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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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solcher Bewandniß der modus praesentiae, als ein der Göttlichen Allmacht reservirtes Geheimniß / so für die Menschliche Vernunfft nicht gehöret / angesehen werden müsse; daß auch diejenige / welche sich unterstehen mit Menschlichen Vernunfft-schlüssen die Mysteria & reservata DEI zu penetriren / sich an der Majestät GOttes schwerlich versündigen.

IV. Dannenhero die Prediger ihre Gemeinen ferner treulich zu unterrichten und zu vermahnen haben / daß sie sich an die deutlichen Worte Christi / nemlich: Nehmet hin und esset / das ist mein Leib / Nehmet hin und trincket / das ist mein Blut / in aller Einfalt halten / und im festen Glauben sich auf die ohntriegliche Göttliche Wahrheit verlassen sollen / immassen dann auch der sehl. Lutherus nach vielfältigen mit denen Wiedersachern gehaltenen Colloqviis und Disputationibus in seinem den 1. Decembris im Jahr 1536. an die Schweitzer abgelassenem Schreiben mit diesen Worten: Wir lassen es der Göttlichen Allmacht befohlen seyn wie Christi Leib und Blut uns im H. Abendmahl gegeben werde etc. sich ein für allemahl declariret hat.

V. Weil nach dem Gebrauch Unser Christlichen Kirchen ohn vorher gethane Summarische Beicht und erhaltene absolution keiner zum Heil. Abendmahl zu verstat-

solcher Bewandniß der modus praesentiae, als ein der Göttlichen Allmacht reservirtes Geheimniß / so für die Menschliche Vernunfft nicht gehöret / angesehen werden müsse; daß auch diejenige / welche sich unterstehen mit Menschlichen Vernunfft-schlüssen die Mysteria & reservata DEI zu penetriren / sich an der Majestät GOttes schwerlich versündigen.

IV. Dannenhero die Prediger ihre Gemeinen ferner treulich zu unterrichten und zu vermahnen haben / daß sie sich an die deutlichen Worte Christi / nemlich: Nehmet hin und esset / das ist mein Leib / Nehmet hin und trincket / das ist mein Blut / in aller Einfalt halten / und im festen Glauben sich auf die ohntriegliche Göttliche Wahrheit verlassen sollen / immassen dann auch der sehl. Lutherus nach vielfältigen mit denen Wiedersachern gehaltenen Colloqviis und Disputationibus in seinem den 1. Decembris im Jahr 1536. an die Schweitzer abgelassenem Schreiben mit diesen Worten: Wir lassen es der Göttlichen Allmacht befohlen seyn wie Christi Leib und Blut uns im H. Abendmahl gegeben werde etc. sich ein für allemahl declariret hat.

V. Weil nach dem Gebrauch Unser Christlichen Kirchen ohn vorher gethane Summarische Beicht und erhaltene absolution keiner zum Heil. Abendmahl zu verstat-

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[44/0044] solcher Bewandniß der modus praesentiae, als ein der Göttlichen Allmacht reservirtes Geheimniß / so für die Menschliche Vernunfft nicht gehöret / angesehen werden müsse; daß auch diejenige / welche sich unterstehen mit Menschlichen Vernunfft-schlüssen die Mysteria & reservata DEI zu penetriren / sich an der Majestät GOttes schwerlich versündigen. IV. Dannenhero die Prediger ihre Gemeinen ferner treulich zu unterrichten und zu vermahnen haben / daß sie sich an die deutlichen Worte Christi / nemlich: Nehmet hin und esset / das ist mein Leib / Nehmet hin und trincket / das ist mein Blut / in aller Einfalt halten / und im festen Glauben sich auf die ohntriegliche Göttliche Wahrheit verlassen sollen / immassen dann auch der sehl. Lutherus nach vielfältigen mit denen Wiedersachern gehaltenen Colloqviis und Disputationibus in seinem den 1. Decembris im Jahr 1536. an die Schweitzer abgelassenem Schreiben mit diesen Worten: Wir lassen es der Göttlichen Allmacht befohlen seyn wie Christi Leib und Blut uns im H. Abendmahl gegeben werde etc. sich ein für allemahl declariret hat. V. Weil nach dem Gebrauch Unser Christlichen Kirchen ohn vorher gethane Summarische Beicht und erhaltene absolution keiner zum Heil. Abendmahl zu verstat-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/44>, abgerufen am 29.03.2024.