hat nicht derjenige gleichfalls recht, welcher leugnet, daß Pro- vinzial-Stände ein Äquivalent von Reichsständen sind?
193. Durch eine wohlgeordnete allgemeine Stände- versammlung kommen, soweit die Macht von Einrichtun- gen reicht, zugleich rechtmäßige und zweckmäßige Gesetze zu Stande, rechtmäßig in Bezug auf ihre Quelle, die freie Übereinkunft der Staatsgewalten, zweckmäßig in Bezug auf ihren Gegenstand, insofern alle Sorge aufgewandt ist, die besten Kräfte des Staates zum Werke gerechter, ver- nünftiger und dauerhafter Gesetzgebung zu vereinigen. Denn wie die bürgerliche Freiheit nicht darin allein besteht, daß nach Gesetzen gelebt wird und nicht nach dem Gebot der augenblicklichen Willkühr, da diese Gesetze Familie und Eigenthum unterdrücken könnten, sondern hauptsächlich in der Gerechtigkeit und der schützenden Kraft der Gesetze; so besteht auch die staatsbürgerliche Freiheit nicht allein in dem stolzen Bewustseyn vom Antheile des Volks an der Gesetzgebung, sondern hauptsächlich in dem höheren mensch- lichen Werthe der Ordnungen dieses Ursprungs.
194. So lange eine Staatsverfassung, in ihrem alt- herkömmlichen Leben ununterbrochen, fortbesteht, gelüstet es einen Schriftsteller vielleicht das ausgeführte Portrait der lebenden zu zeichnen, allein von Staatswegen wird man schwerlich eine authentische Abbildung aufstellen, und dem Leben befehlen wollen nach dem geformten Abbilde sich zu achten, vielmehr abweisen jeden Versuch der Art, wel- cher leicht in die geistigen Züge starre Härte bringen, un- ausgesprochene, in glücklicher Freiheit schwebende Verhält-
Sechstes Capitel.
hat nicht derjenige gleichfalls recht, welcher leugnet, daß Pro- vinzial-Staͤnde ein Äquivalent von Reichsſtaͤnden ſind?
193. Durch eine wohlgeordnete allgemeine Staͤnde- verſammlung kommen, ſoweit die Macht von Einrichtun- gen reicht, zugleich rechtmaͤßige und zweckmaͤßige Geſetze zu Stande, rechtmaͤßig in Bezug auf ihre Quelle, die freie Übereinkunft der Staatsgewalten, zweckmaͤßig in Bezug auf ihren Gegenſtand, inſofern alle Sorge aufgewandt iſt, die beſten Kraͤfte des Staates zum Werke gerechter, ver- nuͤnftiger und dauerhafter Geſetzgebung zu vereinigen. Denn wie die buͤrgerliche Freiheit nicht darin allein beſteht, daß nach Geſetzen gelebt wird und nicht nach dem Gebot der augenblicklichen Willkuͤhr, da dieſe Geſetze Familie und Eigenthum unterdruͤcken koͤnnten, ſondern hauptſaͤchlich in der Gerechtigkeit und der ſchuͤtzenden Kraft der Geſetze; ſo beſteht auch die ſtaatsbuͤrgerliche Freiheit nicht allein in dem ſtolzen Bewustſeyn vom Antheile des Volks an der Geſetzgebung, ſondern hauptſaͤchlich in dem hoͤheren menſch- lichen Werthe der Ordnungen dieſes Urſprungs.
194. So lange eine Staatsverfaſſung, in ihrem alt- herkoͤmmlichen Leben ununterbrochen, fortbeſteht, geluͤſtet es einen Schriftſteller vielleicht das ausgefuͤhrte Portrait der lebenden zu zeichnen, allein von Staatswegen wird man ſchwerlich eine authentiſche Abbildung aufſtellen, und dem Leben befehlen wollen nach dem geformten Abbilde ſich zu achten, vielmehr abweiſen jeden Verſuch der Art, wel- cher leicht in die geiſtigen Zuͤge ſtarre Haͤrte bringen, un- ausgeſprochene, in gluͤcklicher Freiheit ſchwebende Verhaͤlt-
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Sechstes Capitel.
hat nicht derjenige gleichfalls recht, welcher leugnet, daß Pro-
vinzial-Staͤnde ein Äquivalent von Reichsſtaͤnden ſind?
193. Durch eine wohlgeordnete allgemeine Staͤnde-
verſammlung kommen, ſoweit die Macht von Einrichtun-
gen reicht, zugleich rechtmaͤßige und zweckmaͤßige Geſetze
zu Stande, rechtmaͤßig in Bezug auf ihre Quelle, die freie
Übereinkunft der Staatsgewalten, zweckmaͤßig in Bezug
auf ihren Gegenſtand, inſofern alle Sorge aufgewandt iſt,
die beſten Kraͤfte des Staates zum Werke gerechter, ver-
nuͤnftiger und dauerhafter Geſetzgebung zu vereinigen.
Denn wie die buͤrgerliche Freiheit nicht darin allein beſteht,
daß nach Geſetzen gelebt wird und nicht nach dem Gebot
der augenblicklichen Willkuͤhr, da dieſe Geſetze Familie und
Eigenthum unterdruͤcken koͤnnten, ſondern hauptſaͤchlich in
der Gerechtigkeit und der ſchuͤtzenden Kraft der Geſetze;
ſo beſteht auch die ſtaatsbuͤrgerliche Freiheit nicht allein in
dem ſtolzen Bewustſeyn vom Antheile des Volks an der
Geſetzgebung, ſondern hauptſaͤchlich in dem hoͤheren menſch-
lichen Werthe der Ordnungen dieſes Urſprungs.
194. So lange eine Staatsverfaſſung, in ihrem alt-
herkoͤmmlichen Leben ununterbrochen, fortbeſteht, geluͤſtet
es einen Schriftſteller vielleicht das ausgefuͤhrte Portrait
der lebenden zu zeichnen, allein von Staatswegen wird
man ſchwerlich eine authentiſche Abbildung aufſtellen, und
dem Leben befehlen wollen nach dem geformten Abbilde ſich
zu achten, vielmehr abweiſen jeden Verſuch der Art, wel-
cher leicht in die geiſtigen Zuͤge ſtarre Haͤrte bringen, un-
ausgeſprochene, in gluͤcklicher Freiheit ſchwebende Verhaͤlt-
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/170>, abgerufen am 10.08.2024.
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