bis zu den Heymathlosen gleichfalls sieben scharfbe¬ zeichnete Stufen niederlaufen.
Indem aber die spätere Zeit eine Vertretung dieser verschiedenen Stände, als Wächterin der Territorial¬ macht, beyzugeben angefangen, hat auch bey dieser die Idee zum Grunde gelegen, dem Nährstand und dem Wehrstand den Lehrstand als dritten Vermittler, beyzu¬ fügen, damit wenn Rechte und Interessen mit der Gewalt und den Ansprüchen in einen für die Zweyheit völlig unauflöslichen Streit geriethen, die dritte ver¬ söhnende Macht nicht fehlen möge, die den Einen durch ihre Würde, den Andern durch die Kirchengemein¬ schaft und alles Menschliche verwandt, unpartheyisch schlichten könne zwischen den streitenden Partheyen
Die neuere Zeit, ausgehend von den vielfäl¬ tigen Gebrechen, die bei der Ausführung dieser Ideen in der Wirklichkeit sich kund gegeben, hat eine andere Lehre aufgestellt. Dies Gerüste der verschiedenen Stände, ursprünglich durch die Gewalt und die Ueber¬ vortheilung der Einfalt durch List gegründet, seye an sich nichtig und verderblich; und dies Ansteigen durch Potenzen, wenn es auch für die Natur eine Geltung habe, sey für die Gesellschaft, die aus völlig gleich¬ artigen Elementen bestehe, gänzlich unstatthaft, und könne für ihre Entwickelung nur einen nachtheiligen Einfluß äußern. Wie daß Christenthum den Grund¬ satz der völligen Gleichheit aller Menschen vor Gott festgesetzt, so müsse auch vor dem Staate und dem Gesetze dieselbe Gleichheit gelten; indem was geistig wahr sey, ewig nicht leiblich im Realen sich selbst widersprechend als unwahr sich befinden könne.
bis zu den Heymathloſen gleichfalls ſieben ſcharfbe¬ zeichnete Stufen niederlaufen.
Indem aber die ſpätere Zeit eine Vertretung dieſer verſchiedenen Stände, als Wächterin der Territorial¬ macht, beyzugeben angefangen, hat auch bey dieſer die Idee zum Grunde gelegen, dem Nährſtand und dem Wehrſtand den Lehrſtand als dritten Vermittler, beyzu¬ fügen, damit wenn Rechte und Intereſſen mit der Gewalt und den Anſprüchen in einen für die Zweyheit völlig unauflöslichen Streit geriethen, die dritte ver¬ ſöhnende Macht nicht fehlen möge, die den Einen durch ihre Würde, den Andern durch die Kirchengemein¬ ſchaft und alles Menſchliche verwandt, unpartheyiſch ſchlichten könne zwiſchen den ſtreitenden Partheyen
Die neuere Zeit, ausgehend von den vielfäl¬ tigen Gebrechen, die bei der Ausführung dieſer Ideen in der Wirklichkeit ſich kund gegeben, hat eine andere Lehre aufgeſtellt. Dies Gerüſte der verſchiedenen Stände, urſprünglich durch die Gewalt und die Ueber¬ vortheilung der Einfalt durch Liſt gegründet, ſeye an ſich nichtig und verderblich; und dies Anſteigen durch Potenzen, wenn es auch für die Natur eine Geltung habe, ſey für die Geſellſchaft, die aus völlig gleich¬ artigen Elementen beſtehe, gänzlich unſtatthaft, und könne für ihre Entwickelung nur einen nachtheiligen Einfluß äußern. Wie daß Chriſtenthum den Grund¬ ſatz der völligen Gleichheit aller Menſchen vor Gott feſtgeſetzt, ſo müſſe auch vor dem Staate und dem Geſetze dieſelbe Gleichheit gelten; indem was geiſtig wahr ſey, ewig nicht leiblich im Realen ſich ſelbſt widerſprechend als unwahr ſich befinden könne.
