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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Blick auf d. Systematik d. Staatswissensch.
Körper ein Hinderniß zu finden, weist er ihnen männliche
Leibesübungen und männliche Erziehung an und die
Kriegs- und Friedens-Ämter sind Frauen und Männern
gemeinsam, nur nach Unterschied der persönlichen Fähig-
keit. Da ihm nun der Antrieb zur Vereinigung der Ge-
schlechter bloß in dem sinnlichen Reize der Körper besteht,
so macht es keine Schwierigkeit auch dadurch die Staats-
Oberen über jede Beengung durch Familien-Rücksichten
zu erheben, daß in Hinsicht auf sie eine Gemeinschaft der
Älterlichkeit gegründet wird, vermöge welcher weder die
Ältern ihr Kind kennen, noch das Kind seine Ältern.

Dieses darf darum keine regellose Vermischung seyn.
Die Oberen sollen die Zahl der Heurathen bestimmen, mit
Rücksicht auf Kriege und Krankheiten, nach dem Grund-
satze, daß der Staat so viel möglich niemahls kleiner oder
größer an Männern werde. Die Hochzeiten werden an
gewissen Festen feierlich unter weihenden Gesängen began-
gen und zwar so, daß die Ehegenossen sich einander erlo-
sen, obwohl nur dem Scheine nach, denn die Herrscher
lenken so die Loose, daß die gleich Trefflichen sich einander
zu Theil werden, sehr geheim indeß, damit ein jeder sein
schlechteres Glück dem Loose beimesse, nicht den Oberen.
Und die Tapfersten dürfen sich mit mehreren Frauen ver-
binden, damit recht viele Tapfere erzeugt werden. Die
Kinder dieser Ehen aber werden gleich nach der Geburt in
ein besonderes Stadt-Viertel, in das Kinderhaus gebracht,
wo alle Mütter sich beistehen sie aufzusäugen, so daß we-
der Vater noch Mutter ihr Kind herauszuerkennen vermö-
gen. Kinder schlechter Ältern aber, oder in vorgerückten,
nicht mehr für die Zeugung erlaubten Jahren erzeugte,
oder gebrechliche, werden gar nicht auferzogen, sondern aus-
gesetzt. Alle Kinder, die zwischen dem siebenten und dem

Blick auf d. Syſtematik d. Staatswiſſenſch.
Koͤrper ein Hinderniß zu finden, weist er ihnen maͤnnliche
Leibesuͤbungen und maͤnnliche Erziehung an und die
Kriegs- und Friedens-Ämter ſind Frauen und Maͤnnern
gemeinſam, nur nach Unterſchied der perſoͤnlichen Faͤhig-
keit. Da ihm nun der Antrieb zur Vereinigung der Ge-
ſchlechter bloß in dem ſinnlichen Reize der Koͤrper beſteht,
ſo macht es keine Schwierigkeit auch dadurch die Staats-
Oberen uͤber jede Beengung durch Familien-Ruͤckſichten
zu erheben, daß in Hinſicht auf ſie eine Gemeinſchaft der
Älterlichkeit gegruͤndet wird, vermoͤge welcher weder die
Ältern ihr Kind kennen, noch das Kind ſeine Ältern.

Dieſes darf darum keine regelloſe Vermiſchung ſeyn.
Die Oberen ſollen die Zahl der Heurathen beſtimmen, mit
Ruͤckſicht auf Kriege und Krankheiten, nach dem Grund-
ſatze, daß der Staat ſo viel moͤglich niemahls kleiner oder
groͤßer an Maͤnnern werde. Die Hochzeiten werden an
gewiſſen Feſten feierlich unter weihenden Geſaͤngen began-
gen und zwar ſo, daß die Ehegenoſſen ſich einander erlo-
ſen, obwohl nur dem Scheine nach, denn die Herrſcher
lenken ſo die Looſe, daß die gleich Trefflichen ſich einander
zu Theil werden, ſehr geheim indeß, damit ein jeder ſein
ſchlechteres Gluͤck dem Looſe beimeſſe, nicht den Oberen.
Und die Tapferſten duͤrfen ſich mit mehreren Frauen ver-
binden, damit recht viele Tapfere erzeugt werden. Die
Kinder dieſer Ehen aber werden gleich nach der Geburt in
ein beſonderes Stadt-Viertel, in das Kinderhaus gebracht,
wo alle Muͤtter ſich beiſtehen ſie aufzuſaͤugen, ſo daß we-
der Vater noch Mutter ihr Kind herauszuerkennen vermoͤ-
gen. Kinder ſchlechter Ältern aber, oder in vorgeruͤckten,
nicht mehr fuͤr die Zeugung erlaubten Jahren erzeugte,
oder gebrechliche, werden gar nicht auferzogen, ſondern aus-
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[187/0199] Blick auf d. Syſtematik d. Staatswiſſenſch. Koͤrper ein Hinderniß zu finden, weist er ihnen maͤnnliche Leibesuͤbungen und maͤnnliche Erziehung an und die Kriegs- und Friedens-Ämter ſind Frauen und Maͤnnern gemeinſam, nur nach Unterſchied der perſoͤnlichen Faͤhig- keit. Da ihm nun der Antrieb zur Vereinigung der Ge- ſchlechter bloß in dem ſinnlichen Reize der Koͤrper beſteht, ſo macht es keine Schwierigkeit auch dadurch die Staats- Oberen uͤber jede Beengung durch Familien-Ruͤckſichten zu erheben, daß in Hinſicht auf ſie eine Gemeinſchaft der Älterlichkeit gegruͤndet wird, vermoͤge welcher weder die Ältern ihr Kind kennen, noch das Kind ſeine Ältern. Dieſes darf darum keine regelloſe Vermiſchung ſeyn. Die Oberen ſollen die Zahl der Heurathen beſtimmen, mit Ruͤckſicht auf Kriege und Krankheiten, nach dem Grund- ſatze, daß der Staat ſo viel moͤglich niemahls kleiner oder groͤßer an Maͤnnern werde. Die Hochzeiten werden an gewiſſen Feſten feierlich unter weihenden Geſaͤngen began- gen und zwar ſo, daß die Ehegenoſſen ſich einander erlo- ſen, obwohl nur dem Scheine nach, denn die Herrſcher lenken ſo die Looſe, daß die gleich Trefflichen ſich einander zu Theil werden, ſehr geheim indeß, damit ein jeder ſein ſchlechteres Gluͤck dem Looſe beimeſſe, nicht den Oberen. Und die Tapferſten duͤrfen ſich mit mehreren Frauen ver- binden, damit recht viele Tapfere erzeugt werden. Die Kinder dieſer Ehen aber werden gleich nach der Geburt in ein beſonderes Stadt-Viertel, in das Kinderhaus gebracht, wo alle Muͤtter ſich beiſtehen ſie aufzuſaͤugen, ſo daß we- der Vater noch Mutter ihr Kind herauszuerkennen vermoͤ- gen. Kinder ſchlechter Ältern aber, oder in vorgeruͤckten, nicht mehr fuͤr die Zeugung erlaubten Jahren erzeugte, oder gebrechliche, werden gar nicht auferzogen, ſondern aus- geſetzt. Alle Kinder, die zwiſchen dem ſiebenten und dem

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/199>, abgerufen am 14.05.2024.