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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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II. Abschnitt.
Folgesätze der Unterscheidung.

1. Kapitel.
Rechtsgeschäfte des privaten und des öffentlichen
Rechts.

Eine neuere Lehre1, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen
Rechtsgeschäftes planmäßig verwendet, verbindet damit den Sinn,
daß dem privatrechtlichen Begriff des Rechtsgeschäftes (und der
Rechtshandlung) ein Begriff des öffentlichen Rechtsgeschäftes
(und der öffentlichen Rechtshandlung) entspreche, nämlich der
rechts- und pflichtbegründenden Staatsakte; wie jenen, so seien
auch diesen gemäß ihrem gemeinsamen Charakter, Willens-
erklärungen zu sein, gewisse Grundsätze gemeinsam, die gewisser-
maßen den allgemeinen Teil des Verwaltungsrechtes ausmachen
und deren Erforschung die Aufgabe der Wissenschaft sei. Allein
damit trägt man in die Betrachtung des öffentlichen Rechts einen
privatrechtlichen Gesichtspunkt hinein, den der Zufälligkeit des
rechtlichen Handelns.

Im Privatrecht will das Gesetz, innert gewissen Grenzen,
der zufälligen Entschließung, der subjektiven Willkür, Raum
geben; im öffentlichen Recht, welches das Handeln der Behörden
beherrscht, ist diese Handlung die objektiv bestimmte, durch
Grundsätze beherrschte, pflichtmäßige Anwendung des Gesetzes.
Das ist aber gerade die Eigenart des privatrechtlichen Geschäfts,
daß es nach subjektivem Ermessen geschlossen werden kann,

1 Kormann, a. a. O. 20, nennt Rechtsgeschäft jede rechtsanwendende
Willenserklärung unter Ausschluß der Rechtssetzung; andere verstehen auch
die Rechtsetzung darunter, z. B. Duguit, Droit constitutionnel 221.
II. Abschnitt.
Folgesätze der Unterscheidung.

1. Kapitel.
Rechtsgeschäfte des privaten und des öffentlichen
Rechts.

Eine neuere Lehre1, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen
Rechtsgeschäftes planmäßig verwendet, verbindet damit den Sinn,
daß dem privatrechtlichen Begriff des Rechtsgeschäftes (und der
Rechtshandlung) ein Begriff des öffentlichen Rechtsgeschäftes
(und der öffentlichen Rechtshandlung) entspreche, nämlich der
rechts- und pflichtbegründenden Staatsakte; wie jenen, so seien
auch diesen gemäß ihrem gemeinsamen Charakter, Willens-
erklärungen zu sein, gewisse Grundsätze gemeinsam, die gewisser-
maßen den allgemeinen Teil des Verwaltungsrechtes ausmachen
und deren Erforschung die Aufgabe der Wissenschaft sei. Allein
damit trägt man in die Betrachtung des öffentlichen Rechts einen
privatrechtlichen Gesichtspunkt hinein, den der Zufälligkeit des
rechtlichen Handelns.

Im Privatrecht will das Gesetz, innert gewissen Grenzen,
der zufälligen Entschließung, der subjektiven Willkür, Raum
geben; im öffentlichen Recht, welches das Handeln der Behörden
beherrscht, ist diese Handlung die objektiv bestimmte, durch
Grundsätze beherrschte, pflichtmäßige Anwendung des Gesetzes.
Das ist aber gerade die Eigenart des privatrechtlichen Geschäfts,
daß es nach subjektivem Ermessen geschlossen werden kann,

1 Kormann, a. a. O. 20, nennt Rechtsgeschäft jede rechtsanwendende
Willenserklärung unter Ausschluß der Rechtssetzung; andere verstehen auch
die Rechtsetzung darunter, z. B. Duguit, Droit constitutionnel 221.
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[[47]/0062] II. Abschnitt. Folgesätze der Unterscheidung. 1. Kapitel. Rechtsgeschäfte des privaten und des öffentlichen Rechts. Eine neuere Lehre 1, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Rechtsgeschäftes planmäßig verwendet, verbindet damit den Sinn, daß dem privatrechtlichen Begriff des Rechtsgeschäftes (und der Rechtshandlung) ein Begriff des öffentlichen Rechtsgeschäftes (und der öffentlichen Rechtshandlung) entspreche, nämlich der rechts- und pflichtbegründenden Staatsakte; wie jenen, so seien auch diesen gemäß ihrem gemeinsamen Charakter, Willens- erklärungen zu sein, gewisse Grundsätze gemeinsam, die gewisser- maßen den allgemeinen Teil des Verwaltungsrechtes ausmachen und deren Erforschung die Aufgabe der Wissenschaft sei. Allein damit trägt man in die Betrachtung des öffentlichen Rechts einen privatrechtlichen Gesichtspunkt hinein, den der Zufälligkeit des rechtlichen Handelns. Im Privatrecht will das Gesetz, innert gewissen Grenzen, der zufälligen Entschließung, der subjektiven Willkür, Raum geben; im öffentlichen Recht, welches das Handeln der Behörden beherrscht, ist diese Handlung die objektiv bestimmte, durch Grundsätze beherrschte, pflichtmäßige Anwendung des Gesetzes. Das ist aber gerade die Eigenart des privatrechtlichen Geschäfts, daß es nach subjektivem Ermessen geschlossen werden kann, 1 Kormann, a. a. O. 20, nennt Rechtsgeschäft jede rechtsanwendende Willenserklärung unter Ausschluß der Rechtssetzung; andere verstehen auch die Rechtsetzung darunter, z. B. Duguit, Droit constitutionnel 221.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. [47]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/62>, abgerufen am 20.04.2024.