Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Weil auch die Erfahrung bezeuget daß durch die lange und weitläufftige Predigen die Erbauung der Christlichen Gemeine mehr gehindert als befodert / der übrige Gottesdienst auch dadurch aufgehalten wird / und die Gemeine leicht in der Andacht verdrossen werden kan; So sollen die Prediger Ihre Predigten so concipiren und einrichten / daß dieselbe nebst dem gemeinen Kirchen-Gebet innerhalb drey Viertel Stunden / oder zum all rlängsten in einer Stunde abgehandelt werden können; Die Wochen Predigten aber sollen mit dem Gebete und völligem Gottesdienste in einer Stunde gäntzlich absolviret werden / damit niemand zu lang von seinem Beruff und Arbeit abgehalten werde.

III. Bey denen Catechisationen sollen Unsere Prediger die Lehren und Fragen nach Anleitung des in Unseren Kirchen eingeführten und von Unsern privilegirten Buchdrucker Zilligern gedruckten Catechismi Gesenii einrichten / und daneben die dahin gehörige Sprüche aus der Biebel der Jugend bekandt machen / selbige auswendig lernen und recitiren lassen / dieselbe auch mithin von denen quatuor Novissimis oder vier letzten Dingen unterrichten und zuweilen darauf die Fragen anstellen / Im übrigen auch bey denen examinibus geziemenden Glimpff und Sanfftmuht gebrauchen / alles harten Redens und Scheltens (als wodurch die lerende Jugend nur geschrecket und confundiret wird) sich enthalten / auch von obscuren / schweren und zu einer solchen information

II. Weil auch die Erfahrung bezeuget daß durch die lange und weitläufftige Predigen die Erbauung der Christlichen Gemeine mehr gehindert als befodert / der übrige Gottesdienst auch dadurch aufgehalten wird / und die Gemeine leicht in der Andacht verdrossen werden kan; So sollen die Prediger Ihre Predigten so concipiren und einrichten / daß dieselbe nebst dem gemeinen Kirchen-Gebet innerhalb drey Viertel Stunden / oder zum all rlängsten in einer Stunde abgehandelt werden können; Die Wochen Predigten aber sollen mit dem Gebete und völligem Gottesdienste in einer Stunde gäntzlich absolviret werden / damit niemand zu lang von seinem Beruff und Arbeit abgehalten werde.

III. Bey denen Catechisationen sollen Unsere Prediger die Lehren und Fragen nach Anleitung des in Unseren Kirchen eingeführten und von Unsern privilegirten Buchdrucker Zilligern gedruckten Catechismi Gesenii einrichten / und daneben die dahin gehörige Sprüche aus der Biebel der Jugend bekandt machen / selbige auswendig lernen und recitiren lassen / dieselbe auch mithin von denen quatuor Novissimis oder vier letzten Dingen unterrichten und zuweilen darauf die Fragen anstellen / Im übrigen auch bey denen examinibus geziemenden Glimpff und Sanfftmuht gebrauchen / alles harten Redens und Scheltens (als wodurch die lerende Jugend nur geschrecket und confundiret wird) sich enthalten / auch von obscuren / schweren und zu einer solchen information

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0018" n="18"/>
        <p>II. Weil auch die Erfahrung bezeuget daß durch die lange und weitläufftige                      Predigen die Erbauung der Christlichen Gemeine mehr gehindert als befodert / der                      übrige Gottesdienst auch dadurch aufgehalten wird / und die Gemeine leicht in                      der Andacht verdrossen werden kan; So sollen die Prediger Ihre Predigten so                      concipiren und einrichten / daß dieselbe nebst dem gemeinen Kirchen-Gebet                      innerhalb drey Viertel Stunden / oder zum all rlängsten in einer Stunde                      abgehandelt werden können; Die Wochen Predigten aber sollen mit dem Gebete und                      völligem Gottesdienste in einer Stunde gäntzlich absolviret werden / damit                      niemand zu lang von seinem Beruff und Arbeit abgehalten werde.</p>
        <p>III. Bey denen Catechisationen sollen Unsere Prediger die Lehren und Fragen nach                      Anleitung des in Unseren Kirchen eingeführten und von Unsern privilegirten                      Buchdrucker Zilligern gedruckten Catechismi Gesenii einrichten / und daneben die                      dahin gehörige Sprüche aus der Biebel der Jugend bekandt machen / selbige                      auswendig lernen und recitiren lassen / dieselbe auch mithin von denen quatuor                      Novissimis oder vier letzten Dingen unterrichten und zuweilen darauf die Fragen                      anstellen / Im übrigen auch bey denen examinibus geziemenden Glimpff und                      Sanfftmuht gebrauchen / alles harten Redens und Scheltens (als wodurch die                      lerende Jugend nur geschrecket und confundiret wird) sich enthalten / auch von                      obscuren / schweren und zu einer solchen information
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[18/0018] II. Weil auch die Erfahrung bezeuget daß durch die lange und weitläufftige Predigen die Erbauung der Christlichen Gemeine mehr gehindert als befodert / der übrige Gottesdienst auch dadurch aufgehalten wird / und die Gemeine leicht in der Andacht verdrossen werden kan; So sollen die Prediger Ihre Predigten so concipiren und einrichten / daß dieselbe nebst dem gemeinen Kirchen-Gebet innerhalb drey Viertel Stunden / oder zum all rlängsten in einer Stunde abgehandelt werden können; Die Wochen Predigten aber sollen mit dem Gebete und völligem Gottesdienste in einer Stunde gäntzlich absolviret werden / damit niemand zu lang von seinem Beruff und Arbeit abgehalten werde. III. Bey denen Catechisationen sollen Unsere Prediger die Lehren und Fragen nach Anleitung des in Unseren Kirchen eingeführten und von Unsern privilegirten Buchdrucker Zilligern gedruckten Catechismi Gesenii einrichten / und daneben die dahin gehörige Sprüche aus der Biebel der Jugend bekandt machen / selbige auswendig lernen und recitiren lassen / dieselbe auch mithin von denen quatuor Novissimis oder vier letzten Dingen unterrichten und zuweilen darauf die Fragen anstellen / Im übrigen auch bey denen examinibus geziemenden Glimpff und Sanfftmuht gebrauchen / alles harten Redens und Scheltens (als wodurch die lerende Jugend nur geschrecket und confundiret wird) sich enthalten / auch von obscuren / schweren und zu einer solchen information

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/18
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/18>, abgerufen am 20.04.2024.