Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.lich auff Georgij anzufahen / hören / vnd damit keins wegs verziehen. Vnd darinn gutt auffsehens haben / das dieselben vrkündtlich vnd ördentlich gestelt werden. Was für feel / mangel / vnordnung / abgang / in der Einnam / oder vberfluß in außgaben / darinn befunden / dieselben auffzeichnen / mit nichten passieren lassen / sonder den Recessen / damit dieselbigen gerechtfertiget vnd emendiert / anhencken / darauff in volgender Rechnung / oder zu der in Recessen bestimpter zeit / vermercken / ob die also mit besserer verrichtung abgestelt oder nicht / vnd hierinnen / nach gelegenheit der sachen / die gebür furnemen. Vnd ob zu zeiten / anderer vnserer fürfallender Geschefften halber sich zutrüge / das der verordenten einer / nicht bey den Ordinari teglichen geschefften / oder Rechnungen entgegen sein köndte / so sollen die andern so entgegen / nicht desto weniger mit dem Secretario in den gemeinen Expeditionibus fürschreiten. Fiele jnen aber jchtigs zweifenliches vnd beschwerliches darunder für / dasselbig ördentlich auffzeichnen / alsdann zu ankunfft des abwesenden / mit jme auch bedencken / erwegen vnd handlen / wie sich gebürt. Es sol auch vnser Consistorium die fürsehung anstellen / das durch einen oder etliche / der zugegebenen Politischen Rethen / bey vnsern Mans Clöstern / auch der Verwaltern der vacirenden Caplaneyen etc. so zu vnderhaltung der Stipendiaten Jerlichen Visitationibus / vnd andern lich auff Georgij anzufahen / hören / vnd damit keins wegs verziehen. Vnd darinn gutt auffsehens haben / das dieselben vrkündtlich vnd ördentlich gestelt werden. Was für feel / mangel / vnordnung / abgang / in der Einnam / oder vberfluß in außgaben / darinn befunden / dieselben auffzeichnen / mit nichten passieren lassen / sonder den Recessen / damit dieselbigen gerechtfertiget vnd emendiert / anhencken / darauff in volgender Rechnung / oder zu der in Recessen bestimpter zeit / vermercken / ob die also mit besserer verrichtung abgestelt oder nicht / vnd hierinnen / nach gelegenheit der sachen / die gebür furnemen. Vnd ob zu zeiten / anderer vnserer fürfallender Geschefften halber sich zutrüge / das der verordenten einer / nicht bey den Ordinari teglichen geschefften / oder Rechnungen entgegen sein köndte / so sollen die andern so entgegen / nicht desto weniger mit dem Secretario in den gemeinen Expeditionibus fürschreiten. Fiele jnen aber jchtigs zweifenliches vnd beschwerliches darunder für / dasselbig ördentlich auffzeichnen / alsdann zu ankunfft des abwesenden / mit jme auch bedencken / erwegen vnd handlen / wie sich gebürt. Es sol auch vnser Consistorium die fürsehung anstellen / das durch einen oder etliche / der zugegebenen Politischen Rethen / bey vnsern Mans Clöstern / auch der Verwaltern der vacirenden Caplaneyen etc. so zu vnderhaltung der Stipendiaten Jerlichen Visitationibus / vnd andern <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0418" n="270"/> lich auff Georgij anzufahen / hören / vnd damit keins wegs verziehen. Vnd darinn gutt auffsehens haben / das dieselben vrkündtlich vnd ördentlich gestelt werden.</p> <p>Was für feel / mangel / vnordnung / abgang / in der Einnam / oder vberfluß in außgaben / darinn befunden / dieselben auffzeichnen / mit nichten passieren lassen / sonder den Recessen / damit dieselbigen gerechtfertiget vnd emendiert / anhencken / darauff in volgender Rechnung / oder zu der in Recessen bestimpter zeit / vermercken / ob die also mit besserer verrichtung abgestelt oder nicht / vnd hierinnen / nach gelegenheit der sachen / die gebür furnemen.</p> <p>Vnd ob zu zeiten / anderer vnserer fürfallender Geschefften halber sich zutrüge / das der verordenten einer / nicht bey den Ordinari teglichen geschefften / oder Rechnungen entgegen sein köndte / so sollen die andern so entgegen / nicht desto weniger mit dem Secretario in den gemeinen Expeditionibus fürschreiten. Fiele jnen aber jchtigs zweifenliches vnd beschwerliches darunder für / dasselbig ördentlich auffzeichnen / alsdann zu ankunfft des abwesenden / mit jme auch bedencken / erwegen vnd handlen / wie sich gebürt.</p> <p>Es sol auch vnser Consistorium die fürsehung anstellen / das durch einen oder etliche / der zugegebenen Politischen Rethen / bey vnsern Mans Clöstern / auch der Verwaltern der vacirenden Caplaneyen etc. so zu vnderhaltung der Stipendiaten Jerlichen Visitationibus / vnd andern </p> </div> </body> </text> </TEI> [270/0418]
lich auff Georgij anzufahen / hören / vnd damit keins wegs verziehen. Vnd darinn gutt auffsehens haben / das dieselben vrkündtlich vnd ördentlich gestelt werden.
Was für feel / mangel / vnordnung / abgang / in der Einnam / oder vberfluß in außgaben / darinn befunden / dieselben auffzeichnen / mit nichten passieren lassen / sonder den Recessen / damit dieselbigen gerechtfertiget vnd emendiert / anhencken / darauff in volgender Rechnung / oder zu der in Recessen bestimpter zeit / vermercken / ob die also mit besserer verrichtung abgestelt oder nicht / vnd hierinnen / nach gelegenheit der sachen / die gebür furnemen.
Vnd ob zu zeiten / anderer vnserer fürfallender Geschefften halber sich zutrüge / das der verordenten einer / nicht bey den Ordinari teglichen geschefften / oder Rechnungen entgegen sein köndte / so sollen die andern so entgegen / nicht desto weniger mit dem Secretario in den gemeinen Expeditionibus fürschreiten. Fiele jnen aber jchtigs zweifenliches vnd beschwerliches darunder für / dasselbig ördentlich auffzeichnen / alsdann zu ankunfft des abwesenden / mit jme auch bedencken / erwegen vnd handlen / wie sich gebürt.
Es sol auch vnser Consistorium die fürsehung anstellen / das durch einen oder etliche / der zugegebenen Politischen Rethen / bey vnsern Mans Clöstern / auch der Verwaltern der vacirenden Caplaneyen etc. so zu vnderhaltung der Stipendiaten Jerlichen Visitationibus / vnd andern
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| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/418>, abgerufen am 23.09.2024. |