<TEI><text><body><p><pbfacs="#f0182"n="174"/>
bis zu den Heymathloſen gleichfalls ſieben ſcharfbe¬<lb/>
zeichnete Stufen niederlaufen.</p><lb/><p>Indem aber die ſpätere Zeit eine Vertretung dieſer<lb/>
verſchiedenen Stände, als Wächterin der Territorial¬<lb/>
macht, beyzugeben angefangen, hat auch bey dieſer die<lb/>
Idee zum Grunde gelegen, dem Nährſtand und dem<lb/>
Wehrſtand den Lehrſtand als dritten Vermittler, beyzu¬<lb/>
fügen, damit wenn Rechte und Intereſſen mit der<lb/>
Gewalt und den Anſprüchen in einen für die Zweyheit<lb/>
völlig unauflöslichen Streit geriethen, die dritte ver¬<lb/>ſöhnende Macht nicht fehlen möge, die den Einen<lb/>
durch ihre Würde, den Andern durch die Kirchengemein¬<lb/>ſchaft und alles Menſchliche verwandt, unpartheyiſch<lb/>ſchlichten könne zwiſchen den ſtreitenden Partheyen</p><lb/><p>Die neuere Zeit, ausgehend von den vielfäl¬<lb/>
tigen Gebrechen, die bei der Ausführung dieſer Ideen<lb/>
in der Wirklichkeit ſich kund gegeben, hat eine andere<lb/>
Lehre aufgeſtellt. Dies Gerüſte der verſchiedenen<lb/>
Stände, urſprünglich durch die Gewalt und die Ueber¬<lb/>
vortheilung der Einfalt durch Liſt gegründet, ſeye an<lb/>ſich nichtig und verderblich; und dies Anſteigen durch<lb/>
Potenzen, wenn es auch für die Natur eine Geltung<lb/>
habe, ſey für die Geſellſchaft, die aus völlig gleich¬<lb/>
artigen Elementen beſtehe, gänzlich unſtatthaft, und<lb/>
könne für ihre Entwickelung nur einen nachtheiligen<lb/>
Einfluß äußern. Wie daß Chriſtenthum den Grund¬<lb/>ſatz der völligen Gleichheit aller Menſchen vor Gott<lb/>
feſtgeſetzt, ſo müſſe auch vor dem Staate und dem<lb/>
Geſetze dieſelbe Gleichheit gelten; indem was geiſtig<lb/>
wahr ſey, ewig nicht leiblich im Realen ſich ſelbſt<lb/>
widerſprechend als unwahr ſich befinden könne.</p><lb/></body></text></TEI>
[174/0182]
bis zu den Heymathloſen gleichfalls ſieben ſcharfbe¬
zeichnete Stufen niederlaufen.
Indem aber die ſpätere Zeit eine Vertretung dieſer
verſchiedenen Stände, als Wächterin der Territorial¬
macht, beyzugeben angefangen, hat auch bey dieſer die
Idee zum Grunde gelegen, dem Nährſtand und dem
Wehrſtand den Lehrſtand als dritten Vermittler, beyzu¬
fügen, damit wenn Rechte und Intereſſen mit der
Gewalt und den Anſprüchen in einen für die Zweyheit
völlig unauflöslichen Streit geriethen, die dritte ver¬
ſöhnende Macht nicht fehlen möge, die den Einen
durch ihre Würde, den Andern durch die Kirchengemein¬
ſchaft und alles Menſchliche verwandt, unpartheyiſch
ſchlichten könne zwiſchen den ſtreitenden Partheyen
Die neuere Zeit, ausgehend von den vielfäl¬
tigen Gebrechen, die bei der Ausführung dieſer Ideen
in der Wirklichkeit ſich kund gegeben, hat eine andere
Lehre aufgeſtellt. Dies Gerüſte der verſchiedenen
Stände, urſprünglich durch die Gewalt und die Ueber¬
vortheilung der Einfalt durch Liſt gegründet, ſeye an
ſich nichtig und verderblich; und dies Anſteigen durch
Potenzen, wenn es auch für die Natur eine Geltung
habe, ſey für die Geſellſchaft, die aus völlig gleich¬
artigen Elementen beſtehe, gänzlich unſtatthaft, und
könne für ihre Entwickelung nur einen nachtheiligen
Einfluß äußern. Wie daß Chriſtenthum den Grund¬
ſatz der völligen Gleichheit aller Menſchen vor Gott
feſtgeſetzt, ſo müſſe auch vor dem Staate und dem
Geſetze dieſelbe Gleichheit gelten; indem was geiſtig
wahr ſey, ewig nicht leiblich im Realen ſich ſelbſt
widerſprechend als unwahr ſich befinden könne.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend
gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien
von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem
DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.
Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/182>, abgerufen am 10.08.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.