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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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ge revidiren / erneuren / und folgender massen ad pleniorem formam bringen zu lassen; So constituiren Wir demnach / setzen und ordnen aus Landes-Fürstlicher Macht hiemit und wollen / daß dieser unser revidirten / erneuerten und extendirten Kirchen-Ordnung hinkünfftig in allen und jeden Stücken stricte nachgelebet / und dagegen bey Vermeidung ernstlichen Einsehens keines weges gehandelt werden soll / Allermassen Wir Unserem Geheimten Rahts-Collegio, Unserm Consistorio, auch Unsern General und Special-Superintendenten hiemit gnädigst befehlen darauf ein wachendes Auge zu haben / und bis an Uns nachdrücklich darüber zu halten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und nebengesetzten Fürstlichen Geheimbten Sieguls / Geben in Unser Stadt Braunschweig den 1. May 1709.

Anthon Ulrich /

ge revidiren / erneuren / und folgender massen ad pleniorem formam bringen zu lassen; So constituiren Wir demnach / setzen und ordnen aus Landes-Fürstlicher Macht hiemit und wollen / daß dieser unser revidirten / erneuerten und extendirten Kirchen-Ordnung hinkünfftig in allen und jeden Stücken strictè nachgelebet / und dagegen bey Vermeidung ernstlichen Einsehens keines weges gehandelt werden soll / Allermassen Wir Unserem Geheimten Rahts-Collegio, Unserm Consistorio, auch Unsern General und Special-Superintendenten hiemit gnädigst befehlen darauf ein wachendes Auge zu haben / und bis an Uns nachdrücklich darüber zu halten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und nebengesetzten Fürstlichen Geheimbten Sieguls / Geben in Unser Stadt Braunschweig den 1. May 1709.

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ge                      revidiren / erneuren / und folgender massen ad pleniorem formam bringen zu                      lassen; So constituiren Wir demnach / setzen und ordnen aus Landes-Fürstlicher                      Macht hiemit und wollen / daß dieser unser revidirten / erneuerten und                      extendirten Kirchen-Ordnung hinkünfftig in allen und jeden Stücken strictè                      nachgelebet / und dagegen bey Vermeidung ernstlichen Einsehens keines weges                      gehandelt werden soll / Allermassen Wir Unserem Geheimten Rahts-Collegio, Unserm                      Consistorio, auch Unsern General und Special-Superintendenten hiemit gnädigst                      befehlen darauf ein wachendes Auge zu haben / und bis an Uns nachdrücklich                      darüber zu halten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und                      nebengesetzten Fürstlichen Geheimbten Sieguls / Geben in Unser Stadt                      Braunschweig den 1. May 1709.</p>
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[0005] ge revidiren / erneuren / und folgender massen ad pleniorem formam bringen zu lassen; So constituiren Wir demnach / setzen und ordnen aus Landes-Fürstlicher Macht hiemit und wollen / daß dieser unser revidirten / erneuerten und extendirten Kirchen-Ordnung hinkünfftig in allen und jeden Stücken strictè nachgelebet / und dagegen bey Vermeidung ernstlichen Einsehens keines weges gehandelt werden soll / Allermassen Wir Unserem Geheimten Rahts-Collegio, Unserm Consistorio, auch Unsern General und Special-Superintendenten hiemit gnädigst befehlen darauf ein wachendes Auge zu haben / und bis an Uns nachdrücklich darüber zu halten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und nebengesetzten Fürstlichen Geheimbten Sieguls / Geben in Unser Stadt Braunschweig den 1. May 1709. Anthon Ulrich /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/5>, abgerufen am 25.04.2024.