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Hahnemann, Samuel: Organon der rationellen Heilkunde. Dresden, 1810.

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erregen, fähig werde, an dieser Krankheit
Symptomen gleicher Art zu tilgen.

18.

Fände sichs dann ferner (wie sichs
auch in der That findet!), daß diejenige
Arznei, welche in ihrer Einwirkung auf
den gesunden menschlichen Körper alle die
Symptomen zu erkennen gegeben hat, die
die zu heilende Krankheit in sich faßt, bei
ihrem arzneilichen Gebrauche in derselben
auch den ganzen Komplex der Krankheits-
symptomen, die ganze gegenwärtige
Krankheit aufhebe und in Gesundheit ver-
wandle, so ließe sich nicht zweifeln, daß
das Gesetz gefunden sei, nach welchem
diese Arznei auf diese Krankheit heilbrin-
gend gewirkt habe, das Gesetz: gleicharti-
ge Symptomen dieser Arznei heben Symp-
tomen gleicher Art in dieser gegebnen
Krankheit auf.

19.

Da sichs nun aber ohne Widerrede,
und ohne den mindesten Zweifel übrig
zu lassen, in Rücksicht jeder Arznei und

erregen, fähig werde, an dieser Krankheit
Symptomen gleicher Art zu tilgen.

18.

Fände sichs dann ferner (wie sichs
auch in der That findet!), daß diejenige
Arznei, welche in ihrer Einwirkung auf
den gesunden menschlichen Körper alle die
Symptomen zu erkennen gegeben hat, die
die zu heilende Krankheit in sich faßt, bei
ihrem arzneilichen Gebrauche in derselben
auch den ganzen Komplex der Krankheits-
symptomen, die ganze gegenwärtige
Krankheit aufhebe und in Gesundheit ver-
wandle, so ließe sich nicht zweifeln, daß
das Gesetz gefunden sei, nach welchem
diese Arznei auf diese Krankheit heilbrin-
gend gewirkt habe, das Gesetz: gleicharti-
ge Symptomen dieser Arznei heben Symp-
tomen gleicher Art in dieser gegebnen
Krankheit auf.

19.

Da sichs nun aber ohne Widerrede,
und ohne den mindesten Zweifel übrig
zu lassen, in Rücksicht jeder Arznei und

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[20/0076] erregen, fähig werde, an dieser Krankheit Symptomen gleicher Art zu tilgen. 18. Fände sichs dann ferner (wie sichs auch in der That findet!), daß diejenige Arznei, welche in ihrer Einwirkung auf den gesunden menschlichen Körper alle die Symptomen zu erkennen gegeben hat, die die zu heilende Krankheit in sich faßt, bei ihrem arzneilichen Gebrauche in derselben auch den ganzen Komplex der Krankheits- symptomen, die ganze gegenwärtige Krankheit aufhebe und in Gesundheit ver- wandle, so ließe sich nicht zweifeln, daß das Gesetz gefunden sei, nach welchem diese Arznei auf diese Krankheit heilbrin- gend gewirkt habe, das Gesetz: gleicharti- ge Symptomen dieser Arznei heben Symp- tomen gleicher Art in dieser gegebnen Krankheit auf. 19. Da sichs nun aber ohne Widerrede, und ohne den mindesten Zweifel übrig zu lassen, in Rücksicht jeder Arznei und

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Zitationshilfe: Hahnemann, Samuel: Organon der rationellen Heilkunde. Dresden, 1810, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hahnemann_organon_1810/76>, abgerufen am 27.04.2024.