Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.wahrem Glauben / vnd gedult bestendig bleiben / vnnd so müglich / die verfolgung von jnen genommen / oder gemiltert werde. Bittet auch vor Weltliche Oberkeiten / Key. May. vnd andere Potentaten / Auch alle andere / die im Ampt der Oberkeit sitzen / das der Allmechtige wölle die jenige / die durch Gottes Wort erleuchtet sein / darbey gnediglich erhalten / denen aber / so noch nicht erleuchtet / seine gnade geben / das sie Gottes Wort in jren Landen / leiden vnnd annehmen / Welche aber das nicht thun wöllen / vnnd es verfolgen / das er denselbigen stewren / vnnd jr fürnemen zuschanden machen wölle. Sonderlich dancket GOTt / das er vnsern Gnedigen Landtsfürsten vnd Herrn / also begnadet hat / das Seine Fürstliche Gnade Gottes Wort lieb haben / vnnd in Irem Landt predigen lassen / vnd fordern / vnd bittet das Seine Fürstliche Gnade der Allmechtige dabey wölle gnediglich erhalten / vnd derselben Gottselig langes leben / gesundtheit vnd gnade verleihen / das S. F. Gnade jr Regiment also führen / das es GOTt zu ehren / vnnd jren Fürstlichen Gnaden / vnd derselbigen Vnderthonen / zu gutem gereiche / vnd wir ein still friedlich leben / in aller Gottseligkeit / vnter S. F. G. führen mögen. Bittet auch vor vnsere Gnedige Landtsfürstin / vnd Junge Herrschafft / das sie der Allmechtig auch in seinem wahrem Glauben / vnd gedult bestendig bleiben / vnnd so müglich / die verfolgung von jnen genommen / oder gemiltert werde. Bittet auch vor Weltliche Oberkeiten / Key. May. vnd andere Potentaten / Auch alle andere / die im Ampt der Oberkeit sitzen / das der Allmechtige wölle die jenige / die durch Gottes Wort erleuchtet sein / darbey gnediglich erhalten / denen aber / so noch nicht erleuchtet / seine gnade geben / das sie Gottes Wort in jren Landen / leiden vnnd annehmen / Welche aber das nicht thun wöllen / vnnd es verfolgen / das er denselbigen stewren / vnnd jr fürnemen zuschanden machen wölle. Sonderlich dancket GOTt / das er vnsern Gnedigen Landtsfürsten vnd Herrn / also begnadet hat / das Seine Fürstliche Gnade Gottes Wort lieb haben / vnnd in Irem Landt predigen lassen / vnd fordern / vnd bittet das Seine Fürstliche Gnade der Allmechtige dabey wölle gnediglich erhalten / vnd derselben Gottselig langes leben / gesundtheit vnd gnade verleihen / das S. F. Gnade jr Regiment also führen / das es GOTt zu ehren / vnnd jren Fürstlichen Gnaden / vnd derselbigen Vnderthonen / zu gutem gereiche / vnd wir ein still friedlich leben / in aller Gottseligkeit / vnter S. F. G. führen mögen. Bittet auch vor vnsere Gnedige Landtsfürstin / vnd Junge Herrschafft / das sie der Allmechtig auch in seinem <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0164" n="20"/> wahrem Glauben / vnd gedult bestendig bleiben / vnnd so müglich / die verfolgung von jnen genommen / oder gemiltert werde.</p> <p>Bittet auch vor Weltliche Oberkeiten / Key. May. vnd andere Potentaten / Auch alle andere / die im Ampt der Oberkeit sitzen / das der Allmechtige wölle die jenige / die durch Gottes Wort erleuchtet sein / darbey gnediglich erhalten / denen aber / so noch nicht erleuchtet / seine gnade geben / das sie Gottes Wort in jren Landen / leiden vnnd annehmen / Welche aber das nicht thun wöllen / vnnd es verfolgen / das er denselbigen stewren / vnnd jr fürnemen zuschanden machen wölle.</p> <p>Sonderlich dancket GOTt / das er vnsern Gnedigen Landtsfürsten vnd Herrn / also begnadet hat / das Seine Fürstliche Gnade Gottes Wort lieb haben / vnnd in Irem Landt predigen lassen / vnd fordern / vnd bittet das Seine Fürstliche Gnade der Allmechtige dabey wölle gnediglich erhalten / vnd derselben Gottselig langes leben / gesundtheit vnd gnade verleihen / das S. F. Gnade jr Regiment also führen / das es GOTt zu ehren / vnnd jren Fürstlichen Gnaden / vnd derselbigen Vnderthonen / zu gutem gereiche / vnd wir ein still friedlich leben / in aller Gottseligkeit / vnter S. F. G. führen mögen.</p> <p>Bittet auch vor vnsere Gnedige Landtsfürstin / vnd Junge Herrschafft / das sie der Allmechtig auch in seinem </p> </div> </body> </text> </TEI> [20/0164]
wahrem Glauben / vnd gedult bestendig bleiben / vnnd so müglich / die verfolgung von jnen genommen / oder gemiltert werde.
Bittet auch vor Weltliche Oberkeiten / Key. May. vnd andere Potentaten / Auch alle andere / die im Ampt der Oberkeit sitzen / das der Allmechtige wölle die jenige / die durch Gottes Wort erleuchtet sein / darbey gnediglich erhalten / denen aber / so noch nicht erleuchtet / seine gnade geben / das sie Gottes Wort in jren Landen / leiden vnnd annehmen / Welche aber das nicht thun wöllen / vnnd es verfolgen / das er denselbigen stewren / vnnd jr fürnemen zuschanden machen wölle.
Sonderlich dancket GOTt / das er vnsern Gnedigen Landtsfürsten vnd Herrn / also begnadet hat / das Seine Fürstliche Gnade Gottes Wort lieb haben / vnnd in Irem Landt predigen lassen / vnd fordern / vnd bittet das Seine Fürstliche Gnade der Allmechtige dabey wölle gnediglich erhalten / vnd derselben Gottselig langes leben / gesundtheit vnd gnade verleihen / das S. F. Gnade jr Regiment also führen / das es GOTt zu ehren / vnnd jren Fürstlichen Gnaden / vnd derselbigen Vnderthonen / zu gutem gereiche / vnd wir ein still friedlich leben / in aller Gottseligkeit / vnter S. F. G. führen mögen.
Bittet auch vor vnsere Gnedige Landtsfürstin / vnd Junge Herrschafft / das sie der Allmechtig auch in seinem
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| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/164>, abgerufen am 26.09.2024. |


