Gesetze 77) selbst dies lehrten, wenn diese zur Begrün- dung einer Gewohnheit erfordern, daß etwas frequenter d. i. häufig geschehen sey, so sich aber von dem, was zweymahl geschehen, noch nicht sagen ließe.
Diejenigen, welche in Ermangelung besonderer Lan- desherrlicher Verordnungen die Sache dem Ermessen des Richters überlassen wissen wollen, hegen ohnstreitig die richtigste Meinung 78). Es kommt alles darauf an, ob so viele Handlungen würklich vorgekommen sind, daß aus denselben nicht nur überhaupt eine gewisse und be- ständige Regel hergeleitet, sondern auch mit Gewißheit auf die Einwilligung des Landesherrn geschlossen werden kann. Dieser Beweis aber liegt jederzeit demjenigen ob, der sich in einer streitigen Gewohnheit gründet. Kann dieser Beweis geführt werden, so kommt es auf die Viel- heit der Acte gar nicht an. Die Gewohnheiten sind über- haupt nicht alle von einerley Art. Die eine Gewohn- heit erfordert weniger, die andere mehrere Handlungen. Manche Handlungen sind ihrer Natur nach so beschaffen, daß sie nur selten vorkommen können. Solche Handlun- gen erregen ihrer Neuheit wegen Aufmerksamkeit, und wenige derselben können daher oft eben dieselbe Wirkung haben, welche in andern Fällen nur aus der öftern Wie- derholung gleichförmiger Handlungen entstehen kann.
II) Müs-
77)L. 1. C. quae sit long. consuet. L. 3. C. de aedific. priv.
78) So urtheilen cuiacius Lib. XX. obs. 1. zasius ad L. 32. D. de LL. Ant.schulting Enarrat. part. primae Digestor. h. t. §. 17. Commentat. academicar. Halae editar. Vol. IV. S. 33. von dembusch de consuetudine §. VII. und XXXVII. Herr Oberappellations R. Höpfner in Commentar über die Institutionen §. 58. S. 59. u. a. m.
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
Geſetze 77) ſelbſt dies lehrten, wenn dieſe zur Begruͤn- dung einer Gewohnheit erfordern, daß etwas frequenter d. i. haͤufig geſchehen ſey, ſo ſich aber von dem, was zweymahl geſchehen, noch nicht ſagen ließe.
Diejenigen, welche in Ermangelung beſonderer Lan- desherrlicher Verordnungen die Sache dem Ermeſſen des Richters uͤberlaſſen wiſſen wollen, hegen ohnſtreitig die richtigſte Meinung 78). Es kommt alles darauf an, ob ſo viele Handlungen wuͤrklich vorgekommen ſind, daß aus denſelben nicht nur uͤberhaupt eine gewiſſe und be- ſtaͤndige Regel hergeleitet, ſondern auch mit Gewißheit auf die Einwilligung des Landesherrn geſchloſſen werden kann. Dieſer Beweis aber liegt jederzeit demjenigen ob, der ſich in einer ſtreitigen Gewohnheit gruͤndet. Kann dieſer Beweis gefuͤhrt werden, ſo kommt es auf die Viel- heit der Acte gar nicht an. Die Gewohnheiten ſind uͤber- haupt nicht alle von einerley Art. Die eine Gewohn- heit erfordert weniger, die andere mehrere Handlungen. Manche Handlungen ſind ihrer Natur nach ſo beſchaffen, daß ſie nur ſelten vorkommen koͤnnen. Solche Handlun- gen erregen ihrer Neuheit wegen Aufmerkſamkeit, und wenige derſelben koͤnnen daher oft eben dieſelbe Wirkung haben, welche in andern Faͤllen nur aus der oͤftern Wie- derholung gleichfoͤrmiger Handlungen entſtehen kann.
II) Muͤſ-
77)L. 1. C. quae ſit long. conſuet. L. 3. C. de aedific. priv.
78) So urtheilen cuiacius Lib. XX. obſ. 1. zasius ad L. 32. D. de LL. Ant.schulting Enarrat. part. primae Digeſtor. h. t. §. 17. Commentat. academicar. Halae editar. Vol. IV. S. 33. von dembusch de conſuetudine §. VII. und XXXVII. Herr Oberappellations R. Hoͤpfner in Commentar uͤber die Inſtitutionen §. 58. S. 59. u. a. m.
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de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
Geſetze 77) ſelbſt dies lehrten, wenn dieſe zur Begruͤn-
dung einer Gewohnheit erfordern, daß etwas frequenter
d. i. haͤufig geſchehen ſey, ſo ſich aber von dem, was
zweymahl geſchehen, noch nicht ſagen ließe.
Diejenigen, welche in Ermangelung beſonderer Lan-
desherrlicher Verordnungen die Sache dem Ermeſſen des
Richters uͤberlaſſen wiſſen wollen, hegen ohnſtreitig die
richtigſte Meinung 78). Es kommt alles darauf an, ob
ſo viele Handlungen wuͤrklich vorgekommen ſind, daß
aus denſelben nicht nur uͤberhaupt eine gewiſſe und be-
ſtaͤndige Regel hergeleitet, ſondern auch mit Gewißheit
auf die Einwilligung des Landesherrn geſchloſſen werden
kann. Dieſer Beweis aber liegt jederzeit demjenigen ob,
der ſich in einer ſtreitigen Gewohnheit gruͤndet. Kann
dieſer Beweis gefuͤhrt werden, ſo kommt es auf die Viel-
heit der Acte gar nicht an. Die Gewohnheiten ſind uͤber-
haupt nicht alle von einerley Art. Die eine Gewohn-
heit erfordert weniger, die andere mehrere Handlungen.
Manche Handlungen ſind ihrer Natur nach ſo beſchaffen,
daß ſie nur ſelten vorkommen koͤnnen. Solche Handlun-
gen erregen ihrer Neuheit wegen Aufmerkſamkeit, und
wenige derſelben koͤnnen daher oft eben dieſelbe Wirkung
haben, welche in andern Faͤllen nur aus der oͤftern Wie-
derholung gleichfoͤrmiger Handlungen entſtehen kann.
II) Muͤſ-
77) L. 1. C. quae ſit long. conſuet. L. 3. C. de aedific. priv.
78) So urtheilen cuiacius Lib. XX. obſ. 1. zasius ad L. 32.
D. de LL. Ant. schulting Enarrat. part. primae Digeſtor.
h. t. §. 17. Commentat. academicar. Halae editar. Vol. IV.
S. 33. von dem busch de conſuetudine §. VII. und XXXVII.
Herr Oberappellations R. Hoͤpfner in Commentar uͤber die
Inſtitutionen §. 58. S. 59. u. a. m.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/465>, abgerufen am 11.09.2024.
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