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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Neuere Staatsverfassung. Parliament.
katholische Priester bloß vom Unterhause ausschließt, sind
auch katholische Bischöfe wählbar.

Im Hause der Lords sitzen gegenwärtig:

Herzoge von königlichem Geblüt 4.
Herzoge ........ 21.
Marquis ........ 19.
Grafen ........ 100.
Viscounts ....... 18.
Baronets ....... 181.
Schottische Wahl-Pairs ... 16.
Irländische lebenslängl. Pairs . 28.
Englische Bischöfe ..... 26.
Irländische Wahl-Bischöfe .. 4.
Im Ganzen 417.

und zählt man die 12 Oberrichter von
England mit, welche eine bloß be-
rathende Stimme haben, .... 429 Mitglieder.

81. Das Unterhaus wird seit der Regierung des
Braunschweigischen Hauses auf 7 Jahre gewählt (1715.),
unbeschadet der Königlichen Macht es zu jeder Zeit aufzu-
lösen und ein anderes an die Stelle zu berufen. Seit
1829. sind auch weltliche Katholiken wählbar; die durch-
greifendste Veränderung ist aber durch die Reform-Acte
vom Jahre 1832. bewirkt. Vor derselben waren viele
wichtige Städte des Reiches ganz ohne Wahlrecht, moch-
ten sie es nun durch Nichtgebrauch (zu den Zeiten, da der
Besuch des Unterhauses weniger ein Recht als eine Steuer-
last bedeutete) verloren, oder wegen der Jugend ihrer Be-
deutendheit nie besessen haben, dagegen besaßen herunter-
gekommene Ortschaften, zum Theil nur einzelne Häuser

Neuere Staatsverfaſſung. Parliament.
katholiſche Prieſter bloß vom Unterhauſe ausſchließt, ſind
auch katholiſche Biſchoͤfe waͤhlbar.

Im Hauſe der Lords ſitzen gegenwaͤrtig:

Herzoge von koͤniglichem Gebluͤt 4.
Herzoge ........ 21.
Marquis ........ 19.
Grafen ........ 100.
Viscounts ....... 18.
Baronets ....... 181.
Schottiſche Wahl-Pairs ... 16.
Irlaͤndiſche lebenslaͤngl. Pairs . 28.
Engliſche Biſchoͤfe ..... 26.
Irlaͤndiſche Wahl-Biſchoͤfe .. 4.
Im Ganzen 417.

und zaͤhlt man die 12 Oberrichter von
England mit, welche eine bloß be-
rathende Stimme haben, .... 429 Mitglieder.

81. Das Unterhaus wird ſeit der Regierung des
Braunſchweigiſchen Hauſes auf 7 Jahre gewaͤhlt (1715.),
unbeſchadet der Koͤniglichen Macht es zu jeder Zeit aufzu-
loͤſen und ein anderes an die Stelle zu berufen. Seit
1829. ſind auch weltliche Katholiken waͤhlbar; die durch-
greifendſte Veraͤnderung iſt aber durch die Reform-Acte
vom Jahre 1832. bewirkt. Vor derſelben waren viele
wichtige Staͤdte des Reiches ganz ohne Wahlrecht, moch-
ten ſie es nun durch Nichtgebrauch (zu den Zeiten, da der
Beſuch des Unterhauſes weniger ein Recht als eine Steuer-
laſt bedeutete) verloren, oder wegen der Jugend ihrer Be-
deutendheit nie beſeſſen haben, dagegen beſaßen herunter-
gekommene Ortſchaften, zum Theil nur einzelne Haͤuſer

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[63/0075] Neuere Staatsverfaſſung. Parliament. katholiſche Prieſter bloß vom Unterhauſe ausſchließt, ſind auch katholiſche Biſchoͤfe waͤhlbar. Im Hauſe der Lords ſitzen gegenwaͤrtig: Herzoge von koͤniglichem Gebluͤt 4. Herzoge ........ 21. Marquis ........ 19. Grafen ........ 100. Viscounts ....... 18. Baronets ....... 181. Schottiſche Wahl-Pairs ... 16. Irlaͤndiſche lebenslaͤngl. Pairs . 28. Engliſche Biſchoͤfe ..... 26. Irlaͤndiſche Wahl-Biſchoͤfe .. 4. Im Ganzen 417. und zaͤhlt man die 12 Oberrichter von England mit, welche eine bloß be- rathende Stimme haben, .... 429 Mitglieder. 81. Das Unterhaus wird ſeit der Regierung des Braunſchweigiſchen Hauſes auf 7 Jahre gewaͤhlt (1715.), unbeſchadet der Koͤniglichen Macht es zu jeder Zeit aufzu- loͤſen und ein anderes an die Stelle zu berufen. Seit 1829. ſind auch weltliche Katholiken waͤhlbar; die durch- greifendſte Veraͤnderung iſt aber durch die Reform-Acte vom Jahre 1832. bewirkt. Vor derſelben waren viele wichtige Staͤdte des Reiches ganz ohne Wahlrecht, moch- ten ſie es nun durch Nichtgebrauch (zu den Zeiten, da der Beſuch des Unterhauſes weniger ein Recht als eine Steuer- laſt bedeutete) verloren, oder wegen der Jugend ihrer Be- deutendheit nie beſeſſen haben, dagegen beſaßen herunter- gekommene Ortſchaften, zum Theil nur einzelne Haͤuſer

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/75>, abgerufen am 28.03.2024.