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Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874.

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Verhalten der Zöglinge, das Statut. Dasselbe ist,
zur Zeit von den geistlichen Obern nach reiflichster
Ueberlegung verfaßt, nach und nach an der Hand der
Erfahrung zum Abschlusse gekommen; seine einzelnen
Bestimmungen und Vorschriften zielen sämmtlich
dahin, das tägliche Leben und die Beschäftigungen
der Zöglinge so zu regeln, daß der Zweck des Se-
minars möglichst vollkommen erreicht werde. In die-
sem Statut ist daher Zeit und Stunde festgesetzt, wo
die Zöglinge am Morgen aufzustehen, am Abende
sich zur Ruhe zu begeben haben; fest steht die Zeit
für Frühstück, Mittags- und Abendessen, für die täg-
lichen Erholungen; es sind die täglich oder zeitweilig
zu machenden religiösen Uebungen (Morgen- und
Abendgebet, Betrachtung, h. Messe, Beicht und Com-
munion u. s. w.) angegeben und für jede wie auch
für Studium und seelsorgliche Anleitungen die be-
stimmte Zeit festgesetzt; dazu kommen dann Regeln
und Vorschriften in Betreff mancher anderer, das
zusammenleben und den gegenseitigen Verkehr u. s.
w. betreffenden Punkte. - Das ist die Regel, das
Statut; und der Vorstand des Seminars leitet das-
selbe ganz nach den Bestimmungen dieses Statuts;
er überwachet die Beobachtung dieses Statuts, er hat
auf dieselbe durch Aufsicht, Ermahnung und nach
Umständen durch ernstere Mittel hinzuwirken. So
viel und so vollkommen das geschieht, so viel er es
versteht, die Zöglinge dahin zu vermögen, daß sie
treu und gewissenhaft nach dem Statut ihr ganzes
Thun und Lassen regeln, so viel (es darf gehofft wer-
den) wird der Zweck des Seminars an ihnen erreicht,
so viel werden sie also zur Zeit als gute Priester
und Seelsorger das Seminar verlassen. Ohne Statut,

Verhalten der Zöglinge, das Statut. Dasselbe ist,
zur Zeit von den geistlichen Obern nach reiflichster
Ueberlegung verfaßt, nach und nach an der Hand der
Erfahrung zum Abschlusse gekommen; seine einzelnen
Bestimmungen und Vorschriften zielen sämmtlich
dahin, das tägliche Leben und die Beschäftigungen
der Zöglinge so zu regeln, daß der Zweck des Se-
minars möglichst vollkommen erreicht werde. In die-
sem Statut ist daher Zeit und Stunde festgesetzt, wo
die Zöglinge am Morgen aufzustehen, am Abende
sich zur Ruhe zu begeben haben; fest steht die Zeit
für Frühstück, Mittags- und Abendessen, für die täg-
lichen Erholungen; es sind die täglich oder zeitweilig
zu machenden religiösen Uebungen (Morgen- und
Abendgebet, Betrachtung, h. Messe, Beicht und Com-
munion u. s. w.) angegeben und für jede wie auch
für Studium und seelsorgliche Anleitungen die be-
stimmte Zeit festgesetzt; dazu kommen dann Regeln
und Vorschriften in Betreff mancher anderer, das
zusammenleben und den gegenseitigen Verkehr u. s.
w. betreffenden Punkte. – Das ist die Regel, das
Statut; und der Vorstand des Seminars leitet das-
selbe ganz nach den Bestimmungen dieses Statuts;
er überwachet die Beobachtung dieses Statuts, er hat
auf dieselbe durch Aufsicht, Ermahnung und nach
Umständen durch ernstere Mittel hinzuwirken. So
viel und so vollkommen das geschieht, so viel er es
versteht, die Zöglinge dahin zu vermögen, daß sie
treu und gewissenhaft nach dem Statut ihr ganzes
Thun und Lassen regeln, so viel (es darf gehofft wer-
den) wird der Zweck des Seminars an ihnen erreicht,
so viel werden sie also zur Zeit als gute Priester
und Seelsorger das Seminar verlassen. Ohne Statut,

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[95/0098] Verhalten der Zöglinge, das Statut. Dasselbe ist, zur Zeit von den geistlichen Obern nach reiflichster Ueberlegung verfaßt, nach und nach an der Hand der Erfahrung zum Abschlusse gekommen; seine einzelnen Bestimmungen und Vorschriften zielen sämmtlich dahin, das tägliche Leben und die Beschäftigungen der Zöglinge so zu regeln, daß der Zweck des Se- minars möglichst vollkommen erreicht werde. In die- sem Statut ist daher Zeit und Stunde festgesetzt, wo die Zöglinge am Morgen aufzustehen, am Abende sich zur Ruhe zu begeben haben; fest steht die Zeit für Frühstück, Mittags- und Abendessen, für die täg- lichen Erholungen; es sind die täglich oder zeitweilig zu machenden religiösen Uebungen (Morgen- und Abendgebet, Betrachtung, h. Messe, Beicht und Com- munion u. s. w.) angegeben und für jede wie auch für Studium und seelsorgliche Anleitungen die be- stimmte Zeit festgesetzt; dazu kommen dann Regeln und Vorschriften in Betreff mancher anderer, das zusammenleben und den gegenseitigen Verkehr u. s. w. betreffenden Punkte. – Das ist die Regel, das Statut; und der Vorstand des Seminars leitet das- selbe ganz nach den Bestimmungen dieses Statuts; er überwachet die Beobachtung dieses Statuts, er hat auf dieselbe durch Aufsicht, Ermahnung und nach Umständen durch ernstere Mittel hinzuwirken. So viel und so vollkommen das geschieht, so viel er es versteht, die Zöglinge dahin zu vermögen, daß sie treu und gewissenhaft nach dem Statut ihr ganzes Thun und Lassen regeln, so viel (es darf gehofft wer- den) wird der Zweck des Seminars an ihnen erreicht, so viel werden sie also zur Zeit als gute Priester und Seelsorger das Seminar verlassen. Ohne Statut,

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Zitationshilfe: Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cramer_mutter_1874/98>, abgerufen am 19.04.2024.