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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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§ 11. Die Landnahme in den Provinzen
gemeiner Verbreitung dar 24, welche sich unter dem Einfluss eigen-
artiger Verhältnisse bei verschiedenen Völkern der Erde bis heute als
die regelmässige bäuerliche Besitzform erhalten hat.

§ 11. Die Landnahme in den Provinzen des römischen
Westreichs
.

Gaupp, Die german. Ansiedlungen u. Landteilungen, 1844, S 317 f. 394 f. 441 f.
456 f. 466 f. 503 f. Savigny, Gesch. des röm. Rechtes im Mittelalter, 2. Aufl.
1834, I 296. 300. 330 f. 399 f. Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV 133. 145.
182. 262. 307. Hegel, Geschichte der Städteverfassung von Italien, 1847, I. Bin-
ding
, Das burgundisch-romanische Königreich, 1868, S 13. 297. Sartorius, De
occupatione et divisione agrorum Romanorum per Barbaros, 1816 in den Comm.
societ. reg. Gotting. recentiores III 210 f. Gaupp, Comm. de occupatione et di-
visione provinciarum agrorumque Romanorum ... Vratisl. 1841.

Alle bedeutenden Offensivstösse der Germanen waren Einwanderungs-
versuche, hervorgerufen durch das Bedürfnis nach ausreichenden und
ruhigen Wohnsitzen. Von den Kimbernkriegen bis zur Auflösung des
Westreiches ging dem feindseligen Auftreten der Germanen regelmässig
die Bitte um Landanweisung voraus. Nachdem die Sueben unter
Ariovist in Gallien eingedrungen waren, nahmen sie den Sequanern
zunächst ein Drittel, und als neue Schwärme nachrückten, ein zweites
Drittel ihres Gebietes weg. Die Landfrage war es, die den Sturz des
weströmischen Reiches veranlasste. Die germanischen Söldnerhaufen,
welche es aus den Angeln warfen, hatten vergeblich ein Drittel der
italischen Ländereien begehrt und erhoben ihren Führer Odovaker zum
König, damit er die verlangte Teilung des Grundbesitzes durchführe.

Wie die Scharen Odovakers haben auch die Ostgoten, die Bur-
gunder und die Westgoten, deren Reiche sich wie Vasallenstaaten der
römischen Universalmonarchie eingliederten, eine Landteilung vorge-
nommen. Die Art ihrer Landteilungen hatte das römische Ein-
quartierungssystem zum Vorbilde, so dass sie der römischen Bevölke-
rung gegenüber nur in das Verhältnis dauernd ansässiger milites
einzurücken schienen.

24 Maine, Village Communities in the East and West, 3. Aufl. 1876; Lave-
leye, Kohler, Viollet
, v. Keussler a. O. Dazu mag noch erwähnt werden,
dass im byzantinischen Reiche seit der zweiten Hälfte des 7. Jahrh., wohl infolge
der slawischen Einwanderungen, die im nomos georgikos enthaltene Rechtsauffassung
aufkam, die Gemeindeflur sei gemeinschaftliches Eigentum aller Gemeindegenossen.
Zachariae, Gesch. des griechisch-römischen Rechts, 1877, S 236 ff. Für Livland
ist die Feldgemeinschaft der Dörfer durch das älteste livländische Ritterrecht A. 61.
65. 66 (Bunge, Altlivlands Rechtsbücher) festgestellt.

§ 11. Die Landnahme in den Provinzen
gemeiner Verbreitung dar 24, welche sich unter dem Einfluſs eigen-
artiger Verhältnisse bei verschiedenen Völkern der Erde bis heute als
die regelmäſsige bäuerliche Besitzform erhalten hat.

§ 11. Die Landnahme in den Provinzen des römischen
Westreichs
.

Gaupp, Die german. Ansiedlungen u. Landteilungen, 1844, S 317 f. 394 f. 441 f.
456 f. 466 f. 503 f. Savigny, Gesch. des röm. Rechtes im Mittelalter, 2. Aufl.
1834, I 296. 300. 330 f. 399 f. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 133. 145.
182. 262. 307. Hegel, Geschichte der Städteverfassung von Italien, 1847, I. Bin-
ding
, Das burgundisch-romanische Königreich, 1868, S 13. 297. Sartorius, De
occupatione et divisione agrorum Romanorum per Barbaros, 1816 in den Comm.
societ. reg. Gotting. recentiores III 210 f. Gaupp, Comm. de occupatione et di-
visione provinciarum agrorumque Romanorum … Vratisl. 1841.

Alle bedeutenden Offensivstöſse der Germanen waren Einwanderungs-
versuche, hervorgerufen durch das Bedürfnis nach ausreichenden und
ruhigen Wohnsitzen. Von den Kimbernkriegen bis zur Auflösung des
Westreiches ging dem feindseligen Auftreten der Germanen regelmäſsig
die Bitte um Landanweisung voraus. Nachdem die Sueben unter
Ariovist in Gallien eingedrungen waren, nahmen sie den Sequanern
zunächst ein Drittel, und als neue Schwärme nachrückten, ein zweites
Drittel ihres Gebietes weg. Die Landfrage war es, die den Sturz des
weströmischen Reiches veranlaſste. Die germanischen Söldnerhaufen,
welche es aus den Angeln warfen, hatten vergeblich ein Drittel der
italischen Ländereien begehrt und erhoben ihren Führer Odovaker zum
König, damit er die verlangte Teilung des Grundbesitzes durchführe.

