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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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sahmkeit verrichten sollen. Wie dann auch die Communicanten zu Bezeugung ihrer Demuht / Andacht und devotion, wann gebetet wird / sich auf die Knie nieder zu lassen hiemit ernstlich erinnert seyn sollen.

II. Und nachdem Unser durch GOTTES sonderbahre Gnade und Wolthat von denen Menschen-Satzungen gereinigten Kirchen das Sacrament des heiligen Abendmahls mit dem rechten von JESU CHRisto klar und deutlich eingesetzten und anbefohlenen Gebrauch bey der Reformation hinwiederum völlig restituiret worden / so sollen unsere Prediger ihre Christliche Gemeinen fleissig ermahnen / daß sie solche hohe Wolthat GOttes wol erkennen / der Göttlichen Güte von Hertzen dafür dancken und solches desto mehr zu bezeugen sich zu diesem Heil. Abendmahl um dessen Krafft zu geniessen öffters anfinden.

III. Es sollen aber Unsere Prediger / wann sie den locum de Sacra Coena pro Concione tractiren / zwar die realem praesentiam ihren Zuhörern aus den Worten Christi / welcher die Warheit selber ist / deutlich vorstellen / jedoch aber sich dabey wol vorsehen daß sie de modo praesentiae für der Gemeine nicht disputiren und dieselbe dadurch irre machen / sondern sie hingegen kürtzlich unterrichten daß der modus praesentiae, nemlich auf was für Art und Weise unser Heyland JESUS Christus in seinem Abendmahl uns seinen wesentlichen Leib und sein wesentliches Blut zu essen und zu trincken gebe / bey der Einsetzung denen Jüngern nicht offenbahret sey; und daß bey

sahmkeit verrichten sollen. Wie dann auch die Communicanten zu Bezeugung ihrer Demuht / Andacht und devotion, wann gebetet wird / sich auf die Knie nieder zu lassen hiemit ernstlich erinnert seyn sollen.

II. Und nachdem Unser durch GOTTES sonderbahre Gnade und Wolthat von denen Menschen-Satzungen gereinigten Kirchen das Sacrament des heiligen Abendmahls mit dem rechten von JESU CHRisto klar und deutlich eingesetzten und anbefohlenen Gebrauch bey der Reformation hinwiederum völlig restituiret worden / so sollen unsere Prediger ihre Christliche Gemeinen fleissig ermahnen / daß sie solche hohe Wolthat GOttes wol erkennen / der Göttlichen Güte von Hertzen dafür dancken und solches desto mehr zu bezeugen sich zu diesem Heil. Abendmahl um dessen Krafft zu geniessen öffters anfinden.

III. Es sollen aber Unsere Prediger / wann sie den locum de Sacra Coena pro Concione tractiren / zwar die realem praesentiam ihren Zuhörern aus den Worten Christi / welcher die Warheit selber ist / deutlich vorstellen / jedoch aber sich dabey wol vorsehen daß sie de modo praesentiae für der Gemeine nicht disputiren und dieselbe dadurch irre machen / sondern sie hingegen kürtzlich unterrichten daß der modus praesentiae, nemlich auf was für Art und Weise unser Heyland JESUS Christus in seinem Abendmahl uns seinen wesentlichen Leib und sein wesentliches Blut zu essen und zu trincken gebe / bey der Einsetzung denen Jüngern nicht offenbahret sey; und daß bey

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[43/0043] sahmkeit verrichten sollen. Wie dann auch die Communicanten zu Bezeugung ihrer Demuht / Andacht und devotion, wann gebetet wird / sich auf die Knie nieder zu lassen hiemit ernstlich erinnert seyn sollen. II. Und nachdem Unser durch GOTTES sonderbahre Gnade und Wolthat von denen Menschen-Satzungen gereinigten Kirchen das Sacrament des heiligen Abendmahls mit dem rechten von JESU CHRisto klar und deutlich eingesetzten und anbefohlenen Gebrauch bey der Reformation hinwiederum völlig restituiret worden / so sollen unsere Prediger ihre Christliche Gemeinen fleissig ermahnen / daß sie solche hohe Wolthat GOttes wol erkennen / der Göttlichen Güte von Hertzen dafür dancken und solches desto mehr zu bezeugen sich zu diesem Heil. Abendmahl um dessen Krafft zu geniessen öffters anfinden. III. Es sollen aber Unsere Prediger / wann sie den locum de Sacra Coena pro Concione tractiren / zwar die realem praesentiam ihren Zuhörern aus den Worten Christi / welcher die Warheit selber ist / deutlich vorstellen / jedoch aber sich dabey wol vorsehen daß sie de modo praesentiae für der Gemeine nicht disputiren und dieselbe dadurch irre machen / sondern sie hingegen kürtzlich unterrichten daß der modus praesentiae, nemlich auf was für Art und Weise unser Heyland JESUS Christus in seinem Abendmahl uns seinen wesentlichen Leib und sein wesentliches Blut zu essen und zu trincken gebe / bey der Einsetzung denen Jüngern nicht offenbahret sey; und daß bey

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/43>, abgerufen am 28.03.2024.