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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Der Begriff der staatlichen Organisation.
3. Kapitel.
Der Begriff der staatlichen Organisation.

Organisierte Gemeinschaften gibt es auch außerhalb des
Staates; wenn nicht in der Völkerrechtsgemeinschaft (vgl. III. Teil,
2. Absch.), so doch in der privatrechtlichen Gesellschaft (III. Teil,
1. Absch.); auch Unterabteilungen des Staates können in begrenztem
Sinn als besondere Organisation gelten. Im Staate (mitsamt
seinen Unterabteilungen) treffen aber zwei Merkmale zusammen:
1. Die staatliche Organisation ist eine Einrichtung des objektiven
Rechts; 2. sie ist die oberste rechtliche Organisation.

a) Die Organisation des Staates ist eine Einrichtung des
objektiven Rechts,
nicht das Werk der Willkür einiger Personen,
eines Rechtsgeschäftes. Das will nicht sagen, daß tatsächlich, ge-
schichtlich oder politisch, die Verständigung einzelner Personen
nicht unter Umständen zur Entstehung eines Staates wesentlich
beigetragen habe oder zu seiner Erhaltung notwendig sei; daß
sich also die Entstehung oder der Fortbestand dieses Staates
psychologisch nicht durch eine solche Verständigung erkläre;
aber rechtlich erklärt sich der Staat, nämlich die Verbindlichkeit
der staatlichen Einrichtung, wo sie besteht und wie sie besteht,
nur unter der Annahme, daß sie ein Stück der allgemeinen Rechts-
ordnung ausmache, auf objektivem Recht beruhe und nicht auf
dem rechtsgeschäftlichen Willen einiger oder auch vieler, sogar
aller Personen. Die Zurückführung des Staates, d. h. die Ableitung
seiner Verbindlichkeit, auf ein Vertragsverhältnis ist nicht deshalb
untauglich zur Erklärung, weil der tatsächliche Abschluß eines
Gesellschaftsvertrages schwer nachzuweisen wäre, der Abschluß
durch jeden neu hinzukommenden Einzelnen wie der Abschluß
durch das gesamte Volk auf einmal, sondern weil diese Annahme
die rechtliche Eigenart des Staates nicht erklären würde. Die
staatliche Einrichtung ist für den Einzelnen nicht deshalb ver-

den außer ihr stehenden Privaten binden, sondern Dienstvorschriften, die
von einer Instanz ausgehen, die selbst der Verwaltung angehört, was auch
für die Auslegung dieser Vorschriften von Bedeutung ist. Vgl. W. Burck-
hardt,
Die Lücken des Gesetzes (1915) 72. -- Der Grundsatz der Gesetz-
mäßigkeit der Verwaltung im eigentlichen Sinne fällt hier weg, was aber
nicht Grundsatzlosigkeit bedeutet.
Der Begriff der staatlichen Organisation.
3. Kapitel.
Der Begriff der staatlichen Organisation.

Organisierte Gemeinschaften gibt es auch außerhalb des
Staates; wenn nicht in der Völkerrechtsgemeinschaft (vgl. III. Teil,
2. Absch.), so doch in der privatrechtlichen Gesellschaft (III. Teil,
1. Absch.); auch Unterabteilungen des Staates können in begrenztem
Sinn als besondere Organisation gelten. Im Staate (mitsamt
seinen Unterabteilungen) treffen aber zwei Merkmale zusammen:
1. Die staatliche Organisation ist eine Einrichtung des objektiven
Rechts; 2. sie ist die oberste rechtliche Organisation.

