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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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mit dem Eyde bestätigen können / zu geben schuldig seyn sollen. Solte hiergegen gehandelt und ohn vorher hierüber erlangete Gewißheit mit der Verehligung und Copulation verfahren werden / so soll der Pastor mit Entsetzung seines Dienstes / die copulirte aber und zwar ein jeder mit Ein hundert Reichsthaler auch wol nach befinden härter darüber bestraffet werden. Wann aber solche Fälle vorkommen / so Unser Landes Fürstlichen dispensation unterworffen / so haben die Prediger davon an Uns oder Unser Consistorium gebührlich zu berichten und die Partheyen dahin zu verweisen.

VI. So sollen auch die Prediger sich wol fürsehen und mit Fleiß in acht nehmen / daß sie keine frembde Leute / so nicht in ihre Pfarr gehören / oder sich nicht eine geraume Zeit darinn aufgehalten / ohn Vorzeigung glaubwürdiger von ihrer Obrigkeit und Seelsorgern ertheileten schrifftlichen Zeugnissen proclamiren noch trauen / damit sie nicht schwere Verantwortung und Straffe über sich ziehen mögen.

VII. Wann eine Persohn von denen beyden Ehe-Leuten mit Tode abgehet / so soll der Wittwer / bevor zur andern Ehe geschritten werde / wenigstens ein halb Jahr / die Wittwe aber ein völliges Jahr abwarten / der Pastor auch vor Ablauff solcher Zeit sich keiner Copulation unternehmen / es were dann daß Unser oder Unsers Consistorii Concession darüber vorgezeiget würde.

VIII. Alle und jede Copulationes sollen an denen Orten geschehen / allwo die Braut bis zu der Hochzeit

mit dem Eyde bestätigen können / zu geben schuldig seyn sollen. Solte hiergegen gehandelt und ohn vorher hierüber erlangete Gewißheit mit der Verehligung und Copulation verfahren werden / so soll der Pastor mit Entsetzung seines Dienstes / die copulirte aber und zwar ein jeder mit Ein hundert Reichsthaler auch wol nach befinden härter darüber bestraffet werden. Wann aber solche Fälle vorkommen / so Unser Landes Fürstlichen dispensation unterworffen / so haben die Prediger davon an Uns oder Unser Consistorium gebührlich zu berichten und die Partheyen dahin zu verweisen.

VI. So sollen auch die Prediger sich wol fürsehen und mit Fleiß in acht nehmen / daß sie keine frembde Leute / so nicht in ihre Pfarr gehören / oder sich nicht eine geraume Zeit darinn aufgehalten / ohn Vorzeigung glaubwürdiger von ihrer Obrigkeit und Seelsorgern ertheileten schrifftlichen Zeugnissen proclamiren noch trauen / damit sie nicht schwere Verantwortung und Straffe über sich ziehen mögen.

VII. Wann eine Persohn von denen beyden Ehe-Leuten mit Tode abgehet / so soll der Wittwer / bevor zur andern Ehe geschritten werde / wenigstens ein halb Jahr / die Wittwe aber ein völliges Jahr abwarten / der Pastor auch vor Ablauff solcher Zeit sich keiner Copulation unternehmen / es were dann daß Unser oder Unsers Consistorii Concession darüber vorgezeiget würde.

VIII. Alle und jede Copulationes sollen an denen Orten geschehen / allwo die Braut bis zu der Hochzeit

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[77/0077] mit dem Eyde bestätigen können / zu geben schuldig seyn sollen. Solte hiergegen gehandelt und ohn vorher hierüber erlangete Gewißheit mit der Verehligung und Copulation verfahren werden / so soll der Pastor mit Entsetzung seines Dienstes / die copulirte aber und zwar ein jeder mit Ein hundert Reichsthaler auch wol nach befinden härter darüber bestraffet werden. Wann aber solche Fälle vorkommen / so Unser Landes Fürstlichen dispensation unterworffen / so haben die Prediger davon an Uns oder Unser Consistorium gebührlich zu berichten und die Partheyen dahin zu verweisen. VI. So sollen auch die Prediger sich wol fürsehen und mit Fleiß in acht nehmen / daß sie keine frembde Leute / so nicht in ihre Pfarr gehören / oder sich nicht eine geraume Zeit darinn aufgehalten / ohn Vorzeigung glaubwürdiger von ihrer Obrigkeit und Seelsorgern ertheileten schrifftlichen Zeugnissen proclamiren noch trauen / damit sie nicht schwere Verantwortung und Straffe über sich ziehen mögen. VII. Wann eine Persohn von denen beyden Ehe-Leuten mit Tode abgehet / so soll der Wittwer / bevor zur andern Ehe geschritten werde / wenigstens ein halb Jahr / die Wittwe aber ein völliges Jahr abwarten / der Pastor auch vor Ablauff solcher Zeit sich keiner Copulation unternehmen / es were dann daß Unser oder Unsers Consistorii Concession darüber vorgezeiget würde. VIII. Alle und jede Copulationes sollen an denen Orten geschehen / allwo die Braut bis zu der Hochzeit

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/77>, abgerufen am 28.03.2024.