Von der Osterstufa vermutet man nicht ohne Grund, dass sie aus den üblichen Jahresgeschenken hervorgegangen sei. Die übrigen ge- nannten Abgaben dürften meistenteils in den Rechten des Königs über öffentliches und herrenloses Land und über den Markboden 21 ihren Aus- gangspunkt haben. Insbesondere der Medem lässt sich daraus er- klären, dass wüstliegende Strecken und Wald Einzelnen oder ganzen Dorf- und Markgemeinden 22 zur Urbarmachung gegen Königszins überlassen worden waren. Ursprünglich eine Abgabe von Rottland, ist der Medem dann auch Bezeichnung eines analogen Zehnten geworden, der in vertragsmässigen Leiheverhältnissen begründet war. Unter den Zinsgütern der Lex Romana Curiensis sind zweifelsohne Fiskallände- reien gemeint, die zu veräusserlichem und vererblichem Zinsgut aus- gethan waren 23. Aus derartigen Erbpacht- oder Erbzinsgütern rührt wohl auch die Zinspflicht im südlichen Alamannien her und nicht aus der Radicierung ursprünglich römischer Grundsteuern.
Dagegen ist die Ansicht abzulehnen, welche eine allgemeine Steuerpflicht des Grundbesitzes behauptet und diese aus einem Boden- regal oder Obereigentum des Königs an allem Grund und Boden her- leitet. Schon die Kennzeichnung zinspflichtigen Landes als terra tri- butaria 24, zinspflichtiger Eigentümer als tributarii 25, ergiebt, dass wir es da mit Ausnahmen von der allgemeinen Regel zu thun haben. Schenkungen zinspflichtiger Grundstücke unterlagen rechtlichen Be- schränkungen. Nach einem Kapitular Karls des Grossen soll solches Gut zurückerstattet oder der Königszins von dem Erwerber bezahlt werden 26. Besonderer königlicher Verfügung bedarf es, damit die beschenkte Kirche von der Zinspflicht befreit werde 27. Karl II. be-
21 Siehe oben I 205 und II 75. 171.
22 Im Cap. de villis c. 62, I 89 bestimmt Karl, dass der fiskalische Judex u. a. berichten soll, was de liberis hominibus et centenis, qui partibus fisci nostri deserviunt, eingehe. Unter den centenae sind Hundertschaften zu verstehen, die fiskalischen Boden ausnutzen und davon eine Abgabe bezahlen.
23 Lex Rom. Cur. III 1, 2: quicumque homo de res puplicas, unde fiscus exit .., conparare voluerit, non potest ipsam facultatem emere sine tributum aut sine censum, quod de ipsa terra exit. Das Rechtsverhältnis ist dasselbe wie bei den Erbpachtgütern der Formeln von Tours und Angers. Siehe Z2 f. RG V 71 f. Demjenigen, der eine res fiscalis fünf Jahre ohne Zins besessen, liceat ipsas res sine fisco possidere. Lex Rom. Cur. IV 12.
24 Cap. 818/9, c. 2, I 287.
25 Siehe unten Anm. 27.
26 Cap. Aquisgr. v. J. 812, c. 11, I 177.
27 Cap. 818/9, c. 2, I 287. Wartmann I 302, Nr. 328 v. J. 829: quidam tributarius .. unam hobam contradidit, sed cum partibus regis ipsum tributum exigeretur, imperator ... per suum auctoritatis praeceptum partibus coenobii .. concessit.
§ 90. Das Finanzwesen.
Von der Osterstufa vermutet man nicht ohne Grund, daſs sie aus den üblichen Jahresgeschenken hervorgegangen sei. Die übrigen ge- nannten Abgaben dürften meistenteils in den Rechten des Königs über öffentliches und herrenloses Land und über den Markboden 21 ihren Aus- gangspunkt haben. Insbesondere der Medem läſst sich daraus er- klären, daſs wüstliegende Strecken und Wald Einzelnen oder ganzen Dorf- und Markgemeinden 22 zur Urbarmachung gegen Königszins überlassen worden waren. Ursprünglich eine Abgabe von Rottland, ist der Medem dann auch Bezeichnung eines analogen Zehnten geworden, der in vertragsmäſsigen Leiheverhältnissen begründet war. Unter den Zinsgütern der Lex Romana Curiensis sind zweifelsohne Fiskallände- reien gemeint, die zu veräuſserlichem und vererblichem Zinsgut aus- gethan waren 23. Aus derartigen Erbpacht- oder Erbzinsgütern rührt wohl auch die Zinspflicht im südlichen Alamannien her und nicht aus der Radicierung ursprünglich römischer Grundsteuern.
