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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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vorgesetzten Oberen innerhalb vier Wochen / bey Vermeidung der in der Kirchen-Ordnung gesetzten Straffe / einsenden / auch in dem anzu berahmenden termino gebührlich justificiren / und im übrigen all dasjenige thun / befodern und beschaffen wollet und sollet / was einen redlichen und gewissenhafften Vorsteher zustehet und gebühret. So wahr euch GOtt helffe und sein H. Wort.

VI. Eydt der Vorsteher bey denen Armen-Kasten.

IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr das Diaconat oder Armen-Kasten-Amt bey der Kirchen N. fleißig wollet verwalten / die Sammlung der Allmosen durch Umtragung des Klinge-Beutels treulich verrichten; was gesammlet Angesichts in den dazu verordneten Armen-Kasten schütten / und dahin sehen daß derselbe wol verwahrt / zur bestimmten Zeit in Gegenwart des Pastoris und übrigen Vorsteher geöffnet / das befundene Arm-Geld heraus genommen / gezählet / und nebst dem / was etwa des nechst vorigen Bet-Tages in die Becken gesammlet / und absonderlich gezählet und versiegelt worden / in eine Specification bringen / und ohn einige Verwechselung / wohin es verordnet / richtig einliefern / und was also geliefert in das bey der Kirchen dazu verordnete Allmosen-Buch zur Nachricht verzeichnen / In allen übrigen auch euch zu der

vorgesetzten Oberen innerhalb vier Wochen / bey Vermeidung der in der Kirchen-Ordnung gesetzten Straffe / einsenden / auch in dem anzu berahmenden termino gebührlich justificiren / und im übrigen all dasjenige thun / befodern und beschaffen wollet und sollet / was einen redlichen und gewissenhafften Vorsteher zustehet und gebühret. So wahr euch GOtt helffe und sein H. Wort.

VI. Eydt der Vorsteher bey denen Armen-Kasten.

IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr das Diaconat oder Armen-Kasten-Amt bey der Kirchen N. fleißig wollet verwalten / die Sammlung der Allmosen durch Umtragung des Klinge-Beutels treulich verrichten; was gesammlet Angesichts in den dazu verordneten Armen-Kasten schütten / und dahin sehen daß derselbe wol verwahrt / zur bestimmten Zeit in Gegenwart des Pastoris und übrigen Vorsteher geöffnet / das befundene Arm-Geld heraus genommen / gezählet / und nebst dem / was etwa des nechst vorigen Bet-Tages in die Becken gesammlet / und absonderlich gezählet uñ versiegelt worden / in eine Specification bringen / und ohn einige Verwechselung / wohin es verordnet / richtig einliefern / und was also geliefert in das bey der Kirchen dazu verordnete Allmosen-Buch zur Nachricht verzeichnen / In allen übrigen auch euch zu der

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[165/0156] vorgesetzten Oberen innerhalb vier Wochen / bey Vermeidung der in der Kirchen-Ordnung gesetzten Straffe / einsenden / auch in dem anzu berahmenden termino gebührlich justificiren / und im übrigen all dasjenige thun / befodern und beschaffen wollet und sollet / was einen redlichen und gewissenhafften Vorsteher zustehet und gebühret. So wahr euch GOtt helffe und sein H. Wort. VI. Eydt der Vorsteher bey denen Armen-Kasten. IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr das Diaconat oder Armen-Kasten-Amt bey der Kirchen N. fleißig wollet verwalten / die Sammlung der Allmosen durch Umtragung des Klinge-Beutels treulich verrichten; was gesammlet Angesichts in den dazu verordneten Armen-Kasten schütten / und dahin sehen daß derselbe wol verwahrt / zur bestimmten Zeit in Gegenwart des Pastoris und übrigen Vorsteher geöffnet / das befundene Arm-Geld heraus genommen / gezählet / und nebst dem / was etwa des nechst vorigen Bet-Tages in die Becken gesammlet / und absonderlich gezählet uñ versiegelt worden / in eine Specification bringen / und ohn einige Verwechselung / wohin es verordnet / richtig einliefern / und was also geliefert in das bey der Kirchen dazu verordnete Allmosen-Buch zur Nachricht verzeichnen / In allen übrigen auch euch zu der

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/156>, abgerufen am 28.03.2024.