vom Jahr 1748 bis auf die in diesem Befehle ausdrücklich bestimmte 20 Jahre, verliehen worden. Alle andere aber bey Gelegenheit dieses Thranhandels im archangelschen Gou- vernement auch auf andere Waaren gelegte Verbothe, und alles, was noch außerdem ge- schehen, ist ohne alle Ausnahme aufgehoben.
V. Der Hafen von Archangel erhält alle Vorrechte und Vortheile des St. peters- burgischen: alle Waaren werden daselbst eben so frey und mit gleichem Zolle, wie in St. Pe- tersburg und andern Häfen, ungehindert ein- und ausgeführt. In dem Zollreglement vom Jahr 1755 ward schon anbefohlen, nach St. Petersburg und Archangel alles frey führen zu lassen: allein es war der Zusatz dabey, daß in Archangel 2 Procent mehr als in St. Pe- tersburg Zoll bezahlet werden soll. Dieser Zusatz wird nunmehro aufgehoben. Die vor- fallenden Handlungssachen entscheidet die Gou- vernementscanzley, kein eigenes Commerzcom- toir. Ueberhaupt sollen alle Hafen- und Gränz- zölle auf den Fuß eingerichtet werden, daß al- les, was in Petersburg ein- und ausgeführet wird, auch in den übrigen allen ein- und aus- geführet werden darf. Nur sollen bis auf eine künftige Untersuchung und Verordnung über
die
Leben Catharinaͤ der zweyten
vom Jahr 1748 bis auf die in dieſem Befehle ausdruͤcklich beſtimmte 20 Jahre, verliehen worden. Alle andere aber bey Gelegenheit dieſes Thranhandels im archangelſchen Gou- vernement auch auf andere Waaren gelegte Verbothe, und alles, was noch außerdem ge- ſchehen, iſt ohne alle Ausnahme aufgehoben.
V. Der Hafen von Archangel erhaͤlt alle Vorrechte und Vortheile des St. peters- burgiſchen: alle Waaren werden daſelbſt eben ſo frey und mit gleichem Zolle, wie in St. Pe- tersburg und andern Haͤfen, ungehindert ein- und ausgefuͤhrt. In dem Zollreglement vom Jahr 1755 ward ſchon anbefohlen, nach St. Petersburg und Archangel alles frey fuͤhren zu laſſen: allein es war der Zuſatz dabey, daß in Archangel 2 Procent mehr als in St. Pe- tersburg Zoll bezahlet werden ſoll. Dieſer Zuſatz wird nunmehro aufgehoben. Die vor- fallenden Handlungsſachen entſcheidet die Gou- vernementscanzley, kein eigenes Commerzcom- toir. Ueberhaupt ſollen alle Hafen- und Graͤnz- zoͤlle auf den Fuß eingerichtet werden, daß al- les, was in Petersburg ein- und ausgefuͤhret wird, auch in den uͤbrigen allen ein- und aus- gefuͤhret werden darf. Nur ſollen bis auf eine kuͤnftige Unterſuchung und Verordnung uͤber
die
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Leben Catharinaͤ der zweyten
vom Jahr 1748 bis auf die in dieſem Befehle
ausdruͤcklich beſtimmte 20 Jahre, verliehen
worden. Alle andere aber bey Gelegenheit
dieſes Thranhandels im archangelſchen Gou-
vernement auch auf andere Waaren gelegte
Verbothe, und alles, was noch außerdem ge-
ſchehen, iſt ohne alle Ausnahme aufgehoben.
V. Der Hafen von Archangel erhaͤlt
alle Vorrechte und Vortheile des St. peters-
burgiſchen: alle Waaren werden daſelbſt eben
ſo frey und mit gleichem Zolle, wie in St. Pe-
tersburg und andern Haͤfen, ungehindert ein-
und ausgefuͤhrt. In dem Zollreglement vom
Jahr 1755 ward ſchon anbefohlen, nach St.
Petersburg und Archangel alles frey fuͤhren
zu laſſen: allein es war der Zuſatz dabey, daß
in Archangel 2 Procent mehr als in St. Pe-
tersburg Zoll bezahlet werden ſoll. Dieſer
Zuſatz wird nunmehro aufgehoben. Die vor-
fallenden Handlungsſachen entſcheidet die Gou-
vernementscanzley, kein eigenes Commerzcom-
toir. Ueberhaupt ſollen alle Hafen- und Graͤnz-
zoͤlle auf den Fuß eingerichtet werden, daß al-
les, was in Petersburg ein- und ausgefuͤhret
wird, auch in den uͤbrigen allen ein- und aus-
gefuͤhret werden darf. Nur ſollen bis auf eine
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/166>, abgerufen am 11.09.2024.
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