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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen.

V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden.

VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden.

VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen

Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen.

V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden.

VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden.

VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen

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[30/0030] Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen. V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden. VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden. VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/30>, abgerufen am 19.04.2024.