / oder in Neid und Haß / Fressen und Sauffen / Geitz und dergleichen öffentlichen Sünden leben / sonderlich / da es fürnehme und solche Persohnen seyn / dahero sie oder die Ihren etwas zu gewarten oder sich zu befahren haben / durch die Finger sehen / Andere aber nach ihrem eigenen Wolgefallen bisweilen auch um ihrer Privat-Sachen und Irrungen willen / wel-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/137>, abgerufen am 20.04.2024.