der allgemeinen Stände. Damit verschwindet aber auch die Besorgniß, daß vielleicht in einer allgemeinen Stän- den abgeneigten Zeit die Steuern mit Umgehung der Reichs- stände wieder Provinzenweise eingeholt werden möchten.
1) Gesetz, die Einführung der Landräthe in Bayern betreffend, §. 2, 2. bei Pöliz I, 2, 1185.
192. Um aber wahrhaft zu nutzen, muß die Provin- zialvertretung eine Anerkennung der gewordenen und zum Werden drängenden Bevölkerungs-Kräfte enthalten, kei- nen Keim ersticken. Prälaten, Ritter, einige Städte rei- chen nirgend mehr aus. Allenthalben muß der Bauern- stand Aufnahme finden und gerade ihm sey diese Thätig- keit die Vorschule für den Eintritt in die allgemeinen Stände. Die besondern Verhältnisse jeder Provinz müssen aber entscheiden, ob man sich nach Curien berathen mag und welchen und wie vielen, ferner ob es rathsamer sey auch nach Curien abzustimmen oder in ungetheilter Ver- sammlung.
Wer da behauptet, daß Provinzial-Stände ohne allgemeine Stände vollkommen ausreichen, in dessen Phantasie muß die Zeit der Provinzial-Finanzen, der Provinzial-Schulden noch der Ge- genwart angehören. Wie es heute steht, geht jeder irgend be- deutende Gegenstand der Berathung über die Provinz hinaus und unerbittlich wird der tiefer eindringenden Untersuchung ihre Spitze abgebrochen, wenn sie sich an keine reichsständische Auf- klärung anlehnen kann. Als auf dem zweiten Schlesischen Land- tage vom Jahre 1828. die Stände über Übersteurung klagten, relative und absolute, ward ihnen umständlich soweit Quadrat- meilen und Bevölkerung da entscheiden, nachgewiesen, daß sie in Verhältniß zu andern Provinzen nicht zu viel bezahlten, allein in Absicht auf das überhaupt zu viel wurden sie bedeutet, daß der Antrag der Ermäßigung des Staatsbedarfs nicht zu ihrer Competenz gehöre. Ganz gewiß mit vollem Rechte; aber
Provinzial-Staͤnde.
der allgemeinen Staͤnde. Damit verſchwindet aber auch die Beſorgniß, daß vielleicht in einer allgemeinen Staͤn- den abgeneigten Zeit die Steuern mit Umgehung der Reichs- ſtaͤnde wieder Provinzenweiſe eingeholt werden moͤchten.
1) Geſetz, die Einfuͤhrung der Landraͤthe in Bayern betreffend, §. 2, 2. bei Poͤliz I, 2, 1185.
192. Um aber wahrhaft zu nutzen, muß die Provin- zialvertretung eine Anerkennung der gewordenen und zum Werden draͤngenden Bevoͤlkerungs-Kraͤfte enthalten, kei- nen Keim erſticken. Praͤlaten, Ritter, einige Staͤdte rei- chen nirgend mehr aus. Allenthalben muß der Bauern- ſtand Aufnahme finden und gerade ihm ſey dieſe Thaͤtig- keit die Vorſchule fuͤr den Eintritt in die allgemeinen Staͤnde. Die beſondern Verhaͤltniſſe jeder Provinz muͤſſen aber entſcheiden, ob man ſich nach Curien berathen mag und welchen und wie vielen, ferner ob es rathſamer ſey auch nach Curien abzuſtimmen oder in ungetheilter Ver- ſammlung.
Wer da behauptet, daß Provinzial-Staͤnde ohne allgemeine Staͤnde vollkommen ausreichen, in deſſen Phantaſie muß die Zeit der Provinzial-Finanzen, der Provinzial-Schulden noch der Ge- genwart angehoͤren. Wie es heute ſteht, geht jeder irgend be- deutende Gegenſtand der Berathung uͤber die Provinz hinaus und unerbittlich wird der tiefer eindringenden Unterſuchung ihre Spitze abgebrochen, wenn ſie ſich an keine reichsſtaͤndiſche Auf- klaͤrung anlehnen kann. Als auf dem zweiten Schleſiſchen Land- tage vom Jahre 1828. die Staͤnde uͤber Überſteurung klagten, relative und abſolute, ward ihnen umſtaͤndlich ſoweit Quadrat- meilen und Bevoͤlkerung da entſcheiden, nachgewieſen, daß ſie in Verhaͤltniß zu andern Provinzen nicht zu viel bezahlten, allein in Abſicht auf das uͤberhaupt zu viel wurden ſie bedeutet, daß der Antrag der Ermaͤßigung des Staatsbedarfs nicht zu ihrer Competenz gehoͤre. Ganz gewiß mit vollem Rechte; aber
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Provinzial-Staͤnde.
der allgemeinen Staͤnde. Damit verſchwindet aber auch
die Beſorgniß, daß vielleicht in einer allgemeinen Staͤn-
den abgeneigten Zeit die Steuern mit Umgehung der Reichs-
ſtaͤnde wieder Provinzenweiſe eingeholt werden moͤchten.
¹⁾ Geſetz, die Einfuͤhrung der Landraͤthe in Bayern betreffend,
§. 2, 2. bei Poͤliz I, 2, 1185.
192. Um aber wahrhaft zu nutzen, muß die Provin-
zialvertretung eine Anerkennung der gewordenen und zum
Werden draͤngenden Bevoͤlkerungs-Kraͤfte enthalten, kei-
nen Keim erſticken. Praͤlaten, Ritter, einige Staͤdte rei-
chen nirgend mehr aus. Allenthalben muß der Bauern-
ſtand Aufnahme finden und gerade ihm ſey dieſe Thaͤtig-
keit die Vorſchule fuͤr den Eintritt in die allgemeinen
Staͤnde. Die beſondern Verhaͤltniſſe jeder Provinz muͤſſen
aber entſcheiden, ob man ſich nach Curien berathen mag
und welchen und wie vielen, ferner ob es rathſamer ſey
auch nach Curien abzuſtimmen oder in ungetheilter Ver-
ſammlung.
Wer da behauptet, daß Provinzial-Staͤnde ohne allgemeine Staͤnde
vollkommen ausreichen, in deſſen Phantaſie muß die Zeit der
Provinzial-Finanzen, der Provinzial-Schulden noch der Ge-
genwart angehoͤren. Wie es heute ſteht, geht jeder irgend be-
deutende Gegenſtand der Berathung uͤber die Provinz hinaus
und unerbittlich wird der tiefer eindringenden Unterſuchung ihre
Spitze abgebrochen, wenn ſie ſich an keine reichsſtaͤndiſche Auf-
klaͤrung anlehnen kann. Als auf dem zweiten Schleſiſchen Land-
tage vom Jahre 1828. die Staͤnde uͤber Überſteurung klagten,
relative und abſolute, ward ihnen umſtaͤndlich ſoweit Quadrat-
meilen und Bevoͤlkerung da entſcheiden, nachgewieſen, daß ſie in
Verhaͤltniß zu andern Provinzen nicht zu viel bezahlten, allein
in Abſicht auf das uͤberhaupt zu viel wurden ſie bedeutet,
daß der Antrag der Ermaͤßigung des Staatsbedarfs nicht zu
ihrer Competenz gehoͤre. Ganz gewiß mit vollem Rechte; aber
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/169>, abgerufen am 10.08.2024.
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