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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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ger auf den Dörffern dahin sehen / daß die Jugend in den Schulen die nützlichsten Gesänge / auswendig lernen / auch nach gehalten Bettstunden / Wochen-Predigen und Catechismus-Lehren einen dergleichen geistlichen Gesang lesen lassen und dessen Verstandt kürtzlich erklären.

IV. In denen Kirchen / wo Orgeln seyn / sollen die Organisten um die Melodey und den anstimmenden Gesang kundt zu machen / einen Vers jedoch ohne Variation vorschlagen / auch wol zuweilen unter dem Gesange / jedoch so gelinde / daß man das Singen der Gemeine hören und vernehmen könne / die Orgel rühren; An den Bettagen aber und in der Fasten-Zeit / wie auch unter dem Glauben und bey der Communion soll das Orgel-Spiel gäntzlich eingestellet bleiben; Wie dann die Organisten sich auch des weitleufftigen praeambulirens enthalten / und durchaus keine weltliche Stücke gebrauchen sollen.

V. Und als an verschiedenen Orten wahrgenommen worden / daß die Pastores an den Tagen / da sie zu predigen haben / den Gottesdienst nach ihren Gefallen anstellen / und zu rechter Zeit nicht leuten / auch wol nach geschehenen Geleute mit den Gesängen so gleich nicht anfangen lassen; So wird hiemit ernstlich und bey Vermeidung wilkührlicher Straffe geboten / daß diejenige Prediger / so nur eine Kirche zu versehen haben / durchgehends das gantze Jahr an den Predig-Tagen des Morgens praecise um acht Uhr den Gottesdienst anfangen; diejenige aber / welche an mehren Orten predigen müssen / nach jedes Orts Gelegenheit zu dem Gottesdienst eine gewisse Zeit / damit jede Gemeine sich dazu ge-

ger auf den Dörffern dahin sehen / daß die Jugend in den Schulen die nützlichsten Gesänge / auswendig lernen / auch nach gehalten Bettstunden / Wochen-Predigen und Catechismus-Lehren einen dergleichen geistlichen Gesang lesen lassen und dessen Verstandt kürtzlich erklären.

IV. In denen Kirchen / wo Orgeln seyn / sollen die Organisten um die Melodey und den anstimmenden Gesang kundt zu machen / einen Vers jedoch ohne Variation vorschlagen / auch wol zuweilen unter dem Gesange / jedoch so gelinde / daß man das Singen der Gemeine hören und vernehmen könne / die Orgel rühren; An den Bettagen aber und in der Fasten-Zeit / wie auch unter dem Glauben und bey der Communion soll das Orgel-Spiel gäntzlich eingestellet bleiben; Wie dann die Organisten sich auch des weitleufftigen praeambulirens enthalten / uñ durchaus keine weltliche Stücke gebrauchen sollen.

V. Und als an verschiedenen Orten wahrgenommen worden / daß die Pastores an den Tagen / da sie zu predigen haben / den Gottesdienst nach ihren Gefallen anstellen / und zu rechter Zeit nicht leuten / auch wol nach geschehenen Geleute mit den Gesängen so gleich nicht anfangen lassen; So wird hiemit ernstlich und bey Vermeidung wilkührlicher Straffe geboten / daß diejenige Prediger / so nur eine Kirche zu versehen haben / durchgehends das gantze Jahr an den Predig-Tagen des Morgens praecisè um acht Uhr den Gottesdienst anfangen; diejenige aber / welche an mehren Orten predigen müssen / nach jedes Orts Gelegenheit zu dem Gottesdienst eine gewisse Zeit / damit jede Gemeine sich dazu ge-

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[86/0086] ger auf den Dörffern dahin sehen / daß die Jugend in den Schulen die nützlichsten Gesänge / auswendig lernen / auch nach gehalten Bettstunden / Wochen-Predigen und Catechismus-Lehren einen dergleichen geistlichen Gesang lesen lassen und dessen Verstandt kürtzlich erklären. IV. In denen Kirchen / wo Orgeln seyn / sollen die Organisten um die Melodey und den anstimmenden Gesang kundt zu machen / einen Vers jedoch ohne Variation vorschlagen / auch wol zuweilen unter dem Gesange / jedoch so gelinde / daß man das Singen der Gemeine hören und vernehmen könne / die Orgel rühren; An den Bettagen aber und in der Fasten-Zeit / wie auch unter dem Glauben und bey der Communion soll das Orgel-Spiel gäntzlich eingestellet bleiben; Wie dann die Organisten sich auch des weitleufftigen praeambulirens enthalten / uñ durchaus keine weltliche Stücke gebrauchen sollen. V. Und als an verschiedenen Orten wahrgenommen worden / daß die Pastores an den Tagen / da sie zu predigen haben / den Gottesdienst nach ihren Gefallen anstellen / und zu rechter Zeit nicht leuten / auch wol nach geschehenen Geleute mit den Gesängen so gleich nicht anfangen lassen; So wird hiemit ernstlich und bey Vermeidung wilkührlicher Straffe geboten / daß diejenige Prediger / so nur eine Kirche zu versehen haben / durchgehends das gantze Jahr an den Predig-Tagen des Morgens praecisè um acht Uhr den Gottesdienst anfangen; diejenige aber / welche an mehren Orten predigen müssen / nach jedes Orts Gelegenheit zu dem Gottesdienst eine gewisse Zeit / damit jede Gemeine sich dazu ge-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/86>, abgerufen am 24.04.2024.