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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Von d. Ausführbark. d. guten Verfassung.
traut, für sich allein seine Selbständigkeit zu behaupten,
oder wenn er seine an sich schon starke Macht noch durch
den Bund verstärken will. In jedem Falle ist es ein Ver-
hältniß gegenseitiger Leistung und jeder beitretende Staat
giebt einen Theil seines unabhängigen Willens hin, um
den übrigen Theil und das Ganze zu retten. Vollkom-
mene Souveränität der einzelnen Regierungen ist mit dem
Charakter eines Staatenbundes unvereinbar.

Dem einzelnen Gliede des Staatenbundes geht inso-
fern es nicht noch ein Daseyn außer dem Bunde hat, die
freie Bewegung nach Außen ab; es hat keine selbständige
auswärtige Politik. Es stellt zu den Kriegen, welche der
Bund beschließt, sein bundesmäßiges Contingent, es hält
im Frieden die Kriegsmacht, welche der Bund vorschreibt.
Die Ständeversammlungen können sich nicht weigern die
nöthigen Steuern zu dem Ende zu bewilligen, höchstens
Ersparungen darin bewirken; mußte man ja doch schon
im Deutschen Reiche zwischen nothwendigen und freiwilligen
Steuern unterscheiden lernen! Das unvermeidliche Resul-
tat jeder Bundesverfassung ist also Beschränkung der stän-
dischen Steuerbewilligung in einem der wichtigsten Punkte,
das will sagen, Beschränkung der Ausführbarkeit der gu-
ten Verfassung.

Kommt es zu einem allgemeinen Deutschen Zollwesen, so
steht der ständischen Steuerbewilligung eine neue große
Beschränkung bevor. Es ist dann unmöglich, daß die ein-
zelne Deutsche Regierung mit Einwilligung ihrer Stände-
versammlung den Zoll und ebenfalls die Verbrauchs-
Steuern ferner nach einseitigem Beschlusse verändere, ein-
zelne aufhebe, erhöhe, verringere; gar nicht zu gedenken
der weiteren Einwirkung auf die Verfassung der Handwer-
ker, auf das Geldwesen, vornehmlich freilich in dem Falle,

Von d. Ausfuͤhrbark. d. guten Verfaſſung.
traut, fuͤr ſich allein ſeine Selbſtaͤndigkeit zu behaupten,
oder wenn er ſeine an ſich ſchon ſtarke Macht noch durch
den Bund verſtaͤrken will. In jedem Falle iſt es ein Ver-
haͤltniß gegenſeitiger Leiſtung und jeder beitretende Staat
giebt einen Theil ſeines unabhaͤngigen Willens hin, um
den uͤbrigen Theil und das Ganze zu retten. Vollkom-
mene Souveraͤnitaͤt der einzelnen Regierungen iſt mit dem
Charakter eines Staatenbundes unvereinbar.

Dem einzelnen Gliede des Staatenbundes geht inſo-
fern es nicht noch ein Daſeyn außer dem Bunde hat, die
freie Bewegung nach Außen ab; es hat keine ſelbſtaͤndige
auswaͤrtige Politik. Es ſtellt zu den Kriegen, welche der
Bund beſchließt, ſein bundesmaͤßiges Contingent, es haͤlt
im Frieden die Kriegsmacht, welche der Bund vorſchreibt.
Die Staͤndeverſammlungen koͤnnen ſich nicht weigern die
noͤthigen Steuern zu dem Ende zu bewilligen, hoͤchſtens
Erſparungen darin bewirken; mußte man ja doch ſchon
im Deutſchen Reiche zwiſchen nothwendigen und freiwilligen
Steuern unterſcheiden lernen! Das unvermeidliche Reſul-
tat jeder Bundesverfaſſung iſt alſo Beſchraͤnkung der ſtaͤn-
diſchen Steuerbewilligung in einem der wichtigſten Punkte,
das will ſagen, Beſchraͤnkung der Ausfuͤhrbarkeit der gu-
ten Verfaſſung.

Kommt es zu einem allgemeinen Deutſchen Zollweſen, ſo
ſteht der ſtaͤndiſchen Steuerbewilligung eine neue große
Beſchraͤnkung bevor. Es iſt dann unmoͤglich, daß die ein-
zelne Deutſche Regierung mit Einwilligung ihrer Staͤnde-
verſammlung den Zoll und ebenfalls die Verbrauchs-
Steuern ferner nach einſeitigem Beſchluſſe veraͤndere, ein-
zelne aufhebe, erhoͤhe, verringere; gar nicht zu gedenken
der weiteren Einwirkung auf die Verfaſſung der Handwer-
ker, auf das Geldweſen, vornehmlich freilich in dem Falle,

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[169/0181] Von d. Ausfuͤhrbark. d. guten Verfaſſung. traut, fuͤr ſich allein ſeine Selbſtaͤndigkeit zu behaupten, oder wenn er ſeine an ſich ſchon ſtarke Macht noch durch den Bund verſtaͤrken will. In jedem Falle iſt es ein Ver- haͤltniß gegenſeitiger Leiſtung und jeder beitretende Staat giebt einen Theil ſeines unabhaͤngigen Willens hin, um den uͤbrigen Theil und das Ganze zu retten. Vollkom- mene Souveraͤnitaͤt der einzelnen Regierungen iſt mit dem Charakter eines Staatenbundes unvereinbar. Dem einzelnen Gliede des Staatenbundes geht inſo- fern es nicht noch ein Daſeyn außer dem Bunde hat, die freie Bewegung nach Außen ab; es hat keine ſelbſtaͤndige auswaͤrtige Politik. Es ſtellt zu den Kriegen, welche der Bund beſchließt, ſein bundesmaͤßiges Contingent, es haͤlt im Frieden die Kriegsmacht, welche der Bund vorſchreibt. Die Staͤndeverſammlungen koͤnnen ſich nicht weigern die noͤthigen Steuern zu dem Ende zu bewilligen, hoͤchſtens Erſparungen darin bewirken; mußte man ja doch ſchon im Deutſchen Reiche zwiſchen nothwendigen und freiwilligen Steuern unterſcheiden lernen! Das unvermeidliche Reſul- tat jeder Bundesverfaſſung iſt alſo Beſchraͤnkung der ſtaͤn- diſchen Steuerbewilligung in einem der wichtigſten Punkte, das will ſagen, Beſchraͤnkung der Ausfuͤhrbarkeit der gu- ten Verfaſſung. Kommt es zu einem allgemeinen Deutſchen Zollweſen, ſo ſteht der ſtaͤndiſchen Steuerbewilligung eine neue große Beſchraͤnkung bevor. Es iſt dann unmoͤglich, daß die ein- zelne Deutſche Regierung mit Einwilligung ihrer Staͤnde- verſammlung den Zoll und ebenfalls die Verbrauchs- Steuern ferner nach einſeitigem Beſchluſſe veraͤndere, ein- zelne aufhebe, erhoͤhe, verringere; gar nicht zu gedenken der weiteren Einwirkung auf die Verfaſſung der Handwer- ker, auf das Geldweſen, vornehmlich freilich in dem Falle,

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/181>, abgerufen am 14.05.2024.