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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
dachten überlistet, was immer möglich sein wird; und es wird
nur gerecht bleiben, wenn sich die Vertragsparteien freiwillig
entschließen, es zu ändern, wo es unter veränderten Umständen
der Gerechtigkeit nicht mehr entspricht.

Das Völkerrecht ist (widerspruchsvoll genug) nicht positives
objektives, sondern subjektives vereinbartes Recht; rechtlich
kann alles mit gleicher1 Verbindlichkeit vereinbart werden; daß
aber das Gerechte vereinbart werde, hängt von der freien Ent-
schließung der Staaten ab. Sie können rechtlich vereinbaren was
sie wollen, aber sie können sich eben deshalb auch nie auf diese
Tatsache berufen, um ihr Verhalten zu rechtfertigen; sie müssen es
immer vor der Gerechtigkeit selbst verantworten.



1 Mit welcher ist oben S. 395 ff. erörtert worden.

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
dachten überlistet, was immer möglich sein wird; und es wird
nur gerecht bleiben, wenn sich die Vertragsparteien freiwillig
entschließen, es zu ändern, wo es unter veränderten Umständen
der Gerechtigkeit nicht mehr entspricht.

Das Völkerrecht ist (widerspruchsvoll genug) nicht positives
objektives, sondern subjektives vereinbartes Recht; rechtlich
kann alles mit gleicher1 Verbindlichkeit vereinbart werden; daß
aber das Gerechte vereinbart werde, hängt von der freien Ent-
schließung der Staaten ab. Sie können rechtlich vereinbaren was
sie wollen, aber sie können sich eben deshalb auch nie auf diese
Tatsache berufen, um ihr Verhalten zu rechtfertigen; sie müssen es
immer vor der Gerechtigkeit selbst verantworten.



1 Mit welcher ist oben S. 395 ff. erörtert worden.
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[416/0431] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. dachten überlistet, was immer möglich sein wird; und es wird nur gerecht bleiben, wenn sich die Vertragsparteien freiwillig entschließen, es zu ändern, wo es unter veränderten Umständen der Gerechtigkeit nicht mehr entspricht. Das Völkerrecht ist (widerspruchsvoll genug) nicht positives objektives, sondern subjektives vereinbartes Recht; rechtlich kann alles mit gleicher 1 Verbindlichkeit vereinbart werden; daß aber das Gerechte vereinbart werde, hängt von der freien Ent- schließung der Staaten ab. Sie können rechtlich vereinbaren was sie wollen, aber sie können sich eben deshalb auch nie auf diese Tatsache berufen, um ihr Verhalten zu rechtfertigen; sie müssen es immer vor der Gerechtigkeit selbst verantworten. 1 Mit welcher ist oben S. 395 ff. erörtert worden.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/431>, abgerufen am 20.04.2024.