Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

Bild:
<< vorherige Seite

selbst -- als eine regelwidrige Zwischenursache -- den
Causalzusammenhang unterbreche (s. u. IV.), ergibt sich weder
aus l. 205 D. de r. j.: quod quis ex sua culpa damnum
sentit non intelligitur damnum sentire,
noch aus den
übrigen hierfür citirten Gesetzesstellen. Es ist hierin von
Causalzusammenhang überhaupt keine Rede.



II. Verantwortlichkeit für die Cansalität.
Vorsätzliches Handeln.

Die eigne Ansicht geht, wie schon angedeutet (s. bereits
m. Abh. Goltd. A. 1866) dahin, daß die Frage nach dem
Causalzusammenhang scharf zu trennen ist von der Frage
nach den Bedingungen der Verantwortlichkeit für denselben;
und daß, wie der Causalzusammenhang lediglich bedingt ist
durch das Jneinandergreifen von Thatsachen, so in Betreff
der Verantwortlichkeit für denselben lediglich die Willens-
beschaffenheit entscheidet. -- Man kann nun durch die Er-
wägung, daß die mitwirkende Ursache den ganzen Erfolg
verursacht, zu der Annahme verleitet werden, daß es, um
für den Erfolg haftbar zu werden, hinreiche, wenn nur der
Erfolg und die eigene mitwirksam gewesene, zur Herbeiführung
desselben unternommene, Handlung gewollt gewesen sei, ein
Gewollthaben der übrigen mitwirksam gewesenen Ursachen
aber hierzu nicht erforderlich erscheine (Goltd. A. l. c.). Jn
der That ist auch in Anschung der Causalität ein besonderes
Wollen der übrigen mitwirkenden Ursachen ganz einflußlos,
man mag die volle Causalität jeder Einzelnkraft -- die

ſelbſt — als eine regelwidrige Zwiſchenurſache — den
Cauſalzuſammenhang unterbreche (ſ. u. IV.), ergibt ſich weder
aus l. 205 D. de r. j.: quod quis ex sua culpa damnum
sentit non intelligitur damnum sentire,
noch aus den
übrigen hierfür citirten Geſetzesſtellen. Es iſt hierin von
Cauſalzuſammenhang überhaupt keine Rede.



