Am gesetzten Tage versammlen sich die Kreisbevollmächtigten in der von dem Be- fehlshaber ernannten Kirche. Nach vollen- detem Gottesdienste, und wenn zuvor alle mit Weihwasser besprengt worden, läßt ihnen der Befehlshaber das Manifest nebst der Wahl- ordnung laut vorlesen, und den Eid in obi- ger Form (§. 20. b. mit Veränderung oder Auslassung der eingeschlossenen Stellen) ablegen.
Nach abgelegtem Eide geht der Befehls- haber aus der Kirche, und befiehlt den Kreis- bevollmächtigten, sich mit gebührender An- ständigkeit und Stille nach dem zur Wahl be- stimmten Orte zu verfügen, und kommt auch selbst dahin. Wenn sich alle versammlet ha- ben, läßt er einem jeden eine Ballotirkugel oder ein andres willkührliches Zeichen zum Loo- sen geben, und unter den anwesenden Kreis- bevollmächtigten den nach der Residenz abzu- schickenden Deputirten nach ihrem Gefallen, und zwar nach der Reihe ihrer in der Liste aufgezeichneten Namen, vom ersten bis zum letzten wählen. Bedienet man sich des Bal- lotirens, so geschiehet alles auf obige Art. (§. 15.)
§. 38.
S 2
Kayſerinn von Rußland.
Am geſetzten Tage verſammlen ſich die Kreisbevollmaͤchtigten in der von dem Be- fehlshaber ernannten Kirche. Nach vollen- detem Gottesdienſte, und wenn zuvor alle mit Weihwaſſer beſprengt worden, laͤßt ihnen der Befehlshaber das Manifeſt nebſt der Wahl- ordnung laut vorleſen, und den Eid in obi- ger Form (§. 20. b. mit Veraͤnderung oder Auslaſſung der eingeſchloſſenen Stellen) ablegen.
Nach abgelegtem Eide geht der Befehls- haber aus der Kirche, und befiehlt den Kreis- bevollmaͤchtigten, ſich mit gebuͤhrender An- ſtaͤndigkeit und Stille nach dem zur Wahl be- ſtimmten Orte zu verfuͤgen, und kommt auch ſelbſt dahin. Wenn ſich alle verſammlet ha- ben, laͤßt er einem jeden eine Ballotirkugel oder ein andres willkuͤhrliches Zeichen zum Loo- ſen geben, und unter den anweſenden Kreis- bevollmaͤchtigten den nach der Reſidenz abzu- ſchickenden Deputirten nach ihrem Gefallen, und zwar nach der Reihe ihrer in der Liſte aufgezeichneten Namen, vom erſten bis zum letzten waͤhlen. Bedienet man ſich des Bal- lotirens, ſo geſchiehet alles auf obige Art. (§. 15.)
§. 38.
S 2
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Kayſerinn von Rußland.
Am geſetzten Tage verſammlen ſich die
Kreisbevollmaͤchtigten in der von dem Be-
fehlshaber ernannten Kirche. Nach vollen-
detem Gottesdienſte, und wenn zuvor alle mit
Weihwaſſer beſprengt worden, laͤßt ihnen der
Befehlshaber das Manifeſt nebſt der Wahl-
ordnung laut vorleſen, und den Eid in obi-
ger Form (§. 20. b. mit Veraͤnderung oder
Auslaſſung der eingeſchloſſenen Stellen)
ablegen.
Nach abgelegtem Eide geht der Befehls-
haber aus der Kirche, und befiehlt den Kreis-
bevollmaͤchtigten, ſich mit gebuͤhrender An-
ſtaͤndigkeit und Stille nach dem zur Wahl be-
ſtimmten Orte zu verfuͤgen, und kommt auch
ſelbſt dahin. Wenn ſich alle verſammlet ha-
ben, laͤßt er einem jeden eine Ballotirkugel
oder ein andres willkuͤhrliches Zeichen zum Loo-
ſen geben, und unter den anweſenden Kreis-
bevollmaͤchtigten den nach der Reſidenz abzu-
ſchickenden Deputirten nach ihrem Gefallen,
und zwar nach der Reihe ihrer in der Liſte
aufgezeichneten Namen, vom erſten bis zum
letzten waͤhlen. Bedienet man ſich des Bal-
lotirens, ſo geſchiehet alles auf obige Art.
(§. 15.)
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/299>, abgerufen am 11.09.2024.
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