a) Die Organisation des Staates ist eine Einrichtung des
objektiven Rechts,
nicht das Werk der Willkür einiger Personen,
eines Rechtsgeschäftes. Das will nicht sagen, daß tatsächlich, ge-
schichtlich oder politisch, die Verständigung einzelner Personen
nicht unter Umständen zur Entstehung eines Staates wesentlich
beigetragen habe oder zu seiner Erhaltung notwendig sei; daß
sich also die Entstehung oder der Fortbestand dieses Staates
psychologisch nicht durch eine solche Verständigung erkläre;
aber rechtlich erklärt sich der Staat, nämlich die Verbindlichkeit
der staatlichen Einrichtung, wo sie besteht und wie sie besteht,
nur unter der Annahme, daß sie ein Stück der allgemeinen Rechts-
ordnung ausmache, auf objektivem Recht beruhe und nicht auf
dem rechtsgeschäftlichen Willen einiger oder auch vieler, sogar
aller Personen. Die Zurückführung des Staates, d. h. die Ableitung
seiner Verbindlichkeit, auf ein Vertragsverhältnis ist nicht deshalb
untauglich zur Erklärung, weil der tatsächliche Abschluß eines
Gesellschaftsvertrages schwer nachzuweisen wäre, der Abschluß
durch jeden neu hinzukommenden Einzelnen wie der Abschluß
durch das gesamte Volk auf einmal, sondern weil diese Annahme
die rechtliche Eigenart des Staates nicht erklären würde. Die
staatliche Einrichtung ist für den Einzelnen nicht deshalb ver-

den außer ihr stehenden Privaten binden, sondern Dienstvorschriften, die
von einer Instanz ausgehen, die selbst der Verwaltung angehört, was auch
für die Auslegung dieser Vorschriften von Bedeutung ist. Vgl. W. Burck-
hardt,
Die Lücken des Gesetzes (1915) 72. — Der Grundsatz der Gesetz-
mäßigkeit der Verwaltung im eigentlichen Sinne fällt hier weg, was aber
nicht Grundsatzlosigkeit bedeutet.
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[141/0156] Der Begriff der staatlichen Organisation. 3. Kapitel. Der Begriff der staatlichen Organisation. Organisierte Gemeinschaften gibt es auch außerhalb des Staates; wenn nicht in der Völkerrechtsgemeinschaft (vgl. III. Teil, 2. Absch.), so doch in der privatrechtlichen Gesellschaft (III. Teil, 1. Absch.); auch Unterabteilungen des Staates können in begrenztem Sinn als besondere Organisation gelten. Im Staate (mitsamt seinen Unterabteilungen) treffen aber zwei Merkmale zusammen: 1. Die staatliche Organisation ist eine Einrichtung des objektiven Rechts; 2. sie ist die oberste rechtliche Organisation. a) Die Organisation des Staates ist eine Einrichtung des objektiven Rechts, nicht das Werk der Willkür einiger Personen, eines Rechtsgeschäftes. Das will nicht sagen, daß tatsächlich, ge- schichtlich oder politisch, die Verständigung einzelner Personen nicht unter Umständen zur Entstehung eines Staates wesentlich beigetragen habe oder zu seiner Erhaltung notwendig sei; daß sich also die Entstehung oder der Fortbestand dieses Staates psychologisch nicht durch eine solche Verständigung erkläre; aber rechtlich erklärt sich der Staat, nämlich die Verbindlichkeit der staatlichen Einrichtung, wo sie besteht und wie sie besteht, nur unter der Annahme, daß sie ein Stück der allgemeinen Rechts- ordnung ausmache, auf objektivem Recht beruhe und nicht auf dem rechtsgeschäftlichen Willen einiger oder auch vieler, sogar aller Personen. Die Zurückführung des Staates, d. h. die Ableitung seiner Verbindlichkeit, auf ein Vertragsverhältnis ist nicht deshalb untauglich zur Erklärung, weil der tatsächliche Abschluß eines Gesellschaftsvertrages schwer nachzuweisen wäre, der Abschluß durch jeden neu hinzukommenden Einzelnen wie der Abschluß durch das gesamte Volk auf einmal, sondern weil diese Annahme die rechtliche Eigenart des Staates nicht erklären würde. Die staatliche Einrichtung ist für den Einzelnen nicht deshalb ver- 1 1 den außer ihr stehenden Privaten binden, sondern Dienstvorschriften, die von einer Instanz ausgehen, die selbst der Verwaltung angehört, was auch für die Auslegung dieser Vorschriften von Bedeutung ist. Vgl. W. Burck- hardt, Die Lücken des Gesetzes (1915) 72. — Der Grundsatz der Gesetz- mäßigkeit der Verwaltung im eigentlichen Sinne fällt hier weg, was aber nicht Grundsatzlosigkeit bedeutet.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/156>, abgerufen am 28.03.2024.