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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen.

III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde.

IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll.

V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden.

rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen.

III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde.

IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll.

V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden.

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        <p>V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch /                      so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen                      Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur                      consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret                      werden.</p>
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[53/0053] rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen. III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde. IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll. V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/53>, abgerufen am 19.04.2024.