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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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16. Als auch viele unserer Mitbürger vermeinen / sie können nicht wol leben / wo sie nicht zum wenigsten eine Kuhe halten / ob sie gleich in jhrem Hause nicht so viel raum haben / daß sie dieselbe nottürfftig stallen und futtern können / so sol hinfüro keinem / der nicht so viel raum in seinem Hause hat / daß er das Futter und Stallunge weit gnug vom Feur haben möge / eine Kuhe zu halten / vergönnet seyn.

17. Damit nun diesem sambt und sonders also gelebet / und dawider nicht gehandelt werde / so sollen unsere verordnete / und insonderheit dazu beeydigte Feurmeister acht darauff haben / alle Jahr zum wenigsten zweymahl herumb gehen / bevorab umb Michaelis / unsere Maur- und Zimmerleute zu sich nehmen / alle Feurstete und gefährliche örter besichtigen / nötige Verordnung darüber machen / und da sie einige / so nicht gnugsam verwahret / finden würden / ob gleich die Nachbarn nicht darüber klagen / die Haußwirthe und Einwohnere dahin halten / daß sie selbige mit gebackenen Steinen auffbauen und ausser Gefahr setzen: da auch jemand hierin über vermuthen sich säumig oder wiedersetzlich bezeigen würde / denselben jedesmahl in 5. fl. Straffe nehmen / über dem auff alles / so diesem zuwieder von einem und dem andern vorgenommen / erkündigung anstellen / auch auff bedurffenden fall zu ferner unser Erkäntnuß und assistentze anzeigen.

16. Als auch viele unserer Mitbürger vermeinen / sie können nicht wol leben / wo sie nicht zum wenigsten eine Kuhe halten / ob sie gleich in jhrem Hause nicht so viel raum haben / daß sie dieselbe nottürfftig stallen und futtern können / so sol hinfüro keinem / der nicht so viel raum in seinem Hause hat / daß er das Futter und Stallunge weit gnug vom Feur haben möge / eine Kuhe zu halten / vergönnet seyn.

17. Damit nun diesem sambt und sonders also gelebet / und dawider nicht gehandelt werde / so sollen unsere verordnete / und insonderheit dazu beeydigte Feurmeister acht darauff haben / alle Jahr zum wenigsten zweymahl herumb gehen / bevorab umb Michaelis / unsere Maur- und Zimmerleute zu sich nehmen / alle Feurstete und gefährliche örter besichtigen / nötige Verordnung darüber machen / und da sie einige / so nicht gnugsam verwahret / finden würden / ob gleich die Nachbarn nicht darüber klagen / die Haußwirthe und Einwohnere dahin halten / daß sie selbige mit gebackenen Steinen auffbauen und ausser Gefahr setzen: da auch jemand hierin über vermuthen sich säumig oder wiedersetzlich bezeigen würde / denselben jedesmahl in 5. fl. Straffe nehmen / über dem auff alles / so diesem zuwieder von einem und dem andern vorgenommen / erkündigung anstellen / auch auff bedurffenden fall zu ferner unser Erkäntnuß und assistentze anzeigen.

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[10/0010] 16. Als auch viele unserer Mitbürger vermeinen / sie können nicht wol leben / wo sie nicht zum wenigsten eine Kuhe halten / ob sie gleich in jhrem Hause nicht so viel raum haben / daß sie dieselbe nottürfftig stallen und futtern können / so sol hinfüro keinem / der nicht so viel raum in seinem Hause hat / daß er das Futter und Stallunge weit gnug vom Feur haben möge / eine Kuhe zu halten / vergönnet seyn. 17. Damit nun diesem sambt und sonders also gelebet / und dawider nicht gehandelt werde / so sollen unsere verordnete / und insonderheit dazu beeydigte Feurmeister acht darauff haben / alle Jahr zum wenigsten zweymahl herumb gehen / bevorab umb Michaelis / unsere Maur- und Zimmerleute zu sich nehmen / alle Feurstete und gefährliche örter besichtigen / nötige Verordnung darüber machen / und da sie einige / so nicht gnugsam verwahret / finden würden / ob gleich die Nachbarn nicht darüber klagen / die Haußwirthe und Einwohnere dahin halten / daß sie selbige mit gebackenen Steinen auffbauen und ausser Gefahr setzen: da auch jemand hierin über vermuthen sich säumig oder wiedersetzlich bezeigen würde / denselben jedesmahl in 5. fl. Straffe nehmen / über dem auff alles / so diesem zuwieder von einem und dem andern vorgenommen / erkündigung anstellen / auch auff bedurffenden fall zu ferner unser Erkäntnuß und assistentze anzeigen.

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/10>, abgerufen am 29.03.2024.