1200 Thlr.) bedingt (§. 56.). Diese erhöhten Vermögens- sätze beschränken die ärmere Classe auf die Schutzgenossen- schaft, welche die Lasten theilt, ohne an den Ehrenrechten theilzunehmen; inzwischen kann persönliche Würdigkeit, durch den übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten bezeugt, in beiden Fällen das ersetzen, was dem Vermögen abgeht (§§. 17. 59.).
Die Zahl der Stadtverordneten ist zum Vortheil be- sonnener Berathung vermindert; nicht unter 9, nicht über 60 sollen seyn. Grundbesitz wird nur für die Hälfte mehr bedungen; in großen Städten, in welchen Hausbesitz ein Nahrungsstand ist, dürfte die Beschränkung besser ganz wegfallen. Dem Statut soll überlassen bleiben, ob der Bezirkseintheilung eine andere Eintheilung nach Berufsclas- sen beizuordnen oder an ihre Stelle zu setzen ist (§. 52 ff.); mit Recht, denn die alten Corporationen sind nicht deß- halb zur Seite geschoben, weil man die Schätzung nach Vermögen liebte, sondern weil sie nicht mehr haltbar wa- ren und man keine andere vor der Hand an die Stelle zu setzen hatte.
Wichtige Beschränkungen sind diese. Jede bedeutende Veränderung im Bestande des Stadtvermögens, Gemein- heitstheilungen, Anleihen, Besteurung der Einwohner, Ver- wandlung von Gemeindevermögen, dessen Ertrag bisher an Einzelne vertheilt ward, in Kämmereivermögen, ist von der Genehmigung der Staatsbehörde abhängig gemacht (§. 177 ff.). Wenn in Fällen des innern Haushalts die Stadtgewalten sich nicht einigen können, und der Magi- strat das Gemeinwohl gefährdet glaubt, da tritt auf seinen Bericht die Regierung ein, in der Regel zuerst durch einen Commissarius, der dann Magistrat und Stadtverordnete versammelt, auch nach seinem Dafürhalten andere achtbare
Von den Gemeinden.
1200 Thlr.) bedingt (§. 56.). Dieſe erhoͤhten Vermoͤgens- ſaͤtze beſchraͤnken die aͤrmere Claſſe auf die Schutzgenoſſen- ſchaft, welche die Laſten theilt, ohne an den Ehrenrechten theilzunehmen; inzwiſchen kann perſoͤnliche Wuͤrdigkeit, durch den uͤbereinſtimmenden Beſchluß des Magiſtrats und der Stadtverordneten bezeugt, in beiden Faͤllen das erſetzen, was dem Vermoͤgen abgeht (§§. 17. 59.).
Die Zahl der Stadtverordneten iſt zum Vortheil be- ſonnener Berathung vermindert; nicht unter 9, nicht uͤber 60 ſollen ſeyn. Grundbeſitz wird nur fuͤr die Haͤlfte mehr bedungen; in großen Staͤdten, in welchen Hausbeſitz ein Nahrungsſtand iſt, duͤrfte die Beſchraͤnkung beſſer ganz wegfallen. Dem Statut ſoll uͤberlaſſen bleiben, ob der Bezirkseintheilung eine andere Eintheilung nach Berufsclaſ- ſen beizuordnen oder an ihre Stelle zu ſetzen iſt (§. 52 ff.); mit Recht, denn die alten Corporationen ſind nicht deß- halb zur Seite geſchoben, weil man die Schaͤtzung nach Vermoͤgen liebte, ſondern weil ſie nicht mehr haltbar wa- ren und man keine andere vor der Hand an die Stelle zu ſetzen hatte.
Wichtige Beſchraͤnkungen ſind dieſe. Jede bedeutende Veraͤnderung im Beſtande des Stadtvermoͤgens, Gemein- heitstheilungen, Anleihen, Beſteurung der Einwohner, Ver- wandlung von Gemeindevermoͤgen, deſſen Ertrag bisher an Einzelne vertheilt ward, in Kaͤmmereivermoͤgen, iſt von der Genehmigung der Staatsbehoͤrde abhaͤngig gemacht (§. 177 ff.). Wenn in Faͤllen des innern Haushalts die Stadtgewalten ſich nicht einigen koͤnnen, und der Magi- ſtrat das Gemeinwohl gefaͤhrdet glaubt, da tritt auf ſeinen Bericht die Regierung ein, in der Regel zuerſt durch einen Commiſſarius, der dann Magiſtrat und Stadtverordnete verſammelt, auch nach ſeinem Dafuͤrhalten andere achtbare
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Von den Gemeinden.
1200 Thlr.) bedingt (§. 56.). Dieſe erhoͤhten Vermoͤgens-
ſaͤtze beſchraͤnken die aͤrmere Claſſe auf die Schutzgenoſſen-
ſchaft, welche die Laſten theilt, ohne an den Ehrenrechten
theilzunehmen; inzwiſchen kann perſoͤnliche Wuͤrdigkeit, durch
den uͤbereinſtimmenden Beſchluß des Magiſtrats und der
Stadtverordneten bezeugt, in beiden Faͤllen das erſetzen,
was dem Vermoͤgen abgeht (§§. 17. 59.).
Die Zahl der Stadtverordneten iſt zum Vortheil be-
ſonnener Berathung vermindert; nicht unter 9, nicht uͤber
60 ſollen ſeyn. Grundbeſitz wird nur fuͤr die Haͤlfte mehr
bedungen; in großen Staͤdten, in welchen Hausbeſitz ein
Nahrungsſtand iſt, duͤrfte die Beſchraͤnkung beſſer ganz
wegfallen. Dem Statut ſoll uͤberlaſſen bleiben, ob der
Bezirkseintheilung eine andere Eintheilung nach Berufsclaſ-
ſen beizuordnen oder an ihre Stelle zu ſetzen iſt (§. 52 ff.);
mit Recht, denn die alten Corporationen ſind nicht deß-
halb zur Seite geſchoben, weil man die Schaͤtzung nach
Vermoͤgen liebte, ſondern weil ſie nicht mehr haltbar wa-
ren und man keine andere vor der Hand an die Stelle zu
ſetzen hatte.
Wichtige Beſchraͤnkungen ſind dieſe. Jede bedeutende
Veraͤnderung im Beſtande des Stadtvermoͤgens, Gemein-
heitstheilungen, Anleihen, Beſteurung der Einwohner, Ver-
wandlung von Gemeindevermoͤgen, deſſen Ertrag bisher an
Einzelne vertheilt ward, in Kaͤmmereivermoͤgen, iſt von
der Genehmigung der Staatsbehoͤrde abhaͤngig gemacht
(§. 177 ff.). Wenn in Faͤllen des innern Haushalts die
Stadtgewalten ſich nicht einigen koͤnnen, und der Magi-
ſtrat das Gemeinwohl gefaͤhrdet glaubt, da tritt auf ſeinen
Bericht die Regierung ein, in der Regel zuerſt durch einen
Commiſſarius, der dann Magiſtrat und Stadtverordnete
verſammelt, auch nach ſeinem Dafuͤrhalten andere achtbare
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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/241>, abgerufen am 10.08.2024.
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