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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Rechte der Stände-Versammlung.
schlüsse der Ständeversammlung den Bittstellern mitzutheilen.
Werden die in einer Bittschrift etwa vorgetragenen Be-
schwerden gegründet befunden und gehören sie für den Wir-
kungskreis der Kammern (für welchen die richterliche Ge-
setzanwendung nicht gehört, sondern allein diejenige Gesetz-
anwendung und sonstige Thätigkeit, welche auf dem Wege
der Regierung geschieht und misbräuchlich und rechtver-
letzend geschehen kann), so macht die Ständeversammlung die
höchste Stelle darauf aufmerksam und bittet um Verbesserung.

179. An Verträgen mit andern Mächten hat die
Ständeversammlung insofern Theil als Geldmittel zu deren
Erfüllung erforderlich sind oder sie in die Gesetzgebung des
Königreiches eingreifen. Sie wird darum auf unverzögerte
Mittheilung der Tractaten dringen und geheimen Artikeln
abhold seyn.

180. Die Kammern sollen mit-Gesetzgebend, Gesetz-
wahrend, aber eben darum nicht mitregierend, nicht mit-
verwaltend seyn. Damit sie das nicht werden, stehen sie
der dauernden Regierungsgewalt als eine vorübergehende,
nur durch Zuthun der Regierung wirksame Staatsgewalt
gegenüber. Der König beruft, vertagt (die Kammer sich
selber nur auf Tage), entläßt, löst auf. Der Anfang der
Französischen Revolution war der Moment, da Mirabeau
den dritten Stand beisammen bleiben hieß gegen des Kö-
nigs Befehl und damit durchdrang. Permanente Stände-
versammlungen setzen sich stets an die Stelle der Regie-
rung; auch ständische Ausschüsse, welche selbst die Auflö-
sung
der Ständeversammlung überleben wollen, führen
zur Mitregierung. Man mag den Beleg für sie aus dem
Mittelalter geben, schwere Thaten der Vergangenheit an-

Rechte der Staͤnde-Verſammlung.
ſchluͤſſe der Staͤndeverſammlung den Bittſtellern mitzutheilen.
Werden die in einer Bittſchrift etwa vorgetragenen Be-
ſchwerden gegruͤndet befunden und gehoͤren ſie fuͤr den Wir-
kungskreis der Kammern (fuͤr welchen die richterliche Ge-
ſetzanwendung nicht gehoͤrt, ſondern allein diejenige Geſetz-
anwendung und ſonſtige Thaͤtigkeit, welche auf dem Wege
der Regierung geſchieht und misbraͤuchlich und rechtver-
letzend geſchehen kann), ſo macht die Staͤndeverſammlung die
hoͤchſte Stelle darauf aufmerkſam und bittet um Verbeſſerung.

179. An Vertraͤgen mit andern Maͤchten hat die
Staͤndeverſammlung inſofern Theil als Geldmittel zu deren
Erfuͤllung erforderlich ſind oder ſie in die Geſetzgebung des
Koͤnigreiches eingreifen. Sie wird darum auf unverzoͤgerte
Mittheilung der Tractaten dringen und geheimen Artikeln
abhold ſeyn.

180. Die Kammern ſollen mit-Geſetzgebend, Geſetz-
wahrend, aber eben darum nicht mitregierend, nicht mit-
verwaltend ſeyn. Damit ſie das nicht werden, ſtehen ſie
der dauernden Regierungsgewalt als eine voruͤbergehende,
nur durch Zuthun der Regierung wirkſame Staatsgewalt
gegenuͤber. Der Koͤnig beruft, vertagt (die Kammer ſich
ſelber nur auf Tage), entlaͤßt, loͤst auf. Der Anfang der
Franzoͤſiſchen Revolution war der Moment, da Mirabeau
den dritten Stand beiſammen bleiben hieß gegen des Koͤ-
nigs Befehl und damit durchdrang. Permanente Staͤnde-
verſammlungen ſetzen ſich ſtets an die Stelle der Regie-
rung; auch ſtaͤndiſche Ausſchuͤſſe, welche ſelbſt die Aufloͤ-
ſung
der Staͤndeverſammlung uͤberleben wollen, fuͤhren
zur Mitregierung. Man mag den Beleg fuͤr ſie aus dem
Mittelalter geben, ſchwere Thaten der Vergangenheit an-

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[151/0163] Rechte der Staͤnde-Verſammlung. ſchluͤſſe der Staͤndeverſammlung den Bittſtellern mitzutheilen. Werden die in einer Bittſchrift etwa vorgetragenen Be- ſchwerden gegruͤndet befunden und gehoͤren ſie fuͤr den Wir- kungskreis der Kammern (fuͤr welchen die richterliche Ge- ſetzanwendung nicht gehoͤrt, ſondern allein diejenige Geſetz- anwendung und ſonſtige Thaͤtigkeit, welche auf dem Wege der Regierung geſchieht und misbraͤuchlich und rechtver- letzend geſchehen kann), ſo macht die Staͤndeverſammlung die hoͤchſte Stelle darauf aufmerkſam und bittet um Verbeſſerung. 179. An Vertraͤgen mit andern Maͤchten hat die Staͤndeverſammlung inſofern Theil als Geldmittel zu deren Erfuͤllung erforderlich ſind oder ſie in die Geſetzgebung des Koͤnigreiches eingreifen. Sie wird darum auf unverzoͤgerte Mittheilung der Tractaten dringen und geheimen Artikeln abhold ſeyn. 180. Die Kammern ſollen mit-Geſetzgebend, Geſetz- wahrend, aber eben darum nicht mitregierend, nicht mit- verwaltend ſeyn. Damit ſie das nicht werden, ſtehen ſie der dauernden Regierungsgewalt als eine voruͤbergehende, nur durch Zuthun der Regierung wirkſame Staatsgewalt gegenuͤber. Der Koͤnig beruft, vertagt (die Kammer ſich ſelber nur auf Tage), entlaͤßt, loͤst auf. Der Anfang der Franzoͤſiſchen Revolution war der Moment, da Mirabeau den dritten Stand beiſammen bleiben hieß gegen des Koͤ- nigs Befehl und damit durchdrang. Permanente Staͤnde- verſammlungen ſetzen ſich ſtets an die Stelle der Regie- rung; auch ſtaͤndiſche Ausſchuͤſſe, welche ſelbſt die Aufloͤ- ſung der Staͤndeverſammlung uͤberleben wollen, fuͤhren zur Mitregierung. Man mag den Beleg fuͤr ſie aus dem Mittelalter geben, ſchwere Thaten der Vergangenheit an-

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/163>, abgerufen am 14.05.2024.