II. Verantwortlichkeit für die Canſalität.
Vorſätzliches Handeln.

Die eigne Anſicht geht, wie ſchon angedeutet (ſ. bereits
m. Abh. Goltd. A. 1866) dahin, daß die Frage nach dem
Cauſalzuſammenhang ſcharf zu trennen iſt von der Frage
nach den Bedingungen der Verantwortlichkeit für denſelben;
und daß, wie der Cauſalzuſammenhang lediglich bedingt iſt
durch das Jneinandergreifen von Thatſachen, ſo in Betreff
der Verantwortlichkeit für denſelben lediglich die Willens-
beſchaffenheit entſcheidet. — Man kann nun durch die Er-
wägung, daß die mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg
verurſacht, zu der Annahme verleitet werden, daß es, um
für den Erfolg haftbar zu werden, hinreiche, wenn nur der
Erfolg und die eigene mitwirkſam geweſene, zur Herbeiführung
deſſelben unternommene, Handlung gewollt geweſen ſei, ein
Gewollthaben der übrigen mitwirkſam geweſenen Urſachen
aber hierzu nicht erforderlich erſcheine (Goltd. A. l. c.). Jn
der That iſt auch in Anſchung der Cauſalität ein beſonderes
Wollen der übrigen mitwirkenden Urſachen ganz einflußlos,
man mag die volle Cauſalität jeder Einzelnkraft — die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0017" n="13"/>
&#x017F;elb&#x017F;t &#x2014; als eine regelwidrige Zwi&#x017F;chenur&#x017F;ache &#x2014; den<lb/>
Cau&#x017F;alzu&#x017F;ammenhang unterbreche (&#x017F;. u. <hi rendition="#aq">IV.</hi>), ergibt &#x017F;ich weder<lb/>
aus <hi rendition="#aq">l. 205 D. de r. j.: quod quis ex sua culpa damnum<lb/>
sentit non intelligitur damnum sentire,</hi> noch aus den<lb/>
übrigen hierfür citirten Ge&#x017F;etzes&#x017F;tellen. Es i&#x017F;t hierin von<lb/>
Cau&#x017F;alzu&#x017F;ammenhang überhaupt keine Rede.</p>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Verantwortlichkeit für die Can&#x017F;alität.</hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Vor&#x017F;ätzliches Handeln.</hi> </head><lb/>
          <p>Die <hi rendition="#g">eigne</hi> An&#x017F;icht geht, wie &#x017F;chon angedeutet (&#x017F;. bereits<lb/>
m. Abh. Goltd. A. 1866) dahin, daß die Frage nach dem<lb/>
Cau&#x017F;alzu&#x017F;ammenhang &#x017F;charf zu trennen i&#x017F;t von der Frage<lb/>
nach den Bedingungen der Verantwortlichkeit für den&#x017F;elben;<lb/>
und daß, wie der Cau&#x017F;alzu&#x017F;ammenhang lediglich bedingt i&#x017F;t<lb/>
durch das Jneinandergreifen von That&#x017F;achen, &#x017F;o in Betreff<lb/>
der Verantwortlichkeit für den&#x017F;elben lediglich die Willens-<lb/>
be&#x017F;chaffenheit ent&#x017F;cheidet. &#x2014; Man kann nun durch die Er-<lb/>
wägung, daß die mitwirkende Ur&#x017F;ache den ganzen Erfolg<lb/>
verur&#x017F;acht, zu der Annahme verleitet werden, daß es, um<lb/>
für den Erfolg haftbar zu werden, hinreiche, wenn nur der<lb/>
Erfolg und die eigene mitwirk&#x017F;am gewe&#x017F;ene, zur Herbeiführung<lb/>
de&#x017F;&#x017F;elben unternommene, Handlung gewollt gewe&#x017F;en &#x017F;ei, ein<lb/>
Gewollthaben der übrigen mitwirk&#x017F;am gewe&#x017F;enen Ur&#x017F;achen<lb/>
aber hierzu nicht erforderlich er&#x017F;cheine (Goltd. A. <hi rendition="#aq">l. c.</hi>). Jn<lb/>
der That i&#x017F;t auch in An&#x017F;chung der <hi rendition="#g">Cau&#x017F;alität</hi> ein be&#x017F;onderes<lb/>
Wollen der übrigen mitwirkenden Ur&#x017F;achen ganz einflußlos,<lb/>
man mag die volle Cau&#x017F;alität jeder Einzelnkraft &#x2014; die<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[13/0017] ſelbſt — als eine regelwidrige Zwiſchenurſache — den Cauſalzuſammenhang unterbreche (ſ. u. IV.), ergibt ſich weder aus l. 205 D. de r. j.: quod quis ex sua culpa damnum sentit non intelligitur damnum sentire, noch aus den übrigen hierfür citirten Geſetzesſtellen. Es iſt hierin von Cauſalzuſammenhang überhaupt keine Rede. II. Verantwortlichkeit für die Canſalität. Vorſätzliches Handeln. Die eigne Anſicht geht, wie ſchon angedeutet (ſ. bereits m. Abh. Goltd. A. 1866) dahin, daß die Frage nach dem Cauſalzuſammenhang ſcharf zu trennen iſt von der Frage nach den Bedingungen der Verantwortlichkeit für denſelben; und daß, wie der Cauſalzuſammenhang lediglich bedingt iſt durch das Jneinandergreifen von Thatſachen, ſo in Betreff der Verantwortlichkeit für denſelben lediglich die Willens- beſchaffenheit entſcheidet. — Man kann nun durch die Er- wägung, daß die mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg verurſacht, zu der Annahme verleitet werden, daß es, um für den Erfolg haftbar zu werden, hinreiche, wenn nur der Erfolg und die eigene mitwirkſam geweſene, zur Herbeiführung deſſelben unternommene, Handlung gewollt geweſen ſei, ein Gewollthaben der übrigen mitwirkſam geweſenen Urſachen aber hierzu nicht erforderlich erſcheine (Goltd. A. l. c.). Jn der That iſt auch in Anſchung der Cauſalität ein beſonderes Wollen der übrigen mitwirkenden Urſachen ganz einflußlos, man mag die volle Cauſalität jeder Einzelnkraft — die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/17
Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/17>, abgerufen am 18.04.2024.