Dagegen ist die Ansicht abzulehnen, welche eine allgemeine Steuerpflicht des Grundbesitzes behauptet und diese aus einem Boden- regal oder Obereigentum des Königs an allem Grund und Boden her- leitet. Schon die Kennzeichnung zinspflichtigen Landes als terra tri- butaria 24, zinspflichtiger Eigentümer als tributarii 25, ergiebt, daſs wir es da mit Ausnahmen von der allgemeinen Regel zu thun haben. Schenkungen zinspflichtiger Grundstücke unterlagen rechtlichen Be- schränkungen. Nach einem Kapitular Karls des Groſsen soll solches Gut zurückerstattet oder der Königszins von dem Erwerber bezahlt werden 26. Besonderer königlicher Verfügung bedarf es, damit die beschenkte Kirche von der Zinspflicht befreit werde 27. Karl II. be-
21 Siehe oben I 205 und II 75. 171.
22 Im Cap. de villis c. 62, I 89 bestimmt Karl, daſs der fiskalische Judex u. a. berichten soll, was de liberis hominibus et centenis, qui partibus fisci nostri deserviunt, eingehe. Unter den centenae sind Hundertschaften zu verstehen, die fiskalischen Boden ausnutzen und davon eine Abgabe bezahlen.
23 Lex Rom. Cur. III 1, 2: quicumque homo de res puplicas, unde fiscus exit .., conparare voluerit, non potest ipsam facultatem emere sine tributum aut sine censum, quod de ipsa terra exit. Das Rechtsverhältnis ist dasselbe wie bei den Erbpachtgütern der Formeln von Tours und Angers. Siehe Z2 f. RG V 71 f. Demjenigen, der eine res fiscalis fünf Jahre ohne Zins besessen, liceat ipsas res sine fisco possidere. Lex Rom. Cur. IV 12.
24 Cap. 818/9, c. 2, I 287.
25 Siehe unten Anm. 27.
26 Cap. Aquisgr. v. J. 812, c. 11, I 177.
27 Cap. 818/9, c. 2, I 287. Wartmann I 302, Nr. 328 v. J. 829: quidam tributarius .. unam hobam contradidit, sed cum partibus regis ipsum tributum exigeretur, imperator … per suum auctoritatis praeceptum partibus coenobii .. concessit.
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Von der Osterstufa vermutet man nicht ohne Grund, daſs sie aus
den üblichen Jahresgeschenken hervorgegangen sei. Die übrigen ge-
nannten Abgaben dürften meistenteils in den Rechten des Königs über
öffentliches und herrenloses Land und über den Markboden 21 ihren Aus-
gangspunkt haben. Insbesondere der Medem läſst sich daraus er-
klären, daſs wüstliegende Strecken und Wald Einzelnen oder ganzen
Dorf- und Markgemeinden 22 zur Urbarmachung gegen Königszins
überlassen worden waren. Ursprünglich eine Abgabe von Rottland, ist
der Medem dann auch Bezeichnung eines analogen Zehnten geworden,
der in vertragsmäſsigen Leiheverhältnissen begründet war. Unter den
Zinsgütern der Lex Romana Curiensis sind zweifelsohne Fiskallände-
reien gemeint, die zu veräuſserlichem und vererblichem Zinsgut aus-
gethan waren 23. Aus derartigen Erbpacht- oder Erbzinsgütern rührt
wohl auch die Zinspflicht im südlichen Alamannien her und nicht aus
der Radicierung ursprünglich römischer Grundsteuern.
Dagegen ist die Ansicht abzulehnen, welche eine allgemeine
Steuerpflicht des Grundbesitzes behauptet und diese aus einem Boden-
regal oder Obereigentum des Königs an allem Grund und Boden her-
leitet. Schon die Kennzeichnung zinspflichtigen Landes als terra tri-
butaria 24, zinspflichtiger Eigentümer als tributarii 25, ergiebt, daſs wir
es da mit Ausnahmen von der allgemeinen Regel zu thun haben.
Schenkungen zinspflichtiger Grundstücke unterlagen rechtlichen Be-
schränkungen. Nach einem Kapitular Karls des Groſsen soll solches
Gut zurückerstattet oder der Königszins von dem Erwerber bezahlt
werden 26. Besonderer königlicher Verfügung bedarf es, damit die
beschenkte Kirche von der Zinspflicht befreit werde 27. Karl II. be-
21 Siehe oben I 205 und II 75. 171.
22 Im Cap. de villis c. 62, I 89 bestimmt Karl, daſs der fiskalische Judex
u. a. berichten soll, was de liberis hominibus et centenis, qui partibus fisci nostri
deserviunt, eingehe. Unter den centenae sind Hundertschaften zu verstehen, die
fiskalischen Boden ausnutzen und davon eine Abgabe bezahlen.
23 Lex Rom. Cur. III 1, 2: quicumque homo de res puplicas, unde fiscus
exit .., conparare voluerit, non potest ipsam facultatem emere sine tributum aut
sine censum, quod de ipsa terra exit. Das Rechtsverhältnis ist dasselbe wie bei
den Erbpachtgütern der Formeln von Tours und Angers. Siehe Z2 f. RG V 71 f.
Demjenigen, der eine res fiscalis fünf Jahre ohne Zins besessen, liceat ipsas res sine
fisco possidere. Lex Rom. Cur. IV 12.
24 Cap. 818/9, c. 2, I 287.
25 Siehe unten Anm. 27.
26 Cap. Aquisgr. v. J. 812, c. 11, I 177.
27 Cap. 818/9, c. 2, I 287. Wartmann I 302, Nr. 328 v. J. 829: quidam
tributarius .. unam hobam contradidit, sed cum partibus regis ipsum tributum
exigeretur, imperator … per suum auctoritatis praeceptum partibus coenobii ..
concessit.
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/255>, abgerufen am 25.09.2024.
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