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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Einleitung.
zwar hat die Lehre vom Staate nicht zu untersuchen, wie
es denn gekommen sey, daß die Menschheit von Anfang her
so schief gegen das Licht steht, daß sie bei jedem Schritte
einen langen Schatten wirft, warum Familien-Vortheil
und Staats-Wohl sich so mannigfach bekämpfen, und
warum, was die höchsten Beziehungen angeht, Eines gut
seyn kann (dem Sittengesetz des Individuums entsprechend),
ein Anderes aber recht (dem Gebot des Staats entspre-
chend). Die Staatslehre hat den Grund der ethischen Ver-
hältnisse nicht aufzudecken, sie soll dieselben anerkennen, und
diejenigen äußerlichen Einrichtungen ausbilden, welche die-
sen Zwiespalt zu vermindern dienen, indem sie den Staat
der höheren versöhnenden Sitte empfänglich machen. Der
Einzelne aber muß zuvor in seinem eigenen Wesen die
billig herrschenden Gewalten von den billig dienenden un-
terscheiden lernen, ehe er von Staatssachen zu urtheilen
unternimmt.

9. Darum ist die Errichtung des rechtlichen Zustandes,
wie er denn auch beschaffen sey, freilich Sache des Staa-
tes, aber nicht letzter Zweck des Staates. Darum aber
auch tritt der Staat als solcher nicht an die Stelle der
göttlichen, unbedingt zu befolgenden Ordnung, und es
kann die Vorschrift nicht vor der Wahrheit bestehen, daß
die äußere Pflicht vor der sittlichen erfüllt werden müsse;
wiewohl nichts auf der Erde der göttlichen Ordnung so
nahe steht als die Staatsordnung.

10. Der seiner höheren Bestimmung getreue Mensch
bringt dem Staate jedes Opfer des Eigenthums und der
Person, nur nicht das Opfer seiner höheren Bestimmung
selber; alles sein Recht mag er hingeben, nur nicht das,

Einleitung.
zwar hat die Lehre vom Staate nicht zu unterſuchen, wie
es denn gekommen ſey, daß die Menſchheit von Anfang her
ſo ſchief gegen das Licht ſteht, daß ſie bei jedem Schritte
einen langen Schatten wirft, warum Familien-Vortheil
und Staats-Wohl ſich ſo mannigfach bekaͤmpfen, und
warum, was die hoͤchſten Beziehungen angeht, Eines gut
ſeyn kann (dem Sittengeſetz des Individuums entſprechend),
ein Anderes aber recht (dem Gebot des Staats entſpre-
chend). Die Staatslehre hat den Grund der ethiſchen Ver-
haͤltniſſe nicht aufzudecken, ſie ſoll dieſelben anerkennen, und
diejenigen aͤußerlichen Einrichtungen ausbilden, welche die-
ſen Zwieſpalt zu vermindern dienen, indem ſie den Staat
der hoͤheren verſoͤhnenden Sitte empfaͤnglich machen. Der
Einzelne aber muß zuvor in ſeinem eigenen Weſen die
billig herrſchenden Gewalten von den billig dienenden un-
terſcheiden lernen, ehe er von Staatsſachen zu urtheilen
unternimmt.

9. Darum iſt die Errichtung des rechtlichen Zuſtandes,
wie er denn auch beſchaffen ſey, freilich Sache des Staa-
tes, aber nicht letzter Zweck des Staates. Darum aber
auch tritt der Staat als ſolcher nicht an die Stelle der
goͤttlichen, unbedingt zu befolgenden Ordnung, und es
kann die Vorſchrift nicht vor der Wahrheit beſtehen, daß
die aͤußere Pflicht vor der ſittlichen erfuͤllt werden muͤſſe;
wiewohl nichts auf der Erde der goͤttlichen Ordnung ſo
nahe ſteht als die Staatsordnung.

10. Der ſeiner hoͤheren Beſtimmung getreue Menſch
bringt dem Staate jedes Opfer des Eigenthums und der
Perſon, nur nicht das Opfer ſeiner hoͤheren Beſtimmung
ſelber; alles ſein Recht mag er hingeben, nur nicht das,

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[6/0018] Einleitung. zwar hat die Lehre vom Staate nicht zu unterſuchen, wie es denn gekommen ſey, daß die Menſchheit von Anfang her ſo ſchief gegen das Licht ſteht, daß ſie bei jedem Schritte einen langen Schatten wirft, warum Familien-Vortheil und Staats-Wohl ſich ſo mannigfach bekaͤmpfen, und warum, was die hoͤchſten Beziehungen angeht, Eines gut ſeyn kann (dem Sittengeſetz des Individuums entſprechend), ein Anderes aber recht (dem Gebot des Staats entſpre- chend). Die Staatslehre hat den Grund der ethiſchen Ver- haͤltniſſe nicht aufzudecken, ſie ſoll dieſelben anerkennen, und diejenigen aͤußerlichen Einrichtungen ausbilden, welche die- ſen Zwieſpalt zu vermindern dienen, indem ſie den Staat der hoͤheren verſoͤhnenden Sitte empfaͤnglich machen. Der Einzelne aber muß zuvor in ſeinem eigenen Weſen die billig herrſchenden Gewalten von den billig dienenden un- terſcheiden lernen, ehe er von Staatsſachen zu urtheilen unternimmt. 9. Darum iſt die Errichtung des rechtlichen Zuſtandes, wie er denn auch beſchaffen ſey, freilich Sache des Staa- tes, aber nicht letzter Zweck des Staates. Darum aber auch tritt der Staat als ſolcher nicht an die Stelle der goͤttlichen, unbedingt zu befolgenden Ordnung, und es kann die Vorſchrift nicht vor der Wahrheit beſtehen, daß die aͤußere Pflicht vor der ſittlichen erfuͤllt werden muͤſſe; wiewohl nichts auf der Erde der goͤttlichen Ordnung ſo nahe ſteht als die Staatsordnung. 10. Der ſeiner hoͤheren Beſtimmung getreue Menſch bringt dem Staate jedes Opfer des Eigenthums und der Perſon, nur nicht das Opfer ſeiner hoͤheren Beſtimmung ſelber; alles ſein Recht mag er hingeben, nur nicht das,

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/18>, abgerufen am 03.10.2024.