Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.gends ferners zufürdern zugeschicket / Vnd damit in allweg der krancken notturfft gehandelt / vnd sie gewißlichen an gebürenden örtern geliefert / sol der schickende Amptman dem andern solches / vnd des armen krancken vorhabende Reiß / auch schrifftlich bey dem Fuhrman zuwissen machen / vnnd der Fuhr man schüldig sein / von dem andern Amptman / Bürgermeister / Heimbürgen / oder Kastenpfleger / ein schrifftlich Vrkund / oder sonst ein vrkündtlich Warzeichen seines lieferns / mit zubringen / vnd dem Amptman so jne abgefertiget / zu anzeig seiner verrichtung vberantworten. Wir beuehlen vnd wöllen auch / das vnsere Vnderthanen / welche solche Furfron aufferlegt / dieselbe also verrichten / damit den krancken Armen / kein nachteil darauß eruolge. Do aber einer gefehrlichen vnd fürsetzlichen den krancken also beleidigen / das demselben an seinem leben nachteilig oder verletzlich / oder auch vor dem andern Flecken abschütten / vnd nicht wie obsteht / liefern würde / gedencken wir denselben / mit allem ernst vnnachlessig straffen zulassen. Demnach sich auch bißher zum weilen begeben / das etwan die Flecken solche krancken nicht der nechsten strassen jrer fürgenommenen Reiß nach / sonder den nechsten Flecken zugefürt / auch nicht den Amptleuten geliefert / sondern vnder wegen / oder vor den Flecken abgeschütet haben / Ist vnsere meinung / das die Thurhüter vnnd menniglich / so solches sehen oder wüsten / dieselben / wer die gleich seind / oder wem sie zustanden / anhalten / vnd vnsern Amptleuten vberliefern / die sollen alsdann sie mit allem ernst / nach schwere jrer vberfarung straffen / doch da einer so gar kranck gends ferners zufürdern zugeschicket / Vnd damit in allweg der krancken notturfft gehandelt / vnd sie gewißlichen an gebürenden örtern geliefert / sol der schickende Amptman dem andern solches / vnd des armen krancken vorhabende Reiß / auch schrifftlich bey dem Fuhrman zuwissen machen / vnnd der Fuhr man schüldig sein / von dem andern Amptman / Bürgermeister / Heimbürgen / oder Kastenpfleger / ein schrifftlich Vrkund / oder sonst ein vrkündtlich Warzeichen seines lieferns / mit zubringen / vnd dem Amptman so jne abgefertiget / zu anzeig seiner verrichtung vberantworten. Wir beuehlen vnd wöllen auch / das vnsere Vnderthanen / welche solche Furfron aufferlegt / dieselbe also verrichten / damit den krancken Armen / kein nachteil darauß eruolge. Do aber einer gefehrlichen vnd fürsetzlichen den krancken also beleidigen / das demselben an seinem leben nachteilig oder verletzlich / oder auch vor dem andern Flecken abschütten / vnd nicht wie obsteht / liefern würde / gedencken wir denselben / mit allem ernst vnnachlessig straffen zulassen. Demnach sich auch bißher zum weilen begeben / das etwan die Flecken solche krancken nicht der nechsten strassen jrer fürgenom̃enen Reiß nach / sonder den nechsten Flecken zugefürt / auch nicht den Amptleuten geliefert / sondern vnder wegen / oder vor den Flecken abgeschütet haben / Ist vnsere meinung / das die Thurhüter vnnd menniglich / so solches sehen oder wüsten / dieselben / wer die gleich seind / oder wem sie zustanden / anhalten / vnd vnsern Amptleuten vberliefern / die sollen alsdann sie mit allem ernst / nach schwere jrer vberfarung straffen / doch da einer so gar kranck <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0573" n="424"/> gends ferners zufürdern zugeschicket / Vnd damit in allweg der krancken notturfft gehandelt / vnd sie gewißlichen an gebürenden örtern geliefert / sol der schickende Amptman dem andern solches / vnd des armen krancken vorhabende Reiß / auch schrifftlich bey dem Fuhrman zuwissen machen / vnnd der Fuhr man schüldig sein / von dem andern Amptman / Bürgermeister / Heimbürgen / oder Kastenpfleger / ein schrifftlich Vrkund / oder sonst ein vrkündtlich Warzeichen seines lieferns / mit zubringen / vnd dem Amptman so jne abgefertiget / zu anzeig seiner verrichtung vberantworten.</p> <p>Wir beuehlen vnd wöllen auch / das vnsere Vnderthanen / welche solche Furfron aufferlegt / dieselbe also verrichten / damit den krancken Armen / kein nachteil darauß eruolge. 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gends ferners zufürdern zugeschicket / Vnd damit in allweg der krancken notturfft gehandelt / vnd sie gewißlichen an gebürenden örtern geliefert / sol der schickende Amptman dem andern solches / vnd des armen krancken vorhabende Reiß / auch schrifftlich bey dem Fuhrman zuwissen machen / vnnd der Fuhr man schüldig sein / von dem andern Amptman / Bürgermeister / Heimbürgen / oder Kastenpfleger / ein schrifftlich Vrkund / oder sonst ein vrkündtlich Warzeichen seines lieferns / mit zubringen / vnd dem Amptman so jne abgefertiget / zu anzeig seiner verrichtung vberantworten.
Wir beuehlen vnd wöllen auch / das vnsere Vnderthanen / welche solche Furfron aufferlegt / dieselbe also verrichten / damit den krancken Armen / kein nachteil darauß eruolge. Do aber einer gefehrlichen vnd fürsetzlichen den krancken also beleidigen / das demselben an seinem leben nachteilig oder verletzlich / oder auch vor dem andern Flecken abschütten / vnd nicht wie obsteht / liefern würde / gedencken wir denselben / mit allem ernst vnnachlessig straffen zulassen.
Demnach sich auch bißher zum weilen begeben / das etwan die Flecken solche krancken nicht der nechsten strassen jrer fürgenom̃enen Reiß nach / sonder den nechsten Flecken zugefürt / auch nicht den Amptleuten geliefert / sondern vnder wegen / oder vor den Flecken abgeschütet haben / Ist vnsere meinung / das die Thurhüter vnnd menniglich / so solches sehen oder wüsten / dieselben / wer die gleich seind / oder wem sie zustanden / anhalten / vnd vnsern Amptleuten vberliefern / die sollen alsdann sie mit allem ernst / nach schwere jrer vberfarung straffen / doch da einer so gar kranck
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| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/573>, abgerufen am 25.09.2024. |


