[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten "verordneten Zahlungen an die Canzleyen."Kurz, man ersann unter allerhand Vorwan- "de allerley Kunstgriffe, die nur zu erdenken "waren, um sich den Unterhalt oder einigen "Vortheil zu erwerben. Aber eben hiedurch "wurden Unsre Unterthanen auf eine unerträg- "liche Art belästiget, und besonders solche arm- "selige Landeseinwohner, die keinen besondern "Schutz von jemand zu gewärtigen hatten, "äußerst ausgemergelt. "Nachdem Wir alle obberegte schädliche "Bedien-
Leben Catharinaͤ der zweyten „verordneten Zahlungen an die Canzleyen.„Kurz, man erſann unter allerhand Vorwan- „de allerley Kunſtgriffe, die nur zu erdenken „waren, um ſich den Unterhalt oder einigen „Vortheil zu erwerben. Aber eben hiedurch „wurden Unſre Unterthanen auf eine unertraͤg- „liche Art belaͤſtiget, und beſonders ſolche arm- „ſelige Landeseinwohner, die keinen beſondern „Schutz von jemand zu gewaͤrtigen hatten, „aͤußerſt ausgemergelt. “Nachdem Wir alle obberegte ſchaͤdliche „Bedien-
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Leben Catharinaͤ der zweyten
„verordneten Zahlungen an die Canzleyen.
„Kurz, man erſann unter allerhand Vorwan-
„de allerley Kunſtgriffe, die nur zu erdenken
„waren, um ſich den Unterhalt oder einigen
„Vortheil zu erwerben. Aber eben hiedurch
„wurden Unſre Unterthanen auf eine unertraͤg-
„liche Art belaͤſtiget, und beſonders ſolche arm-
„ſelige Landeseinwohner, die keinen beſondern
„Schutz von jemand zu gewaͤrtigen hatten,
„aͤußerſt ausgemergelt.
“Nachdem Wir alle obberegte ſchaͤdliche
„Umſtaͤnde aufs genaueſte beherziget; ſo haben
„Wir zu Tilgung dieſes ganzen Unweſens das
„gerechteſte und naͤchſte Mittel ergriffen, naͤm-
„lich: es muͤſſen alle Richterſtuͤhle mit wuͤrdi-
„gen, wohlerfahrnen, und redlichen Maͤnnern
„beſetzet werden; und um ſolche in der That
„zu haben, iſt unumgaͤnglich noͤthig, jeden
„nach ſeinem Stande und zu ſeinem hinlaͤngli-
„chen Unterhalte zu beſolden. Dem zu folge
„haben Wir, nicht nur fuͤr die Collegien und
„Canzleyen, ſondern auch fuͤr die Gouverne-
„mens, Provinzen und Staͤdte, nach Mas-
„gabe der Umſtaͤnde jeden Ortes und der da-
„bey einkommenden Affairen, zu Beſtimmung
„der bey jeder Inſtanz erforderlichen Anzahl
„Gerichtsperſonen oder Canzley- und anderer
„Bedien-
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