Wie die Scharen Odovakers haben auch die Ostgoten, die Bur-
gunder und die Westgoten, deren Reiche sich wie Vasallenstaaten der
römischen Universalmonarchie eingliederten, eine Landteilung vorge-
nommen. Die Art ihrer Landteilungen hatte das römische Ein-
quartierungssystem zum Vorbilde, so daſs sie der römischen Bevölke-
rung gegenüber nur in das Verhältnis dauernd ansässiger milites
einzurücken schienen.

24 Maine, Village Communities in the East and West, 3. Aufl. 1876; Lave-
leye, Kohler, Viollet
, v. Keussler a. O. Dazu mag noch erwähnt werden,
daſs im byzantinischen Reiche seit der zweiten Hälfte des 7. Jahrh., wohl infolge
der slawischen Einwanderungen, die im νόμος γεωϱγικός enthaltene Rechtsauffassung
aufkam, die Gemeindeflur sei gemeinschaftliches Eigentum aller Gemeindegenossen.
Zachariae, Gesch. des griechisch-römischen Rechts, 1877, S 236 ff. Für Livland
ist die Feldgemeinschaft der Dörfer durch das älteste livländische Ritterrecht A. 61.
65. 66 (Bunge, Altlivlands Rechtsbücher) festgestellt.
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[64/0082] § 11. Die Landnahme in den Provinzen gemeiner Verbreitung dar 24, welche sich unter dem Einfluſs eigen- artiger Verhältnisse bei verschiedenen Völkern der Erde bis heute als die regelmäſsige bäuerliche Besitzform erhalten hat. § 11. Die Landnahme in den Provinzen des römischen Westreichs. Gaupp, Die german. Ansiedlungen u. Landteilungen, 1844, S 317 f. 394 f. 441 f. 456 f. 466 f. 503 f. Savigny, Gesch. des röm. Rechtes im Mittelalter, 2. Aufl. 1834, I 296. 300. 330 f. 399 f. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 133. 145. 182. 262. 307. Hegel, Geschichte der Städteverfassung von Italien, 1847, I. Bin- ding, Das burgundisch-romanische Königreich, 1868, S 13. 297. Sartorius, De occupatione et divisione agrorum Romanorum per Barbaros, 1816 in den Comm. societ. reg. Gotting. recentiores III 210 f. Gaupp, Comm. de occupatione et di- visione provinciarum agrorumque Romanorum … Vratisl. 1841. Alle bedeutenden Offensivstöſse der Germanen waren Einwanderungs- versuche, hervorgerufen durch das Bedürfnis nach ausreichenden und ruhigen Wohnsitzen. Von den Kimbernkriegen bis zur Auflösung des Westreiches ging dem feindseligen Auftreten der Germanen regelmäſsig die Bitte um Landanweisung voraus. Nachdem die Sueben unter Ariovist in Gallien eingedrungen waren, nahmen sie den Sequanern zunächst ein Drittel, und als neue Schwärme nachrückten, ein zweites Drittel ihres Gebietes weg. Die Landfrage war es, die den Sturz des weströmischen Reiches veranlaſste. Die germanischen Söldnerhaufen, welche es aus den Angeln warfen, hatten vergeblich ein Drittel der italischen Ländereien begehrt und erhoben ihren Führer Odovaker zum König, damit er die verlangte Teilung des Grundbesitzes durchführe. Wie die Scharen Odovakers haben auch die Ostgoten, die Bur- gunder und die Westgoten, deren Reiche sich wie Vasallenstaaten der römischen Universalmonarchie eingliederten, eine Landteilung vorge- nommen. Die Art ihrer Landteilungen hatte das römische Ein- quartierungssystem zum Vorbilde, so daſs sie der römischen Bevölke- rung gegenüber nur in das Verhältnis dauernd ansässiger milites einzurücken schienen. 24 Maine, Village Communities in the East and West, 3. Aufl. 1876; Lave- leye, Kohler, Viollet, v. Keussler a. O. Dazu mag noch erwähnt werden, daſs im byzantinischen Reiche seit der zweiten Hälfte des 7. Jahrh., wohl infolge der slawischen Einwanderungen, die im νόμος γεωϱγικός enthaltene Rechtsauffassung aufkam, die Gemeindeflur sei gemeinschaftliches Eigentum aller Gemeindegenossen. Zachariae, Gesch. des griechisch-römischen Rechts, 1877, S 236 ff. Für Livland ist die Feldgemeinschaft der Dörfer durch das älteste livländische Ritterrecht A. 61. 65. 66 (Bunge, Altlivlands Rechtsbücher) festgestellt.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/82>, abgerufen am 29.03.2024.