so gültig geachtet, als wenn sie in voller Ver- sammlung des ganzen Collegii abgefaßt wären; kein Departement steht unter des andern Re- vision, sondern alle stehen unter der Revision der Senatsdepartemens, die Sudnoj-Prikas aber unter dem Justitzcollegio.
X. Die Präsidenten und der Oberrichter bey diesen vier Gerichtshöfen haben zwar nicht die geringste Appellation über die Departemens ihres Gerichtshofes: allein sie sind doch gehal- ten, darauf zu sehen, daß man die bey allen ihren Departemens vorkommenden Sachen mit äußerstem Fleis abmache. In Entstehung baldiger Aburtheilung aber sollen sie selbige anstrengen, über den schlechten Eifer und Saumseligkeit der Richter gehörige Vorstel- lung thun, und falls sich solche wider Vermu- then bestechen ließen, bey voller Versamm- lung im Collegio ohne alle Nachsicht darüber inquiriren.
XI. Fänden sich zur Abmachung einiger Sachen keine ausdrückliche Ukasen: so sollen selbige, ehe und bevor man sie bey ihren De- partemens abgeurtheilt, gemeinschaftlich ge- prüft, und nebst einem Gutachten gehörigen Orts vorstellig gemacht werden. Worüber aber ausdrückliche Ukasen vorhanden sind, da
dürfen
Leben Catharinaͤ der zweyten
ſo guͤltig geachtet, als wenn ſie in voller Ver- ſammlung des ganzen Collegii abgefaßt waͤren; kein Departement ſteht unter des andern Re- viſion, ſondern alle ſtehen unter der Reviſion der Senatsdepartemens, die Sudnoj-Prikas aber unter dem Juſtitzcollegio.
X. Die Praͤſidenten und der Oberrichter bey dieſen vier Gerichtshoͤfen haben zwar nicht die geringſte Appellation uͤber die Departemens ihres Gerichtshofes: allein ſie ſind doch gehal- ten, darauf zu ſehen, daß man die bey allen ihren Departemens vorkommenden Sachen mit aͤußerſtem Fleis abmache. In Entſtehung baldiger Aburtheilung aber ſollen ſie ſelbige anſtrengen, uͤber den ſchlechten Eifer und Saumſeligkeit der Richter gehoͤrige Vorſtel- lung thun, und falls ſich ſolche wider Vermu- then beſtechen ließen, bey voller Verſamm- lung im Collegio ohne alle Nachſicht daruͤber inquiriren.
XI. Faͤnden ſich zur Abmachung einiger Sachen keine ausdruͤckliche Ukaſen: ſo ſollen ſelbige, ehe und bevor man ſie bey ihren De- partemens abgeurtheilt, gemeinſchaftlich ge- pruͤft, und nebſt einem Gutachten gehoͤrigen Orts vorſtellig gemacht werden. Woruͤber aber ausdruͤckliche Ukaſen vorhanden ſind, da
duͤrfen
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Leben Catharinaͤ der zweyten
ſo guͤltig geachtet, als wenn ſie in voller Ver-
ſammlung des ganzen Collegii abgefaßt waͤren;
kein Departement ſteht unter des andern Re-
viſion, ſondern alle ſtehen unter der Reviſion
der Senatsdepartemens, die Sudnoj-Prikas
aber unter dem Juſtitzcollegio.
X. Die Praͤſidenten und der Oberrichter
bey dieſen vier Gerichtshoͤfen haben zwar nicht
die geringſte Appellation uͤber die Departemens
ihres Gerichtshofes: allein ſie ſind doch gehal-
ten, darauf zu ſehen, daß man die bey allen
ihren Departemens vorkommenden Sachen
mit aͤußerſtem Fleis abmache. In Entſtehung
baldiger Aburtheilung aber ſollen ſie ſelbige
anſtrengen, uͤber den ſchlechten Eifer und
Saumſeligkeit der Richter gehoͤrige Vorſtel-
lung thun, und falls ſich ſolche wider Vermu-
then beſtechen ließen, bey voller Verſamm-
lung im Collegio ohne alle Nachſicht daruͤber
inquiriren.
XI. Faͤnden ſich zur Abmachung einiger
Sachen keine ausdruͤckliche Ukaſen: ſo ſollen
ſelbige, ehe und bevor man ſie bey ihren De-
partemens abgeurtheilt, gemeinſchaftlich ge-
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Orts vorſtellig gemacht werden. Woruͤber
aber ausdruͤckliche Ukaſen vorhanden ſind, da
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/38>, abgerufen am 11.09.2024.
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