Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.I. Formula Juramenti, so die Prediger / Schuelbediente und Opffer-Leute nach angehöreten Erb-Huldigungs-Eyde abstatten sollen: WAs mir itzo vorgelesen und ich wol verstanden habe / dem allen gelobe und schwere ich aufrichtig und treulich nachzukommen / und mich in Lehr und Leben bey meinem Ambte / als einen getreuen Diener GOttes und der Christlichen Kirchen eigenet und gebühret zu verhalten / so wahr mir GOtt helffe und sein heiliges Wort. II. Formula Juramenti, so die von den Patronis praesentirte Pastores coram Consistorio abschweren müssen. IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß ihr richtig angegeben und vermeldet habt alles und jedes / was ihr selbst oder andere eurentwegen vor die praesentation und um den vacirenden Pfarr-Dienst zu N. zu erlangen dem Patrono oder sonst jemanden / wer der auch sey / gegeben / gethan / geleistet oder versprochen habt / so viel euch wissend und bekandt ist; Auch daß ihr künfftig / wann ihr etwa einige fernere Kundtschafft oder Nachrichtung von dem / was ein oder ander eurer Anverwandten und Freunde derogestalt gegeben / gethan oder versprochen / erlangen werdet / solches sofort ohne das geringste davon zu hinterhalten aufrichtig an das Fürstliche Consistorium all- I. Formula Juramenti, so die Prediger / Schuelbediente und Opffer-Leute nach angehöreten Erb-Huldigungs-Eyde abstatten sollen: WAs mir itzo vorgelesen und ich wol verstanden habe / dem allen gelobe und schwere ich aufrichtig und treulich nachzukommen / und mich in Lehr und Leben bey meinem Ambte / als einen getreuen Diener GOttes und der Christlichen Kirchen eigenet und gebühret zu verhalten / so wahr mir GOtt helffe und sein heiliges Wort. II. Formula Juramenti, so die von den Patronis praesentirte Pastores coram Consistorio abschweren müssen. IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß ihr richtig angegeben und vermeldet habt alles und jedes / was ihr selbst oder andere eurentwegen vor die praesentation und um den vacirenden Pfarr-Dienst zu N. zu erlangen dem Patrono oder sonst jemanden / wer der auch sey / gegeben / gethan / geleistet oder versprochen habt / so viel euch wissend und bekandt ist; Auch daß ihr künfftig / wann ihr etwa einige fernere Kundtschafft oder Nachrichtung von dem / was ein oder ander eurer Anverwandten und Freunde derogestalt gegeben / gethan oder versprochen / erlangen werdet / solches sofort ohne das geringste davon zu hinterhalten aufrichtig an das Fürstliche Consistorium all- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0153" n="162"/> </div> <div> <head>I. Formula Juramenti, so die Prediger / Schuelbediente und Opffer-Leute nach angehöreten Erb-Huldigungs-Eyde abstatten sollen:<lb/></head> <p>WAs mir itzo vorgelesen und ich wol verstanden habe / dem allen gelobe und schwere ich aufrichtig und treulich nachzukommen / und mich in Lehr und Leben bey meinem Ambte / als einen getreuen Diener GOttes und der Christlichen Kirchen eigenet und gebühret zu verhalten / so wahr mir GOtt helffe und sein heiliges Wort.</p> </div> <div> <head>II. Formula Juramenti, so die von den Patronis praesentirte Pastores coram Consistorio abschweren müssen.<lb/></head> <p>IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß ihr richtig angegeben und vermeldet habt alles und jedes / was ihr selbst oder andere eurentwegen vor die praesentation und um den vacirenden Pfarr-Dienst zu N. zu erlangen dem Patrono oder sonst jemanden / wer der auch sey / gegeben / gethan / geleistet oder versprochen habt / so viel euch wissend und bekandt ist; Auch daß ihr künfftig / wann ihr etwa einige fernere Kundtschafft oder Nachrichtung von dem / was ein oder ander eurer Anverwandten und Freunde derogestalt gegeben / gethan oder versprochen / erlangen werdet / solches sofort ohne das geringste davon zu hinterhalten aufrichtig an das Fürstliche Consistorium all- </p> </div> </body> </text> </TEI> [162/0153]
I. Formula Juramenti, so die Prediger / Schuelbediente und Opffer-Leute nach angehöreten Erb-Huldigungs-Eyde abstatten sollen:
WAs mir itzo vorgelesen und ich wol verstanden habe / dem allen gelobe und schwere ich aufrichtig und treulich nachzukommen / und mich in Lehr und Leben bey meinem Ambte / als einen getreuen Diener GOttes und der Christlichen Kirchen eigenet und gebühret zu verhalten / so wahr mir GOtt helffe und sein heiliges Wort.
II. Formula Juramenti, so die von den Patronis praesentirte Pastores coram Consistorio abschweren müssen.
IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß ihr richtig angegeben und vermeldet habt alles und jedes / was ihr selbst oder andere eurentwegen vor die praesentation und um den vacirenden Pfarr-Dienst zu N. zu erlangen dem Patrono oder sonst jemanden / wer der auch sey / gegeben / gethan / geleistet oder versprochen habt / so viel euch wissend und bekandt ist; Auch daß ihr künfftig / wann ihr etwa einige fernere Kundtschafft oder Nachrichtung von dem / was ein oder ander eurer Anverwandten und Freunde derogestalt gegeben / gethan oder versprochen / erlangen werdet / solches sofort ohne das geringste davon zu hinterhalten aufrichtig an das Fürstliche Consistorium all-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/153>, abgerufen am 10.02.2025. |