können, unterschreibt derjenige, dem sie darin- nen trauen.
Das Formular dieser Beglaubigungs- schrift ist folgendes:
"Zufolge Ihro Kayserl. Majest. Manifestes "vom 14ten Decemb. 1766. worinn uns ande- "fohlen worden, unsern Bevollmächtigten zu der "Wahl eines Bevollmächtigten von diesem Di- "stricte zu wählen, haben wir in demselben N. N. "Districte, und in dem N. N. Kirchspiele Ange- "seßne, unter uns zu unserm Bevollmächtigten den "N. N. gewählt, welcher 1. in diesem Kirchspiele "wirklich Haus und Land besitzt, 2. Frau und "Kinder hat, 3. keiner Strafe unterworfen, auch "keines Verbrechens oder öffentlichen Lasters be- "schuldiget, und kein Chicanenmacher, sondern "4. jederzeit von gutem Wandel, und 5. nicht un- "ter 30 Jahr alt ist. Hienebst haben wir ihm "aufgetragen, unsre Anliegen und Bedürfnisse "dem Bevollmächtigten von diesem Districte "schriftlich zuzustellen, damit er dieselben weiter "gehörigen Orts anbringen möge."
Mit dieser Beglaubigungsschrift wird der Kirchspielsbevollmächtigte nach dem von dem Gouverneur oder dem Befehlshaber zur Wahl des Kreisbevollmächtigten bestimmten Orte abgefertiget.
§. 36.
Leben Catharinaͤ der zweyten
koͤnnen, unterſchreibt derjenige, dem ſie darin- nen trauen.
Das Formular dieſer Beglaubigungs- ſchrift iſt folgendes:
„Zufolge Ihro Kayſerl. Majeſt. Manifeſtes „vom 14ten Decemb. 1766. worinn uns ande- „fohlen worden, unſern Bevollmaͤchtigten zu der „Wahl eines Bevollmaͤchtigten von dieſem Di- „ſtricte zu waͤhlen, haben wir in demſelben N. N. „Diſtricte, und in dem N. N. Kirchſpiele Ange- „ſeßne, unter uns zu unſerm Bevollmaͤchtigten den „N. N. gewaͤhlt, welcher 1. in dieſem Kirchſpiele „wirklich Haus und Land beſitzt, 2. Frau und „Kinder hat, 3. keiner Strafe unterworfen, auch „keines Verbrechens oder oͤffentlichen Laſters be- „ſchuldiget, und kein Chicanenmacher, ſondern „4. jederzeit von gutem Wandel, und 5. nicht un- „ter 30 Jahr alt iſt. Hienebſt haben wir ihm „aufgetragen, unſre Anliegen und Beduͤrfniſſe „dem Bevollmaͤchtigten von dieſem Diſtricte „ſchriftlich zuzuſtellen, damit er dieſelben weiter „gehoͤrigen Orts anbringen moͤge.„
Mit dieſer Beglaubigungsſchrift wird der Kirchſpielsbevollmaͤchtigte nach dem von dem Gouverneur oder dem Befehlshaber zur Wahl des Kreisbevollmaͤchtigten beſtimmten Orte abgefertiget.
§. 36.
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Leben Catharinaͤ der zweyten
koͤnnen, unterſchreibt derjenige, dem ſie darin-
nen trauen.
Das Formular dieſer Beglaubigungs-
ſchrift iſt folgendes:
„Zufolge Ihro Kayſerl. Majeſt. Manifeſtes
„vom 14ten Decemb. 1766. worinn uns ande-
„fohlen worden, unſern Bevollmaͤchtigten zu der
„Wahl eines Bevollmaͤchtigten von dieſem Di-
„ſtricte zu waͤhlen, haben wir in demſelben N. N.
„Diſtricte, und in dem N. N. Kirchſpiele Ange-
„ſeßne, unter uns zu unſerm Bevollmaͤchtigten den
„N. N. gewaͤhlt, welcher 1. in dieſem Kirchſpiele
„wirklich Haus und Land beſitzt, 2. Frau und
„Kinder hat, 3. keiner Strafe unterworfen, auch
„keines Verbrechens oder oͤffentlichen Laſters be-
„ſchuldiget, und kein Chicanenmacher, ſondern
„4. jederzeit von gutem Wandel, und 5. nicht un-
„ter 30 Jahr alt iſt. Hienebſt haben wir ihm
„aufgetragen, unſre Anliegen und Beduͤrfniſſe
„dem Bevollmaͤchtigten von dieſem Diſtricte
„ſchriftlich zuzuſtellen, damit er dieſelben weiter
„gehoͤrigen Orts anbringen moͤge.„
Mit dieſer Beglaubigungsſchrift wird der
Kirchſpielsbevollmaͤchtigte nach dem von dem
Gouverneur oder dem Befehlshaber zur Wahl
des Kreisbevollmaͤchtigten beſtimmten Orte
abgefertiget.
§. 36.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/296>, abgerufen am 11.09.2024.
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