Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Jedoch / weil die Rechte etliche Fälle / als da die Zeugen mit sorglicher Leibes-Schwachheit / oder hohem Alter / beladen weren / und sonst ferne Reisen / sonderlich zur See / für hätten / das man ihrer Wiederkunfft sich nicht so bald zu vermuthen / oder auch gefährliche Sterbens-Läuffte / insonderheit die Pest / vorhanden / und dergleichen außnehmen: So sollen und mögen in solchen Fällen / auch Vorbefestigung des Kriegs / die Zeugen ad perpetuam rei memoriam, jedoch auff vorgehende Citation des Gegentheils / wider welchen sie geführet werden sollen / fürgestellet und verhöret / oder an fremmde Gericht derhalben Compaß-Brieffe mitgetheilet werden. 2. Da aber der Gegentheil / auff bestimmten Tag nicht erscheinen würde / sollen nicht desto weiniger die Zeugen verhöret / und derselbigen Aussage bey dem Gericht / biß sich dieselbe zueröffnen gebühret / in geheim behalten werden. 3. Wo aber der Kläger innerhalb Jahres Zeit nach auffgenommenem Beweiß / seine Klage gerichtlich nicht fürbringen würde / sol die geführte Zeugnüß erloschen und Unkräfftig seyn / er were dann das der Kläger / wegen Abwesenheit des Beklagten / oder sonsten Jedoch / weil die Rechte etliche Fälle / als da die Zeugen mit sorglicher Leibes-Schwachheit / oder hohem Alter / beladen weren / und sonst ferne Reisen / sonderlich zur See / für hätten / das man ihrer Wiederkunfft sich nicht so bald zu vermuthen / oder auch gefährliche Sterbens-Läuffte / insonderheit die Pest / vorhanden / und dergleichen außnehmen: So sollen und mögen in solchen Fällen / auch Vorbefestigung des Kriegs / die Zeugen ad perpetuam rei memoriam, jedoch auff vorgehende Citation des Gegentheils / wider welchen sie geführet werden sollen / fürgestellet und verhöret / oder an fremmde Gericht derhalben Compaß-Brieffe mitgetheilet werden. 2. Da aber der Gegentheil / auff bestimmten Tag nicht erscheinen würde / sollen nicht desto weiniger die Zeugen verhöret / und derselbigen Aussage bey dem Gericht / biß sich dieselbe zueröffnen gebühret / in geheim behalten werden. 3. Wo aber der Kläger innerhalb Jahres Zeit nach auffgenommenem Beweiß / seine Klage gerichtlich nicht fürbringen würde / sol die geführte Zeugnüß erloschen und Unkräfftig seyn / er were dann das der Kläger / wegen Abwesenheit des Beklagten / oder sonsten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0109"/> <p>Jedoch / weil die Rechte etliche Fälle / als da die Zeugen mit sorglicher Leibes-Schwachheit / oder hohem Alter / beladen weren / und sonst ferne Reisen / sonderlich zur See / für hätten / das man ihrer Wiederkunfft sich nicht so bald zu vermuthen / oder auch gefährliche Sterbens-Läuffte / insonderheit die Pest / vorhanden / und dergleichen außnehmen: So sollen und mögen in solchen Fällen / auch Vorbefestigung des Kriegs / die Zeugen <hi rendition="#aq">ad perpetuam rei memoriam,</hi> jedoch auff vorgehende <hi rendition="#aq">Citation</hi> des Gegentheils / wider welchen sie geführet werden sollen / fürgestellet und verhöret / oder an fremmde Gericht derhalben Compaß-Brieffe mitgetheilet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Da aber der Gegentheil / auff bestimmten Tag nicht erscheinen würde / sollen nicht desto weiniger die Zeugen verhöret / und derselbigen Aussage bey dem Gericht / biß sich dieselbe zueröffnen gebühret / in geheim behalten werden.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Wo aber der Kläger innerhalb Jahres Zeit nach auffgenommenem Beweiß / seine Klage gerichtlich nicht fürbringen würde / sol die geführte Zeugnüß erloschen und Unkräfftig seyn / er were dann das der Kläger / wegen Abwesenheit des Beklagten / oder sonsten </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0109]
Jedoch / weil die Rechte etliche Fälle / als da die Zeugen mit sorglicher Leibes-Schwachheit / oder hohem Alter / beladen weren / und sonst ferne Reisen / sonderlich zur See / für hätten / das man ihrer Wiederkunfft sich nicht so bald zu vermuthen / oder auch gefährliche Sterbens-Läuffte / insonderheit die Pest / vorhanden / und dergleichen außnehmen: So sollen und mögen in solchen Fällen / auch Vorbefestigung des Kriegs / die Zeugen ad perpetuam rei memoriam, jedoch auff vorgehende Citation des Gegentheils / wider welchen sie geführet werden sollen / fürgestellet und verhöret / oder an fremmde Gericht derhalben Compaß-Brieffe mitgetheilet werden.
2.
Da aber der Gegentheil / auff bestimmten Tag nicht erscheinen würde / sollen nicht desto weiniger die Zeugen verhöret / und derselbigen Aussage bey dem Gericht / biß sich dieselbe zueröffnen gebühret / in geheim behalten werden.
3.
Wo aber der Kläger innerhalb Jahres Zeit nach auffgenommenem Beweiß / seine Klage gerichtlich nicht fürbringen würde / sol die geführte Zeugnüß erloschen und Unkräfftig seyn / er were dann das der Kläger / wegen Abwesenheit des Beklagten / oder sonsten
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| Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/109>, abgerufen am 25.09.2024. |


