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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Zanck und Widerwill sich ereuget / durch Ermahnungen und Vorstellungen die mit einander zerfallende Persohnen privatim zu vergleichen und Fried und Einigkeit zu befodern; So sollen Sie dennoch sich nicht ermächtigen darüber förmliche Verhören und cognitiones anzustellen / sondern / wann auf bewegliches Zureden kein Vertrag zu erhalten / die Sache von sich ab und an das weltliche Gerichte zu schleuniger Entscheidung verweisen.

VII. Wir gebiehten ihnen auch hiemit insonderheit ernstlich / daß Sie sich nicht unternehmen sollen in weltliche Händel / bevorab in Sachen / so vor dem weltlichen Richter in Rechten hangen / zu immisciren und auf einer Partheye suggestion von solchen und dergleichen Rechts-Händelen etwas pro concione anzuführen / oder das Obrigkeitliche Richter-Ambt darüber zu taxiren / vielweniger über die in Gerichts-Sachen ergangene Civil- und Criminal Urtheln Ihre Censur von der Cantzel zu geben / oder auch wol gar unter Bedreuung des zu verweigerenden Beichtstuhls die Partheyen zum transigiren zu zwingen. Solte sich jedoch jemand finden / der aus un Christlichem zancksüchtigem Gemüht seinen Nechsten in Process und Kosten zu bringen / und aus Boßheit zu fatigiren trachten würde / und auf beschehene Vermahnung sich nicht weisen lassen wolte / davon soll an Unser Consistorium referiret und Verordnung erwartet werden. Wer dawider handeln wird / der soll entweder mit einer ziemlichen Geld-Busse oder befundenen Umständen nach gar mit Entsetzung des

Zanck und Widerwill sich ereuget / durch Ermahnungen und Vorstellungen die mit einander zerfallende Persohnen privatim zu vergleichen und Fried und Einigkeit zu befodern; So sollen Sie dennoch sich nicht ermächtigen darüber förmliche Verhören und cognitiones anzustellen / sondern / wann auf bewegliches Zureden kein Vertrag zu erhalten / die Sache von sich ab und an das weltliche Gerichte zu schleuniger Entscheidung verweisen.

VII. Wir gebiehten ihnen auch hiemit insonderheit ernstlich / daß Sie sich nicht unternehmen sollen in weltliche Händel / bevorab in Sachen / so vor dem weltlichen Richter in Rechten hangen / zu immisciren und auf einer Partheye suggestion von solchen und dergleichen Rechts-Händelen etwas pro concione anzuführen / oder das Obrigkeitliche Richter-Ambt darüber zu taxiren / vielweniger über die in Gerichts-Sachen ergangene Civil- und Criminal Urtheln Ihre Censur von der Cantzel zu geben / oder auch wol gar unter Bedreuung des zu verweigerenden Beichtstuhls die Partheyen zum transigiren zu zwingen. Solte sich jedoch jemand finden / der aus un Christlichem zancksüchtigem Gemüht seinen Nechsten in Process und Kosten zu bringen / und aus Boßheit zu fatigiren trachten würde / und auf beschehene Vermahnung sich nicht weisen lassen wolte / davon soll an Unser Consistorium referiret und Verordnung erwartet werden. Wer dawider handeln wird / der soll entweder mit einer ziemlichen Geld-Busse oder befundenen Umständen nach gar mit Entsetzung des

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[20/0020] Zanck und Widerwill sich ereuget / durch Ermahnungen und Vorstellungen die mit einander zerfallende Persohnen privatim zu vergleichen und Fried und Einigkeit zu befodern; So sollen Sie dennoch sich nicht ermächtigen darüber förmliche Verhören und cognitiones anzustellen / sondern / wann auf bewegliches Zureden kein Vertrag zu erhalten / die Sache von sich ab und an das weltliche Gerichte zu schleuniger Entscheidung verweisen. VII. Wir gebiehten ihnen auch hiemit insonderheit ernstlich / daß Sie sich nicht unternehmen sollen in weltliche Händel / bevorab in Sachen / so vor dem weltlichen Richter in Rechten hangen / zu immisciren und auf einer Partheye suggestion von solchen und dergleichen Rechts-Händelen etwas pro concione anzuführen / oder das Obrigkeitliche Richter-Ambt darüber zu taxiren / vielweniger über die in Gerichts-Sachen ergangene Civil- und Criminal Urtheln Ihre Censur von der Cantzel zu geben / oder auch wol gar unter Bedreuung des zu verweigerenden Beichtstuhls die Partheyen zum transigiren zu zwingen. Solte sich jedoch jemand finden / der aus un Christlichem zancksüchtigem Gemüht seinen Nechsten in Process und Kosten zu bringen / und aus Boßheit zu fatigiren trachten würde / und auf beschehene Vermahnung sich nicht weisen lassen wolte / davon soll an Unser Consistorium referiret und Verordnung erwartet werden. Wer dawider handeln wird / der soll entweder mit einer ziemlichen Geld-Busse oder befundenen Umständen nach gar mit Entsetzung des

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/20>, abgerufen am 28.03.2024.