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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Eilftes Capitel.
1805.), kann denn doch am Ende des Regulators der
Dienstjahre nicht entbehren. Und wie wäre der Dienstauf-
wand nach allgemeinen Regeln zu schätzen? Alles kommt
zuletzt auf ein anständiges dauerndes Auskommen hinaus,
wofür die allgemeinen Grundsätze durch Combinirung des
Diensteinkommens mit der Zahl der Dienstjahre gefunden
und den Kräften jedes Staats angepaßt werden müssen.
Ähnliche Erwägungen treten bei den von Staatswegen
dotirten Pensions-Cassen für Beamten-Wittwen und,
wenn die Kräfte reichen, auch deren Kinder bis zu einem
gewissen Alter ein.

1) Das Minimum in Baiern 7integral10; im Königreiche Sachsen aber
7integral10 das Maximum eines nach dreijährigem widerruflichem Dienst
ohne Entschädigung, festangestellten Staatsdieners (Regierungs-
vorschlag. 1833.) Das Cur-Hessische Staatsdienstgesetz vom 6ten
März 1831 beginnt von 1integral3 und läßt nie mehr als 3integral4 zu.

257. Aus denselben Gründen, welche dem Staatsdie-
ner das Recht auf seinen Dienst abschneiden, findet kein
Recht der Anciennität auf eine höhere Dienststufe statt 1),
kein Bannrecht auch gegen Staatsdiener einer anderen
Carriere, auch keines gegen das Ausland. Ein Indige-
natgesetz kann als Ausdruck der Überzeugung Werth ha-
ben, bindend darf es niemahls seyn.

1) Schlimm genug daß der lange Vorbereitungsdienst ohne Besol-
dung factisch doch dahin zu führen pflegt, gleich an der Schwelle
des Staatsdienstes. -- Ein großes, wenn gleich ganz freiwillig
dargebrachtes Opfer scheint einen Anspruch auf Entschädigung
zu begründen.

258. Daß der Staatsbeamte vorzugsweise geschützt,
ein Angriff auf ihn in seiner Amtsverrichtung schwer ver-
pönt seyn müsse, keine Frage; der Staat schützt in ihm

Eilftes Capitel.
1805.), kann denn doch am Ende des Regulators der
Dienſtjahre nicht entbehren. Und wie waͤre der Dienſtauf-
wand nach allgemeinen Regeln zu ſchaͤtzen? Alles kommt
zuletzt auf ein anſtaͤndiges dauerndes Auskommen hinaus,
wofuͤr die allgemeinen Grundſaͤtze durch Combinirung des
Dienſteinkommens mit der Zahl der Dienſtjahre gefunden
und den Kraͤften jedes Staats angepaßt werden muͤſſen.
Ähnliche Erwaͤgungen treten bei den von Staatswegen
dotirten Penſions-Caſſen fuͤr Beamten-Wittwen und,
wenn die Kraͤfte reichen, auch deren Kinder bis zu einem
gewiſſen Alter ein.

1) Das Minimum in Baiern 7∫10; im Koͤnigreiche Sachſen aber
7∫10 das Maximum eines nach dreijaͤhrigem widerruflichem Dienſt
ohne Entſchaͤdigung, feſtangeſtellten Staatsdieners (Regierungs-
vorſchlag. 1833.) Das Cur-Heſſiſche Staatsdienſtgeſetz vom 6ten
Maͤrz 1831 beginnt von 1∫3 und laͤßt nie mehr als 3∫4 zu.

257. Aus denſelben Gruͤnden, welche dem Staatsdie-
ner das Recht auf ſeinen Dienſt abſchneiden, findet kein
Recht der Anciennitaͤt auf eine hoͤhere Dienſtſtufe ſtatt 1),
kein Bannrecht auch gegen Staatsdiener einer anderen
Carriere, auch keines gegen das Ausland. Ein Indige-
natgeſetz kann als Ausdruck der Überzeugung Werth ha-
ben, bindend darf es niemahls ſeyn.

1) Schlimm genug daß der lange Vorbereitungsdienſt ohne Beſol-
dung factiſch doch dahin zu fuͤhren pflegt, gleich an der Schwelle
des Staatsdienſtes. — Ein großes, wenn gleich ganz freiwillig
dargebrachtes Opfer ſcheint einen Anſpruch auf Entſchaͤdigung
zu begruͤnden.

258. Daß der Staatsbeamte vorzugsweiſe geſchuͤtzt,
ein Angriff auf ihn in ſeiner Amtsverrichtung ſchwer ver-
poͤnt ſeyn muͤſſe, keine Frage; der Staat ſchuͤtzt in ihm

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[252/0264] Eilftes Capitel. 1805.), kann denn doch am Ende des Regulators der Dienſtjahre nicht entbehren. Und wie waͤre der Dienſtauf- wand nach allgemeinen Regeln zu ſchaͤtzen? Alles kommt zuletzt auf ein anſtaͤndiges dauerndes Auskommen hinaus, wofuͤr die allgemeinen Grundſaͤtze durch Combinirung des Dienſteinkommens mit der Zahl der Dienſtjahre gefunden und den Kraͤften jedes Staats angepaßt werden muͤſſen. Ähnliche Erwaͤgungen treten bei den von Staatswegen dotirten Penſions-Caſſen fuͤr Beamten-Wittwen und, wenn die Kraͤfte reichen, auch deren Kinder bis zu einem gewiſſen Alter ein. ¹⁾ Das Minimum in Baiern 7∫10; im Koͤnigreiche Sachſen aber 7∫10 das Maximum eines nach dreijaͤhrigem widerruflichem Dienſt ohne Entſchaͤdigung, feſtangeſtellten Staatsdieners (Regierungs- vorſchlag. 1833.) Das Cur-Heſſiſche Staatsdienſtgeſetz vom 6ten Maͤrz 1831 beginnt von 1∫3 und laͤßt nie mehr als 3∫4 zu. 257. Aus denſelben Gruͤnden, welche dem Staatsdie- ner das Recht auf ſeinen Dienſt abſchneiden, findet kein Recht der Anciennitaͤt auf eine hoͤhere Dienſtſtufe ſtatt 1), kein Bannrecht auch gegen Staatsdiener einer anderen Carriere, auch keines gegen das Ausland. Ein Indige- natgeſetz kann als Ausdruck der Überzeugung Werth ha- ben, bindend darf es niemahls ſeyn. ¹⁾ Schlimm genug daß der lange Vorbereitungsdienſt ohne Beſol- dung factiſch doch dahin zu fuͤhren pflegt, gleich an der Schwelle des Staatsdienſtes. — Ein großes, wenn gleich ganz freiwillig dargebrachtes Opfer ſcheint einen Anſpruch auf Entſchaͤdigung zu begruͤnden. 258. Daß der Staatsbeamte vorzugsweiſe geſchuͤtzt, ein Angriff auf ihn in ſeiner Amtsverrichtung ſchwer ver- poͤnt ſeyn muͤſſe, keine Frage; der Staat ſchuͤtzt in ihm

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/264>, abgerufen am 30.04.2024.